RS Vfgh 2011/3/9 G53/10 ua

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Veröffentlicht am 09.03.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
FremdenpolizeiG 2005 §120 Abs1, Abs2, Abs3, Abs4
VStG §20, §21
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit von Bestimmungen über Mindeststrafen im Fremdenpolizeigesetz; keine hinreichende Differenzierung zwischen Verstößen unterschiedlicher Gravität, keine Berücksichtigung von Unterschieden möglich

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "von 1 000 Euro" in Abs1 und der Wendung "1," in Abs4 des §120 FremdenpolizeiG 2005 idF BGBl I 122/2009 wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch die Festlegung von Mindeststrafen iHv € 1000,-- bzw € 5000,--.Aufhebung der Wortfolge "von 1 000 Euro" in Abs1 und der Wendung "1," in Abs4 des §120 FremdenpolizeiG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots durch die Festlegung von Mindeststrafen iHv € 1000,-- bzw € 5000,--.

Zulässigkeit der Anträge des UVS Vorarlberg und des UVS Steiermark; denkmögliche Präjudizialität des §120 Abs1 FremdenpolizeiG bzw des §120 Abs4 und somit auch der angefochtenen Verweisung auf Abs1 in Abs4 leg cit in den Anlassverfahren.

Zusammenfassung mehrerer Verwaltungsstraftaten unter der Überschrift "Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt" durch die am 01.01.10 in Kraft getretene Novelle BGBl I 122/2009 zum FremdenpolizeiG; neuer Strafrahmen des §120 Abs1 FremdenpolizeiG aus Sicht des Gesetzgebers "auf Grund des Unrechtsgehalts dieser Tat und in Bezug auf die Systematisierung der Verwaltungsstrafen im Fremdenrecht" geboten.Zusammenfassung mehrerer Verwaltungsstraftaten unter der Überschrift "Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt" durch die am 01.01.10 in Kraft getretene Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, zum FremdenpolizeiG; neuer Strafrahmen des §120 Abs1 FremdenpolizeiG aus Sicht des Gesetzgebers "auf Grund des Unrechtsgehalts dieser Tat und in Bezug auf die Systematisierung der Verwaltungsstrafen im Fremdenrecht" geboten.

Begrenzung des gesetzgeberischen Spielraums bei der Festlegung von Sanktionen für rechtswidriges Verhalten durch das Sachlichkeitsgebot (Unzulässigkeit der Unabhängigkeit absoluter Strafdrohungen vom Grad des Verschuldens und von der Höhe des durch eine Gesetzesübertretung bewirkten Schadens sowie eines exzessiven Missverhältnisses zwischen dem unter Strafsanktion gestellten Verhalten und der als primäre Rechtsfolge vorgesehenen Geldstrafe).

Mindeststrafe von € 1000,-- in §120 Abs1 FremdenpolizeiG unsachlich; Tatbestände der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts auf eine Vielzahl unterschiedlicher Sachverhalte (Betretung in Österreich ohne Reisepass [wenn dieser im Niederlassungsstaat vergessen wurde] ebenso wie beharrlicher unrechtmäßiger Aufenthalt über mehrere Jahre) anzuwenden; Verstöße ganz unterschiedlicher Gravität erfasst, ohne dabei hinreichend die Berücksichtigung dieser Unterschiede zu ermöglichen.

Möglichkeit der (begünstigenden) Rücksichtnahme auf die Umstände des konkreten Falles durch §20 und §21 VStG keine Rechtfertigung für die Unterlassung der (notwendigen) Differenzierung im Gesetz hinsichtlich des Unrechtsgehalts.

Keine Differenzierung der (Mindest-)Strafdrohung nach Verschuldensgrad im Gegensatz zu Abs2 (Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels) und Abs3 (Beihilfe zu rechtswidriger Einreise oder unbefugtem Aufenthalt) des §120 FremdenpolizeiG, die jeweils die verstärkte Vorsatzform der Wissentlichkeit voraussetzen.

Keine sachgerechte Bewertung der von §120 Abs1 FremdenpolizeiG erfassten Verhaltensweisen möglich.

Unsachlichkeit auch der fünffachen Erhöhung der Mindeststrafe im Wiederholungsfall durch Abs4 leg cit.

(Quasi-Anlassfall B1694/10, E v 02.05.11, B246/11, E v 15.06.11, ua).

Entscheidungstexte

  • G 53/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.03.2011 G 53/10 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Mindeststrafe, Geldstrafe, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G53.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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