RS Vwgh 2011/2/24 2009/10/0086

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Betreffend die Behandlung des Waldbodens ist unter einer "Rodung" iSd § 17 Abs. 1 ForstG 1975 nicht bereits die Beseitigung von Bewuchs und Humus zu verstehen, sondern die Verwendung von Waldboden für waldfremde Zwecke. Eine abträgliche Behandlung des Waldbodens alleine stellt jedoch, selbst wenn damit eine Unbrauchbarmachung der betreffenden Waldfläche für Zwecke der Waldkultur verbunden sein sollte, keine Rodung iSd § 17 Abs. 1 ForstG 1975 dar (vgl. E 7. Juni 1988, 87/10/0204).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100086.X01

Im RIS seit

03.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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