RS Vwgh 2011/2/23 2010/11/0115

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Veröffentlicht am 23.02.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Wurde einerseits die Dauer der Entziehung im von der belangten Behörde bestätigten Erstbescheid unter Spruchteil I/a. mit 12 Monaten (gerechnet ab Eintritt der Rechtskraft) "festgesetzt" und andererseits gemäß § 25 Abs. 3 zweiter Satz FSG 1997 unter Spruchteil I/b. "die Entziehungsdauer um zwei Wochen verlängert", bleibt unklar, ob die Entziehungsdauer insgesamt mit 12 Monaten festgesetzt wurde (die zweiwöchige Verlängerung in diese Dauer also bereits eingerechnet ist) oder ob zu dieser Entziehungsdauer weitere zwei Wochen hinzukommen. Die belangte Behörde hätte daher den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG richtig stellen müssen (Hinweis E vom 14. Mai 2009, 2007/11/0009).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010110115.X01

Im RIS seit

10.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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