RS UVS Steiermark 2011/01/12 30.7-117/2010

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Veröffentlicht am 12.01.2011
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Rechtssatz

Gemäß § 33 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Somit ist Tatort einer Unterlassung der nach § 33 Abs 1 KFG erforderlichen Anzeige jener Landeshauptmann, bei dem die Anzeige vorzunehmen ist, also jener Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das betreffende Kraftfahrzeug seinen dauernden Standort hat. Die Örtlichkeit, in der das Kraftfahrzeug bei der Betretung zum Lenken verwendet wurde, berührt daher den Tatort einer Unterlassung nach § 33 Abs 1 KFG nicht. Das für die Berufungswerberin zugelassene, im Bundesland Steiermark (Bezirk W.) gelenkte Kraftfahrzeug hatte seinen dauernden Standort im örtlichen Wirkungsbereich des Landeshauptmannes für das Burgenland. (Gemäß § 40 Abs 1 zweiter Satz KFG gilt als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt). Aus diesen Gründen war die Bezirkshauptmannschaft W. zur Erlassung eines Straferkenntnisses wegen Unterlassung erforderlicher Anzeigen über Änderungen am zugelassenen Kraftfahrzeug nach § 33 Abs 1 KFG örtlich nicht zuständig.

Schlagworte
Anzeige; Landeshauptmann; Änderung; Tatort; dauernder Standort
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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