Index
L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes über die Haltung hundeführscheinpflichtiger Hunde; kein Verstoß der Verordnungsermächtigung gegen das Determinierungsgebot im Hinblick auf das Ziel des Schutzes von Menschen vor Gefahren durch die Tierhaltung; Einstufung der Hunderasse American Staffordshire Terrier als hundeführscheinpflichtig nicht gesetzwidrig; im Übrigen Zurückweisung der IndividualanträgeSpruch
I. Die Anträge auf Aufhebung des §5a Abs1 und 2 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987 idF LGBl. für Wien Nr. 29/2010, sowie des Wortes "American Staffordshire Terrier" in §1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, LGBl. für Wien Nr. 33/2010, werden abgewiesen. römisch eins. Die Anträge auf Aufhebung des §5a Abs1 und 2 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 29/2010, sowie des Wortes "American Staffordshire Terrier" in §1 der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden, LGBl. für Wien Nr. 33/2010, werden abgewiesen.
II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt
1. Der Antragsteller begehrt mit den auf Art140 Abs1 letzter Satz und Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Individualanträgen,
"die Normen des §5a Abs1 bis 12 sowie in §11 1. Absatz die Wortfolge '13 Abs2 Z1 bis 9 sowie 11 bis 15', in §13 Abs1 die Z4; in §13 Abs2 die Z13, 14 und 15; §14 Abs1; [in] §14 Abs2 die Wortfolge 'sowie 14', §15 Abs1 2. Satz und §15 Abs3 Wiener Tierhaltegesetz, je in der Fassung des LGBl für Wien Nr. 29/2010, in eventu §5a Abs1 bis 12 Wiener Tierhaltegesetz in der Fassung des LGBl für Wien Nr. 29/2010, in eventu §5a Abs1, in eventu §5a Abs2 Wiener Tierhaltegesetz, jeweils in der Fassung des LGBl für Wien Nr. 29/2010, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben" und
"die ganze Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Wien Nr. 33/2010" sowie "in eventu das Wort 'American Staffordshire Terrier' des §1 dieser Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl für Nr. 33/2010" als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Zur Antragslegitimation:
2.1. Zu seiner Antragslegitimation hinsichtlich des Wr. TierhalteG bringt der Antragsteller u.a. vor:
"Zum Nachweis der Legitimation des Antragstellers verweist dieser darauf, dass er Halter, Eigentümer und Besitzer eines American Staffordshire Terrier ist. Der Wohn- und Aufenthaltsort des Antragstellers ist Wien, und der Antragsteller hält den Hund auch in Wien.
Dieser Hund wurde am 15.5.2009 geboren und ist zurzeit dreizehn Monate alt.
Der Antragsteller verfügt über keinen Hundeführschein gemäß Wiener Tierhaltegesetz in der Fassung vor Erlassung des LGBI für Wien Nr. 29/2010. Der Antragsteller ist sohin verpflichtet, einen Sachkundenachweis im Sinne einer positiven Absolvierung einer Hundeführscheinprüfung zu erbringen. Der Antragsteller hat gemäß den Übergangsbestimmungen des §15 Abs3 des Wiener Tierhaltegesetzes in der Fassung des LGBI für Wien Nr. 29/2010 bis 30.6.2011 den verpflichtenden Sachkundenachweis durch Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen.
Der Antragsteller ist als Adressat des §5a Abs1 und 2 Wiener Tierhaltegesetz, da der von ihm gehaltene American Staffordshire Terrier in der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBI für Wien Nr. 33/2010 angeführt ist und diese Verordnung die Hunde anführt, für die der Sachkundenachweis verpflichtend im Sinne des §5a Abs1 zu erbringen ist.
Der Antragsteller wird unmittelbar sowohl durch §5a Abs1 als auch §5a Abs2 Wiener Tierhaltegesetz in der Fassung des LGBI für Wien Nr. 29/2010, aber auch durch §5a Abs1 und 2 in der Gesamtheit in seinen Rechten verletzt, und zwar durch die verpflichtende Ablegung der Hundeführscheinprüfung.
Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine Gesetzesbestimmung, die ausschließlich eine Verordnungsermächtigung enthält, keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre einer Person bewirken, wenn diese Norm eine Rechtskonkretisierung durch eine Verordnung vorsieht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. §5a Abs1 und 2 Wiener Tierhaltegesetz enthalten nicht ausschließlich eine Verordnungsermächtigung, sondern es ist Gegenstand dieser Norm auch und insbesondere die materiell rechtliche Umschreibung eines hundeführscheinpflichtigen Hundes. Auch §5a Abs2 kann nicht als Norm angesehen werden, die einzig und allein eine Verordnungsermächtigung enthält, sondern Abs2 muss in untrennbarem Zusammenhang mit Abs1 gelesen werden und begründet daher den unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers.
