TE Vfgh Beschluss 2010/12/15 U1686/10

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1, §87 Abs3
VwGG §61
ZPO §73 Abs2, §85 Abs3, §464 Abs3
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. ZPO § 73 heute
  2. ZPO § 73 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 73 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 73 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages; keine Unterbrechung der Frist durch eine nicht meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrags; keine Auswirkung der Bestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf den Fristenlauf für die Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof; Abweisung des Abtretungsantrags

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Einschreiter beantragte mit Eingabe vom 26. Juli 2010,römisch eins. 1. Der Einschreiter beantragte mit Eingabe vom 26. Juli 2010,

welche am 27. Juli 2010 am Verfassungsgerichtshof einlangte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14. Juni 2010, (zugestellt am 17. Juni 2010), Z C4 314.913-1/2008/9E.

2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 - zugestellt am 30. Juli 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die vollständige Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt war, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln und ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis abzugeben. 2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 - zugestellt am 30. Juli 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die vollständige Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt war, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln und ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis abzugeben.

3. Da diese Frist teilweise - die vollständige Entscheidung wurde nicht vorgelegt - ungenützt verstrichen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. September 2010, U1686/10-5, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück (vgl. VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000; 17.907/2006). 3. Da diese Frist teilweise - die vollständige Entscheidung wurde nicht vorgelegt - ungenützt verstrichen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. September 2010, U1686/10-5, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück vergleiche VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000; 17.907/2006).

II. 1. Eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofs erhoben werden (§88a iVm §82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.römisch zwei. 1. Eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofs erhoben werden (§88a in Verbindung mit §82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.

2. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 26. Juli 2010 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter I. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 12.363/1990, 16.085/2001, 17.907/2006 und VfGH vom 26. Juni 2000, B1792/99). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 26. Juli 2010 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter römisch eins. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte vergleiche VfSlg. 12.363/1990, 16.085/2001, 17.907/2006 und VfGH vom 26. Juni 2000, B1792/99).

3. Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen die vom Einschreiter bekämpfte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14. Juni 2010 (zugestellt am 17. Juni 2010) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die vorliegende, am 3. Dezember 2010 zur Post gegebene und am 6. Dezember 2010 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:U1686.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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