RS Vfgh 2011/3/10 U2420/10

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Veröffentlicht am 10.03.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 litc
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen des nicht behobenen Mangels dervollständigen Vorlage der angefochtenen Entscheidung; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als offenbar aussichtslos

Rechtssatz

Innerhalb der Verbesserungsfrist Mitteilung der Beschwerdeführerin, die vorgelegte Kopie (mit fehlender Seite) entspreche dem Original des ihr zugestellten Erkenntnisses des AsylGH.

In weiterer Folge - verspätete - Vorlage des vollständigen Erkenntnisses im Original; Abfertigung des vollständigen Erkenntnisses ergibt sich auch aus dem eingeholten Gerichtsakt.

Entscheidungstexte

  • U 2420/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.03.2011 U 2420/10

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U2420.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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