Der Antragsteller ist als Adressat des §5a Abs1 und 2 des Wiener Tierhaltegesetzes durch das Halten und Besitzen eines American Staffordshire Terrier unmittelbar betroffen. ...
Durch die angefochtene Bestimmung, die eine generelle Rechtsnorm ist, wird der Antragsteller in seinen Rechten verletzt, weil er als Halter und Besitzer eines American Staffordshire Terrier verpflichtend den Sachkundenachweis durch Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen hat.
§5a Abs1 und 2 des Wiener Tierhaltegesetzes ist verfassungswidrig."
2.2. Zur Antragslegitimation auf Anfechtung der Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. für Wien 33/2010 bringt der Antragsteller unter anderem vor: 2.2. Zur Antragslegitimation auf Anfechtung der Verordnung der Wiener Landesregierung Landesgesetzblatt für Wien 33 aus 2010, bringt der Antragsteller unter anderem vor:
"Zum Nachweis der Legitimation des Antragstellers verweist dieser darauf, dass er Halter, Eigentümer und Besitzer eines American Staffordshire Terrier ist. Der Wohn- und Aufenthaltsort des Antragstellers ist Wien, und der Antragsteller hält den Hund auch in Wien.
Dieser Hund wurde am 15.5.2009 geboren, er ist sohin zurzeit dreizehn Monate alt.
Der Antragsteller verfügt über keinen Hundeführschein gemäß Wiener Tierhaltegesetz in der Fassung vor Erlassung des LGBI für Wien Nr. 29/2010. Der Antragsteller ist sohin verpflichtet, einen Sachkundenachweis im Sinne einer positiven Absolvierung einer Hundeführscheinprüfung zu erbringen. Der Antragsteller hat gemäß der Übergangsbestimmung des §15 Abs3 des Wiener Tierhaltegesetzes in der Fassung des LGBI für Wien Nr. 29/2010 bis 30.6.2011 den verpflichtenden Sachkundenachweis durch Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen.
Der Antragsteller wird durch die verpflichtende Ablegung der Hundeführscheinprüfung in seinen Rechten verletzt."
2.3. Weiters bringt der Antragsteller gleichlautend zur Anfechtung des Gesetzes sowie der Verordnung vor:
Der Eingriff in seine Rechtssphäre sei eindeutig und bestimmt. Seine rechtlich geschützten Interessen seien nicht bloß potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt. Der Individualantrag sei auch zulässig, obwohl er auf Grund der Übergangsbestimmungen die verpflichtende Hundeführscheinprüfung erst bis 30. Juni 2011 ablegen müsse. Es sei nämlich die Betroffenheit des Antragstellers bereits gegeben, auch wenn die angefochtene Norm zum Zeitpunkt der Antragstellung für ihn noch nicht anwendbar sei. Es sei ihm nicht zuzumuten, bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens, hier bis 30. Juni 2011, zuzuwarten. Für ihn bestehe kein anderer zumutbarer Weg, die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Gesetzes bzw. die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Verordnung zu bekämpfen. Er müsse ein Verwaltungsstrafverfahren durch einen Verstoß gegen §13 Abs2 Z13 Wr. TierhalteG provozieren, um im Instanzenzug die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes bzw. die Gesetzwidrigkeit der Verordnung mit Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof relevieren zu können.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei jedoch dieser Weg nicht zumutbar; er sei berechtigt, ausnahmslos jedwede Rechtswidrigkeit der bekämpften Norm geltend zu machen.
2.4. Die Wiener Landesregierung hält den Individualanträgen nach Art140 Abs1 letzter Satz und 139 Abs1 letzter Satz B-VG entgegen:
Entgegen seinen Ausführungen sei der Antragsteller nicht aktuell betroffen, da das Wr. TierhalteG eine entsprechende Übergangsregelung bis 30. Juni 2011 vorsehe. Im Hinblick auf diese lange Übergangsfrist stehe die Wirksamkeit der in Prüfung gezogenen Regelung des Wr. TierhalteG dem Antragsteller nicht kurzfristig bevor, weshalb eine Betroffenheit des Antragstellers nicht vorliege.
§5a Abs2 des Wr. TierhalteG enthalte lediglich eine Verordnungsermächtigung und beeinträchtige nicht unmittelbar Rechte des Antragstellers.
