RS Vwgh 2011/3/15 2009/05/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2011
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §354;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §18 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §6 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0273 E 23. Juli 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Der Grundeigentümer (Miteigentümer) ist in Ansehung eines Ansuchens um Baubewilligung am Bauverfahren aber regelmäßig nur hinsichtlich der Frage Partei, ob die liquid erforderliche, als Beleg dem Ansuchen anzuschließende Zustimmung der Grundeigentümer (der Miteigentümer) vorliegt oder nicht. Darüber hinaus können die Grundeigentümer noch Partei des Bauverfahrens hinsichtlich der ihr Eigentum unmittelbar betreffenden Auflagen sein. So gesehen genießen die Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0332).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Auflagen BauRallg7Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009050301.X01

Im RIS seit

06.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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