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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1, §87 Abs3Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist nach Zurückweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages; keine Unterbrechung der Frist durch eine nicht meritorische Erledigung des Verfahrenshilfeantrags; keine Auswirkung der Bestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf den Fristenlauf für die Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof; Abweisung des AbtretungsantragsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Einschreiter beantragte mit Eingabe vom 26. Juli 2010,römisch eins. 1. Der Einschreiter beantragte mit Eingabe vom 26. Juli 2010,
welche am 27. Juli 2010 am Verfassungsgerichtshof einlangte, die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14. Juni 2010, (zugestellt am 17. Juni 2010), Z C4 314.913-1/2008/9E.
2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 - zugestellt am 30. Juli 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die vollständige Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt war, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln und ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis abzugeben. 2. Mit Verfügung vom 28. Juli 2010 - zugestellt am 30. Juli 2010 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die vollständige Entscheidung, deren Anfechtung beabsichtigt war, in Form einer Ausfertigung, Abschrift oder Kopie dem Verfassungsgerichtshof zu übermitteln und ein vollständig ausgefülltes und eigenhändig unterschriebenes Vermögensbekenntnis abzugeben.
3. Da diese Frist teilweise - die vollständige Entscheidung wurde nicht vorgelegt - ungenützt verstrichen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. September 2010, U1686/10-5, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück (vgl. VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000; 17.907/2006). 3. Da diese Frist teilweise - die vollständige Entscheidung wurde nicht vorgelegt - ungenützt verstrichen war, wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29. September 2010, U1686/10-5, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurück vergleiche VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000; 17.907/2006).
II. 1. Eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofs erhoben werden (§88a iVm §82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO iVm §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.römisch zwei. 1. Eine auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofs erhoben werden (§88a in Verbindung mit §82 Abs1 VfGG). Wird vor Ablauf dieser Frist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, beginnt die Beschwerdefrist gemäß §§73 Abs2, 85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG mit der meritorischen Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages neu zu laufen.
2. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 26. Juli 2010 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter I. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte (vgl. VfSlg. 12.363/1990, 16.085/2001, 17.907/2006 und VfGH vom 26. Juni 2000, B1792/99). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Verfahrenshilfeantrag vom 26. Juli 2010 jedoch nicht meritorisch erledigt, sondern wegen Nichtbehebung eines formellen Mangels - wie unter römisch eins. ausgeführt - zurückgewiesen, sodass er auch keine Unterbrechung der Beschwerdefrist auslösen konnte vergleiche VfSlg. 12.363/1990, 16.085/2001, 17.907/2006 und VfGH vom 26. Juni 2000, B1792/99).
3. Die sechswöchige Beschwerdefrist gegen die vom Einschreiter bekämpfte Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14. Juni 2010 (zugestellt am 17. Juni 2010) war bereits zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages abgelaufen. Die vorliegende, am 3. Dezember 2010 zur Post gegebene und am 6. Dezember 2010 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde war daher gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne weitere Prüfung der Prozessvoraussetzungen in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.
4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U1686.2010Zuletzt aktualisiert am
10.01.2011