RS Vwgh 2011/2/24 2009/10/0086

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/10/0224 E 9. August 2006 RS 2(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Errichtung eines Weges, der nicht für die Waldbewirtschaftung erforderlich ist, stellt eine Rodung im Sinn des § 17 ForstG dar (Hinweis E vom 25. Oktober 1978, Zl. 75/78, und vom 17. Mai 1993, Zl. 92/10/0374). (Hier: In welchem Umsetzungsstadium sich die vom Beschuldigten vorgenommenen Arbeiten befanden und ob der Beschuldigte tatsächlich Gelegenheit hatte, die neuen Anlagen zu nutzen, ist unbeachtlich. Durch die Vornahme der gegenständlichen Bauarbeiten, die nicht Zwecken der Waldkultur dienten, wurde Waldboden entgegen dem ForstG der Waldkultur entzogen und zu anderen nicht forstlichen Zwecken verwendet. Damit wurde der Tatbestand des § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 in Verbindung mit § 17 ForstG verwirklicht.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100086.X03

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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