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66 SozialversicherungNorm
EMRK Art6 Abs1 / TribunalLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung von Anträgen eines Vertragsarztes wegen Limitierung und Quartalsdeckelung des Honorars für ärztliche Koordinierungstätigkeit und therapeutische Aussprache; keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen, insbesondere gegen den zu Grunde liegenden Gesamtvertrag; keine Sitten- bzw GrundrechtswidrigkeitRechtssatz
Zulässigkeit der Festlegung einheitlicher Tarifpositionen im Gesamtvertrag mit gewisser Pauschalierungswirkung hins umfänglich ungewisser Nebenleistungen.
Aber auch Teilung in Haupt- und Nebenleistungen zulässig; diesfalls unterschiedliche Honorare für die Erbringung der Gesamtleistung je nach Art und Ausmaß der Nebenleistungen möglich.
Weiters gesonderte Honorierung bestimmter Nebenleistungen für eine begrenzte Anzahl von Fällen in Verbindung mit einer Pauschalabgeltung der über diese Quote hinaus erbrachten Leistungen zulässig. Kalkulierbarkeit der Gesamtkosten für den Krankenversicherungsträger solcherart erreicht bei gleichzeitiger Befreiung vom Erfordernis der Bewilligung solcher Nebenleistungen, Indikationsstellung dem fachlichen Urteil des Vertragsarztes überlassen.
Keine Verletzung der Verfahrensgarantien des Art6 Abs1 EMRK; Tribunalqualität der aufgrund eines Devolutionsantrags angerufenen Landesberufungskommission.
Keine Willkür durch die Beurteilung der maßgebenden Bestimmungen des Gesamtvertrags als weder sitten- noch grundrechtswidrig; vertretbare Bejahung der Angemessenheit des Honorars; Tarifansätze in Honorarordnungen als Resultat von Verhandlungen zwischen Interessenvertretungen.
Kein Entzug des gesetzlichen Richters; kein Rechtsschutz vor dem Verfassungsgerichtshof gegen die bloße Säumigkeit der Behörde (hier uU hins der Erledigung der Haupt- und Eventualbegehren zur Gänze).
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, TribunalEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B254.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012