RS Vwgh 2011/2/24 2009/10/0125

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art118 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z8;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter "Landschaftsbild" iSd naturschutzgesetzlichen Regelungen ist, im Gegensatz zum "Ortsbild", das Bild der weiteren Umgebung zu verstehen, die in erster Linie durch die Natur gestaltet ist, mag auch der Mensch in sie eingegriffen haben, und in der die baulichen Anlagen eines Ortes eine nur untergeordnete Rolle spielen (vgl. E 22. März 1991, 90/10/0140). "Ortsbild" hingegen ist die bauliche Ansicht eines Ortes oder Ortsteiles, die grundsätzlich von den baulichen Anlagen des Ortes geprägt wird und deren Schutz in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gemäß Art. 118 Abs. 2 B-VG fällt (vgl. E VfGH 23. Oktober 1980, VfSlg. 8944/1980). Nun bestehen zwischen dem "Ortsbild" und dem "Landschaftsbild" regelmäßig Wechselwirkungen (vgl. E VfGH 23. Oktober 1980, VfSlg 8944/1980). Eine bauliche Maßnahme kann - abhängig von ihrer Situierung, Dimensionierung etc. - sowohl das "Ortsbild", dessen Schutz der Gemeinde im Rahmen der örtlichen Baupolizei obliegt, als auch das (überörtliche) "Landschaftsbild" verändern, dessen Schutz von der Naturschutzbehörde nach den Bestimmungen des OÖ NatSchG 2001 wahrzunehmen ist. Um jedoch von einem Eingriff in das Landschaftsbild iSd § 3 Z. 2 OÖ NatSchG 2001 sprechen zu können, bedarf es einer maßgeblichen ("prägenden") Veränderung der das Bild der "weiteren Umgebung" bestimmenden Landschaftsmerkmale. Eine Veränderung bloß des durch die baulichen Anlagen bestimmten optischen Eindrucks eines Ortes oder Ortsteiles ist dafür nicht ausreichend. Nicht die Veränderung des "Ortsbildes" allein ist nämlich entscheidend, sondern gegebenenfalls, ob diese Veränderung - darüber hinaus - zu einer maßgeblichen Veränderung des (dem Schutz des OÖ NatSchG 2001 unterliegenden) "Landschaftsbildes" führt. Erst im letzteren Fall kann die Tatbestandsvoraussetzung des "Eingriffes in das Landschaftsbild" iSd §§ 9 Abs. 1 Z. 2 und 58 Abs. 5 OÖ NatSchG 2001 als erfüllt angesehen werden.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100125.X03

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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