TE UVS Steiermark 2011/01/27 30.11-212/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.01.2011
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Gerhard Wittmann über die Berufung des Herrn R D, F S, K/G, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Ri B, Dr. C Be, Dr. St Ba, P, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.09.2010, Zl: 2/S-38.581/09, wie folgt entschieden:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Strafbestimmung wie folgt zu lauten hat: § 99 Abs 3 lit a StVO.

 

Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 5,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 30.09.2010, Zl: 2/S-38.581/09 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 08.08.2009 um 10.25 Uhr und 10.43 Uhr in Graz, Grazbachgasse 5, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen entgegen dem Verbotszeichen Hupverbot Schallzeichen abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe. Dadurch habe der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 14 StVO begangen und verhängte die Erstbehörde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG (richtig: § 99 Abs 3 lit a StVO) eine Geldstrafe von ? 25,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzarrest).

 

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte vor, dass der Sachverhalt unstrittig sei, nämlich, dass er die Stretchlimousine mit einem Brautpaar chauffiert und gehupt habe. Eigenartig mute an, dass der meldungslegende Beamte den Blumenschmuck nicht gesehen haben will. Wie sich aus den vorgelegten Bestätigungen ergebe, sei die Stretchlimousine für diese Hochzeit bestellt und  vom Berufungswerber gelenkt worden und würden sowohl die Heiratsurkunde, als auch der Meldeausweis des Brautpaares die Richtigkeit unter Beweis stellen. Es gehe einzig und allein um die Frage, ob dieser Brauch usuell sei oder nicht. Hiebei empfehle es sich am Samstag den Grazer Hauptplatz zu frequentieren, da dort zu beobachten sei, dass faktisch jeder Taxifahrer, der ein Brautpaar zum oder vom Standesamt wegführe, dieses Hupkonzert veranstalte. Der Berufungswerber sei daher nicht der Einzige und nehme an, dass, nachdem dieser Brauch stets und auch heute noch ausgeübt werde, wohl kein einziges Straferkenntnis gegenüber anderen Taxifahrern existiere, die ob dieses Hupens bestraft worden seien. Es mag zwar durchaus sein, dass es sich hiebei um eine aus dem Süden unserer Nachbarstaaten übernommene Unart handele, diese habe sich aber in unsere Gepflogenheiten eingebürgert, ebenso wie die Unarten eines Halloween-Festes, der Osterfeuer und Neujahrskracher, weshalb unter Hinweis auf diese Gepflogenheiten beantragt werde, der Berufung Folge zu geben, das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

Am 18.01.2011 fand vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark eine Berufungsverhandlung statt, an der der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter persönlich teilnahmen und in deren Verlauf neben dem Berufungswerber die Zeugen Insp. Ch H und Cl L einvernommen wurden.

 

Sachverhalt:

 

Cl und N L heirateten am Samstag, den 08.08.2009, standesamtlich im Rathaus in Graz. Von 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr hatte Cl L eine weiße Stretchlimousine mit dem Kennzeichen gemietet, die vom Berufungswerber gelenkt wurde. Vom Rathaus fuhr der Berufungswerber zwei Runden durch das Stadtgebiet von Graz bis er das Brautpaar an ihrem Wohnort in der Münzgrabenstraße absetzte. Auf der Fahrt hupte der Berufungswerber immer wieder. Um 10.25 Uhr und 10.43 Uhr kam der Berufungswerber auch in der Grazbachgasse vorbei, wo auf Höhe des Hauses Grazbachgasse Nr. 5 drei Polizeibeamte Verkehrsüberwachungsdienst versahen. Der Berufungswerber nahm die Beamten, aus seiner Sicht gesehen, am linken Fahrbahnrand war. Als er das erste Mal hupend an den Polizeibeamten vorbei fuhr, gaben ihm diese Handzeichen, dass er damit aufhören solle. Als er das zweite Mal um 10.43 Uhr wiederum hupend bei den Polizeibeamten vorbei fuhr, rief ihm Insp. H zu, dass er damit aufhören solle. Der Berufungswerber erwiderte durch die geöffnete Seitenscheibe, dass er eine Hochzeit habe. Der Berufungswerber hörte nicht auf zu hupen, sondern bog hupend in die Münzgrabenstraße ein.

 

Im Stadtgebiet von Graz besteht ein durch Straßenverkehrszeichen kundgemachtes Hupverbot.

 

Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt basiert auf den Aussagen des Berufungswerbers und der einvernommenen Zeugen. Die Aussage des Berufungswerbers, er habe als er das zweite Mal bei den Beamten vorbei gefahren sei, mit dem Hupen aufgehört, ist nicht glaubwürdig, gab doch nicht nur Inspektor H, sondern auch Cl L an, dass der Berufungswerber auch danach weitergehupt habe.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 52 a Z 14 zeigt das Zeichen Hupverbot an, dass die Betätigung der Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen verboten ist, wenn zur Abwendung einer Gefahr von einer Person ein anderes Mittel ausreicht. Die Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden zeigt die Geltungsdauer des Verbotes an. Das Ende dieses Verbotes ist durch das gleiche Zeichen mit der Zusatztafel ENDE kenntlich zu machen.

