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L70303 Buchmacher Totalisateur Wetten NiederösterreichNorm
Totalisateure und Buchmacher NÖ §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2010/02/0016Rechtssatz
§ 9 des Niederösterreichischen Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher normiert keine Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach § 1 legcit. Vielmehr sind die von einem Bewilligungswerber zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung in § 2 legcit. abschließend geregelt. Andere als die in § 2 legcit. genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ein Antragsteller hat sohin einen Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 1 des Niederösterreichischen Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher, wenn er die in § 2 legcit. genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bestimmung des § 9 legcit stellt hingegen ein generelles Verbot dar, mit Kindern oder Jugendlichen unter 18 Jahren Wetten abzuschließen oder diese zu vermitteln. § 10 Abs. 1 lit. d legcit sanktioniert einen Verstoß dagegen mit einer Geldstrafe bis EUR 4.400,-- unabhängig davon, ob der Übertreter dieser Vorschrift über eine Bewilligung nach § 1 legcit verfügt oder nicht. (Hier:
Die belBeh hätte die von der beschwerdeführenden Partei für die beiden Standorte namhaft gemachten Geschäftsführer einer Beurteilung dahingehend unterziehen müssen, ob diese "verlässlich und eigenberechtigt" iSd § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit der Totalisateure und Buchmacher sind. Dadurch, dass sie die Bestimmung des § 9 legcit zur Versagung einer Bewilligung nach § 2 legcit herangezogen hat, erweisen sich die angefochtenen Bescheide als inhaltlich rechtswidrig.)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBesondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010020015.X01Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016