RS Vwgh 2011/2/23 2009/06/0107

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Veröffentlicht am 23.02.2011
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z5;
StVO 1960 §2 Abs1 Z6b;
StVO 1960 §2 Abs1 Z6c;
UVPG 2000 Anh1 Z9;

Rechtssatz

Ein Fahrstreifen ist gemäß § 2 Abs. 1 Z. 5 StVO ein Teil der Fahrbahn, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. Als Verzögerungsstreifen wird gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6b StVO der Fahrstreifen definiert, der bei Ausfahrten zum Einordnen in die Ausfahrt dient, während der Beschleunigungsstreifen gemäß § 2 Abs. 1 Z. 6c StVO jener Fahrstreifen ist, der bei Einfahrten zum Einordnen in den fließenden Verkehr dient. Nach diesen Bestimmungen der StVO sind auch Verzögerungs- und Beschleunigungsstreifen Fahrstreifen und daher unter den Begriff "Fahrstreifen" zu subsumieren. Die von der bf Partei angestrebte Auslegung, dass Beschleunigungs- und Verzögerungsfahrstreifen zu sonstigen Straßen nicht als Fahrstreifen im Sinne Anhang 1 Z. 9 UVPG 2000 zu qualifizieren seien, geht über den Wortlaut dieser Regelung hinaus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009060107.X02

Im RIS seit

20.03.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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