Der Antragsteller könne durch die Verordnung keinesfalls in seinen Rechten verletzt sein, da die Verordnung lediglich Hundetypen festlege, selbst allerdings keinerlei rechtliche Konsequenzen oder Verpflichtungen enthalte. Somit bedeute die Verordnung auch keinen unmittelbaren tatsächlichen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers. Sofern der Antragsteller zudem die Gesetzmäßigkeit der gesamten Verordnung beanstande, sei darauf hinzuweisen, dass er lediglich einen American Staffordshire Terrier halte und es ihm hinsichtlich der übrigen Hundetypen schon aus diesem Grund an der unmittelbaren Betroffenheit mangle.
Daraus folge, dass die Anträge mangels Anfechtungsbefugnis zurückzuweisen seien.
3. In der Sache bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor:
3.1. Zum Gesetz:
Weder §5a Wr. TierhalteG noch eine andere Norm des Gesetzes wären Kriterien zu entnehmen, für welche Hunde die verpflichtende Hundeführscheinprüfung festgelegt werden solle. Den "Gesetzesmaterialien" [EB zur Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden] sei zu entnehmen, dass an aggressive und/oder gefährliche Hunde gedacht sei. Die Liste von Hunden sei von Experten ausgearbeitet worden. Es sei die große Beißkraft und Bisshäufigkeit herangezogen worden, zum anderen seien darunter Hunde, über die bei der Tierschutzobmannstelle Wien häufig Beschwerden geführt würden. Derartige Überlegungen hätten in den Gesetzestext keinen Eingang gefunden. Die Zuhilfenahme der "Gesetzesmaterialien" sei im Wege der Interpretation nicht zulässig.
Dem Wortlaut des gesamten Wr. TierhalteG sei nicht zu entnehmen, was auf eine Differenzierung von Hunden oder hundeführscheinpflichtigen Hunden und nicht hundeführscheinpflichtigen Hunden hinweise. Es sei nicht nachvollziehbar, warum gerade der eine oder der andere Hund in die Verordnung aufgenommen worden sei. Nicht erkennbar sei, dass zum Beispiel bei Schäferhunden die Beißkraft und die Bisshäufigkeit keine Rolle spielen solle. In den "Gesetzesmaterialien" werde nicht offengelegt, welche Experten zu welchen Ergebnissen gekommen seien, die zum Beispiel nachvollziehbar darlegen würden, warum ein American Staffordshire Terrier ein aggressiver oder gefährlicher Hund sein solle, der durch große Beißkraft und Bisshäufigkeit gekennzeichnet sei. Gerade das Gegenteil sei der Fall.
Das Vorgehen des Gesetzgebers sei unsachlich im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes, die Aufnahme der in der Verordnung genannten Hunde daher verfassungswidrig.
Weiters sei das bekämpfte Gesetz verfassungswidrig, da nicht durch das Wr. TierhalteG, sondern durch eine Verordnung geregelt sei, wer einen verpflichtenden Sachkundenachweis durch Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen habe.
Der Gesetzgeber nehme eine Verweisung vor, wobei die verweisende Norm §5a Abs1 Wr. TierhalteG sei, die verwiesene Norm jedoch die Verordnung der Wiener Landesregierung. Diese Form der Verweisung sei verfassungswidrig.
Die Verwaltung werde durch Art18 Abs2 B-VG verpflichtet, sich bei Verordnungserlassungen auf eine nähere Konkretisierung von bestehendem Gesetzesrecht, also auf die Erlassung von Durchführungsverordnungen zu beschränken und keine Rechtssetzung anstelle des Gesetzes vorzunehmen. Im Zusammenhang damit stehe, dass die Verordnungsermächtigung nicht determiniert iSd Art18 B-VG sei.
§5a Abs2 Wr. TierhalteG sei sohin nicht nur iSd Gleichheitsgrundsatzes verfassungswidrig, sondern verstoße auch gegen das Legalitätsprinzip und das Prinzip der Gewaltentrennung.
3.2. Zur Verordnung:
Die bekämpfte Verordnung sei eine Durchführungsverordnung. Gemäß Art18 Abs2 B-VG würden Verwaltungsbehörden zur Erlassung von Verordnungen "aufgrund des Gesetzes und innerhalb ihres Wirkungsbereiches" ermächtigt. Die Verwaltungsbehörden dürften gesetzliche Regelungen im Falle von Durchführungsverordnungen nur präzisieren. Das betreffende Gesetz müsse den Inhalt der Verordnung bereits determinieren. Die Verwaltungsbehörde dürfe nicht lediglich zur Regelung einer Angelegenheit durch Verordnung ermächtigt sein, da diesfalls eine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation vorliege.
