RS Vwgh 2011/3/15 2009/05/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2011
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §354;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1 litb;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/05/1040 E 16. September 2003 VwSlg 16169 A/2003 RS 4(hier: ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

§ 18 Abs. 1 Z. 1 lit. b NÖ BauO 1996 fordert bei Vorhandensein mehrerer Miteigentümer des Baugrundstückes nur (mehr) die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen. Eine Sonderregelung betreffend Wohnungseigentum enthält das Gesetz in diesem Zusammenhang nicht. Ausgehend vom klaren Gesetzeswortlaut ist daher bei Vorliegen der Zustimmung der Mehrheit der Grundeigentümer nach Anteilen eine Berücksichtigung der Minderheitseigentümer betreffend die Zustimmung zum Bauvorhaben auf ihrem Grundstück nicht mehr gefordert.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050301.X02

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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