RS Vfgh 2011/3/4 B1338/10

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Veröffentlicht am 04.03.2011
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Index

60 Arbeitsrecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
ArbVG §97 Abs1 Z1, §146 Abs2

Leitsatz

Entzug des gesetzlichen Richters durch den Bescheid einerSchlichtungsstelle betreffend Erlassung einer vomAngestelltenbetriebsrat begehrten Betriebsvereinbarung überVerhaltenspflichten für den Betriebsinhaber; weiters Verletzung imGleichheitsrecht mangels Darlegung der für die geboteneInteressenabwägung notwendigen Feststellungen und Erwägungen

Rechtssatz

Die Betriebsvereinbarung, über deren Abschluss die belangte Behörde entschieden hat, regelt zum ganz überwiegenden Teil nicht das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, sondern legt in erster Linie Verhaltenspflichten für den Betriebsinhaber fest. Dabei handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des §97 Abs1 Z1 ArbVG. Auch sonst ist keine Angelegenheit des §96a und §97 Abs1 Z1 bis Z6a ArbVG betroffen, die von der Schlichtungsstelle geregelt werden dürfte.

Der angefochtene Bescheid kommt auch den allgemeinen Anforderungen an die Schlichtung eines Regelungsstreits iSd §146 Abs2 ArbVG (Ermittlung und Abwägung der Interessen beider Teile; nähere Darlegung der Beweggründe) nicht nach.

Kein Eingehen auf Einwände der beschwerdeführenden Partei, zB dass es ausreichend gesetzliche Instrumente zur Abwehr von Mobbing gäbe; Mobbing-Fälle durch die als Zeugin vernommene Studiengangsleiterin bestritten, keine Auseinandersetzung mit (der Glaubwürdigkeit) dieser Aussage.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsverfassung, Schlichtungsstelle, Betriebsvereinbarung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1338.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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