RS Vwgh 2011/3/15 2008/05/0171

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Veröffentlicht am 15.03.2011
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §134 Abs7;

Rechtssatz

Einige Bauordnungen (Hinweis E vom 23. Jänner 1996, 95/05/0327, mwH) gestehen dem Nachbarn einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines baubehördlichen Auftrages dann zu, wenn das ohne Baubewilligung errichtete Bauwerk dessen subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt. Die Rechtslage nach der Wr BauO schränkt jedoch ausdrücklich die Parteistellung bei von Amts wegen zu erlassenden Bescheiden - wie Aufträgen nach § 129 Abs. 10 Wr BauO - auf solche Personen ein, die hiedurch zu einer Leistung, Unterlassung oder Duldung verpflichtet werden.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008050171.X02

Im RIS seit

07.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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