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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z5;Rechtssatz
Ein Fahrstreifen ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 5 StVO ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Als Verzögerungsstreifen wird gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6b StVO der Fahrstreifen definiert, der bei Ausfahrten zum Einordnen in die Ausfahrt dient, während der Beschleunigungsstreifen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6c StVO jener Fahrstreifen ist, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient. Nach diesen Bestimmungen der StVO sind auch Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen Fahrstreifen und daher unter den Begriff "Fahrstreifen" zu subsumieren. Die von der bf Partei angestrebte Auslegung, dass Beschleunigungs- und Verzögerungsfahrstreifen zu sonstigen Straßen nicht als Fahrstreifen im Sinne Anhang 1 Z. 9 UVPG 2000 zu qualifizieren seien, geht über den Wortlaut dieser Regelung hinaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060107.X02Im RIS seit
20.03.2011Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011