 

Im Stadtgebiet von Graz gilt ein Hupverbot.

 

Der Berufungswerber fuhr am 08.08.2009, um 10.25 Uhr und 10.43 Uhr mit der Stretchlimousine in der Grazbachgasse, wobei er mehrmals hupte, ohne dass dies zur Abwendung einer Gefahr notwendig gewesen wäre. Der Grund seines Hupens war, dass der Berufungswerber ein Brautpaar durch Graz chauffierte. Durch das wiederholte Hupen ohne eine Gefahr abwenden zu wollen hat der Berufungswerber gegen das im § 52 a Z 14 StVO normierte Hupverbot verstoßen.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Berufungswerber einen Konvoi aus vier Fahrzeugen anführte (wie er selbst und der Zeuge L behaupteten) oder ob der Berufungswerber mit seiner Limousine als einzelnes Fahrzeug durch die Grazbachgasse fuhr (wie der Zeuge  Inspektor H angab), da zweifelsfrei feststeht, dass der Berufungswerber selbst mehrmals gehupt hat. Es mag sein, dass sich bei Hochzeiten aus dem südlichen Raum dieser Brauch eingebürgert hat. Dies ändert aber nichts daran, dass im Stadtgebiet von Graz ein Hupverbot nach der StVO besteht und dass es keine Ausnahmen für Hochzeiten oder vergleichbare Anlässe von diesem Hupverbot gibt. Wenn in der Berufung darauf verwiesen wird, dass Taxifahrer, die ein Brautpaar zum oder vom Standesamt in Graz wegführen, ebenfalls ein Hupkonzert veranstalten würden, so ist darauf hinzuweisen, dass ein rechtswidriges Verhalten anderer Personen das Verhalten des Berufungswerbers nicht rechtfertigt.

 

Zum Verweis in der Berufung auf Osterfeuer und Neujahrskracher darf bemerkt werden, dass Derartiges - entsprechende Verbote durch Verordnungen vorausgesetzt - ebenfalls strafbar ist. Dass keine oder nur wenige Kontrollen tatsächlich stattfinden, ändert nichts am grundsätzlich strafbaren Verhalten.

 

Strafbemessung:

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Das im Stadtgebiet normierte Hupverbot bezweckt, dass die Abgabe von Schallzeichen (Hupen) nur in Ausnahmefällen, nämlich, wenn dies das einzige Mittel zur Abwendung einer Gefahr einer Person darstellt, gestattet ist. Damit soll auch dem Ruhebedürfnis der Wohnbevölkerung im Stadtgebiet Rechnung getragen werden.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Erschwerungs - und Milderungsgründe liegen nicht vor.

 

Das Verschulden des Berufungswerbers muss als erheblich angesehen werden. Bereits als er das erste Mal bei den Polizeibeamten vorbei fuhr, machten ihn diese mittels Handzeichen darauf aufmerksam, dass er das Hupen unterlassen solle. Der Berufungswerber kam dieser Aufforderung nicht nach, sondern fuhr 18 Minuten später nochmals hupend am Standort der Polizeibeamten vorbei und reagierte auf den Zuruf von Inspektor H, er solle endlich mit dem Hupen aufhören, ebenfalls nicht, weil er weiter hupte und in die Münzgrabenstraße einbog. Damit legte der Berufungswerber ein uneinsichtiges Verhalten an den Tag.

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ? 700,00 bis ? 800,00. Er hat keine Sorgepflichten, kein Vermögen und keine außergewöhnlichen Belastungen.

 

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bis zu ? 726,00.

 

Aufgrund der eben aufgelisteten Strafzumessungskriterien ist die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe von ? 25,00 jedenfalls als angemessen und gerechtfertigt anzusehen. Die Erstbehörde wertete als mildernd noch, dass die Tat unter Umständen begangen worden ist, die einem Schuldausschließungsgrund nahe kommen. Dieser Ansicht kann sich die Berufungsbehörde nicht anschließen, blieb doch der Berufungswerber uneinsichtig und hupte sogar noch weiter, als er von Inspektor H verbal aufgefordert wurde dies endlich zu unterlassen.

 

Im Schlusswort der Berufungsverhandlung beantragte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers zumindest mit einer Ermahnung vorzugehen. Voraussetzung dafür wäre aber, dass das Verschulden nur geringfügig gewesen wäre und die Tat keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hätte. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verschulden des Berufungswerbers ist - wie ausgeführt - keineswegs als bloß geringfügig anzusehen und auch die Folgen der Tat sind nicht unbedeutend, weil der Berufungswerber durch das ständige Hupen erheblichen Lärm verursachte.

 

Gemäß § 64 Abs 1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

 

Gemäß § 64 Abs 2 VStG sind die Kosten für das Strafverfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit ? 1,50 zu bemessen. Darauf stützt sich die im Spruch vorgenommene Kostenentscheidung.

Schlagworte
Hupverbot; Ausnahmen; Hochzeit; Brautpaar; Ermahnung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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