Dies treffe auf die bekämpfte Verordnung zu. Nicht einmal andeutungsweise liege eine Determinierung des Inhaltes der Verordnung im Gesetz vor. Es sei in keiner Weise vom Gesetzgeber vorgegeben, für welche Rassen von Hunden die Verordnungsermächtigung vorgesehen sei.
Die Aufzählung der einzelnen Hunde sei willkürlich. Die Verordnung verstoße daher grob gegen das Legalitätsprinzip und sei auch wegen Unsachlichkeit gleichheitswidrig.
Mit der Aufnahme einzelner Hunde in die Verordnung, wodurch der Halter dieser Hunde der Hundeführscheinpflicht unterliege, würden diese Halter gleichheitswidrig gegenüber Haltern von anderen Hunden behandelt.
Primär sei der Sitz der Verfassungswidrigkeit in der mangelhaften bzw. fehlenden Determinierung zu sehen. Da die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehre, sei sie aufzuheben.
3.3. Die Wiener Landesregierung tritt dem Vorbringen des Antragstellers als unrichtig entgegen, weder §5a noch eine andere Norm des Wr. TierhalteG weise ein Kriterium auf, dem zu entnehmen sei, für welche Hunde der verpflichtende Hundeführschein gelte. Das gesamte Wr. TierhalteG diene dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergäben. Dies sei bereits aus der Zielbestimmung des §1 Abs1 leg.cit. ersichtlich. §5a leg.cit. normiere, dass jede Person, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund hält bzw. verwahre, einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung zu erbringen habe. Bereits aus der Systematik und der Zielsetzung des Gesetzes ergebe sich die verpflichtende Absolvierung des Hundeführscheins, der einerseits der Gefahrminderung diene, und andererseits nur für jene Hunde gelten könne, bei denen von einer potenziellen Gefährlichkeit auszugehen sei.
Somit liege eine ausreichende Determinierung für die Durchführungsverordnung gemäß §5a Abs2 leg.cit. vor. Der Vorwurf einer verfassungswidrigen formalgesetzlichen Delegation gehe ins Leere.
§5a Abs1 leg.cit. normiere sehr wohl, wer eine Hundeführscheinprüfung zu erbringen habe. Die Konkretisierung durch Benennung der Rassen bzw. Kreuzungen erfolge durch die entsprechende Durchführungsverordnung. In diesem Sinne liege auch keine verfassungswidrige Verweisung vor, weil es gerade Sinn und Zweck einer Durchführungsverordnung sei, die im Gesetz festgelegten Grundsätze näher auszuführen. Demzufolge sei auch dem Legalitätsprinzip gemäß Art18 B-VG entsprochen.
Es liege keine "Verweisung" von einem Gesetz auf eine Verordnung vor und es könne daher kein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung erblickt werden.
Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes sowie der Verordnung wegen Gleichheitswidrigkeit infolge von Unsachlichkeit und Willkürlichkeit wird zur verfolgten Zielsetzung noch Folgendes ausgeführt:
Wie in den Erläuternden Bemerkungen sowohl zum Wr. TierhalteG als auch zur Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festlegung von hundeführscheinpflichtigen Hunden dargelegt, ziele der verpflichtende Hundeführschein grundsätzlich auf die Ausbildung des Halters bzw. Verwahrers und auf dessen Umgang mit den in der Verordnung genannten Hunden ab. Hundeführscheinpflichtige Hunde wären von sich aus nicht gefährlicher als andere, sondern es werde vielmehr verdeutlicht, dass die genannten Hunde das Potenzial hätten, bei einem Fehlverhalten des Halters oder Verwahrers einen wesentlich größeren Schaden anzurichten.
Grundsätzlich sei es nicht allein die potenzielle Gefährlichkeit, Beißkraft oder Bisshäufigkeit, die dazu veranlasst habe, bestimmte Hundetypen in die besagte Verordnung aufzunehmen, sondern eine Vielzahl von Faktoren. Neben der potenziellen Beißkraft und Bisshäufigkeit seien das folgende Faktoren:
"Die in der Verordnung aufgelisteten 12 Hundetypen wurden schon lange vor Inkrafttreten überproportional in Tierheimen abgegeben, weil Halterinnen bzw. Halter offenbar häufiger als bei anderen Hunden bei Haltung und Erziehung der Hunde überfordert waren.
Die erwähnten 12 Hundetypen führten zu wesentlich mehr Beschwerden bei der Tierschutzombudsstelle Wien und einschlägigen Einrichtungen der Stadt Wien ...
Gemeldete Attacken gegen andere Hunde oder Personen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, weil sie nicht in Bissstatistiken aufscheinen. Gerade in Hundezonen wurden und werden viele Attacken vor allem gegen andere (kleinere) Hunde gemeldet."
Unter dem Blickwinkel der Sachlichkeit der in der Verordnung genannten Rassen und Kreuzungen erfolgen noch nähere Ausführungen zur potenziellen Gefährlichkeit doggenartiger Hunde, von Terriern vom Kampfhundetyp, Rottweilern, American Staffordshire Terriern und deren Mischlingen. Die Wiener Verordnung sei auf wenige Rassen abgestimmt, bei denen es bei der Haltung aus Sicherheitsaspekten (wider Menschen und andere Hunde) die meisten Probleme gäbe, und damit verbunden werde dem erhöhten Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung Rechnung getragen. Es handle sich bei der Einführung des verpflichtenden Hundeführscheines für bestimmte Rassen bzw. Kreuzungen um eine sachlich begründete Regelung, mit der die dargelegte Zielsetzung zu erreichen versucht werde, und nicht um eine gleichheitswidrige, weil willkürliche Regelung. Dem (einfachen) Gesetzgeber sei es aufgrund der Verfassung - außer im Falle eines Exzesses - nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen. Es sei daher festzuhalten, dass weder die Regelung des Wr. TierhalteG als verfassungswidrig noch die diesbezügliche Durchführungsverordnung als gesetzwidrig anzusehen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge die auf Art139 und 140 B-VG gestützten Anträge als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen.
3.4. Der Antragsteller erstattete eine Replik, in der er an seinem Antragsvorbringen festhält.
II. Zur Rechtslage römisch zwei. Zur Rechtslage
1. Die angefochtenen Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien 39/1987 idF LGBl. für Wien 29/2010, samt wesentlichem Umfeld lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 1. Die angefochtenen Bestimmungen des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), Landesgesetzblatt für Wien 39 aus 1987, in der Fassung Landesgesetzblatt für Wien 29 aus 2010,, samt wesentlichem Umfeld lauten (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"Allgemeines
§1. (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz von Menschen vor Gefahren, die sich aus der Tierhaltung ergeben.
Begriffsbestimmungen
§2. (1) Halterin oder Halter ist, wer im eigenen Namen zu entscheiden hat, wie ein Tier zu betreuen oder zu beaufsichtigen ist.
Grundsätze der Tierhaltung
§3. Tiere sind so zu halten oder zu verwahren, dass
1. Menschen nicht gefährdet,
2. Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, nicht unzumutbar belästigt und
3. fremde Sachen nicht beschädigt
werden.
Ob Belästigungen im Sinne der Z2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.
...
Haltung von Hunden
§5. (1) An öffentlichen Orten, wie etwa Straßen, Plätzen, land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen sowie frei zugänglichen Teilen von Häusern, Höfen, Lokalen und Kleingartenanlagen müssen Hunde, unbeschadet §6, entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb (Abs5) versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.
Haltung von hundeführscheinpflichtigen Hunden
§5a. (1) Jede Person, die einen hundeführscheinpflichtigen Hund (Abs2) hält bzw. verwahrt, hat einen Sachkundenachweis im Sinne der positiven Absolvierung der Hundeführscheinprüfung gemäß §8 Abs8 zu erbringen.
1. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Drogenhandel, Menschenhandel oder Schlepperei,
2. rechtskräftigen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels,
3. rechtskräftigen Verurteilung wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen,
4. rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß §222 StGB,
5. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung der §§5 und 6 Tierschutzgesetz,
6. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung gemäß §39 Tierschutzgesetz,
7. rechtskräftigen Verhängung eines Verbots der Tierhaltung und des Umgangs mit Tieren gemäß §4,
8. rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung von Aufträgen gemäß §8 Abs5 oder 6.
...
Haltung von gefährlichen Tieren
§8. (1) Das Halten von gefährlichen Wildtieren ist aus Gründen der Sicherheit verboten.
2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr. 486/2004, nicht für2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 486 aus 2004,, nicht für
1. Universitäten und andere wissenschaftliche Einrichtungen,
2. Zoos gemäß §4 Z10 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, 2. Zoos gemäß §4 Z10 Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,,