TE Vfgh Erkenntnis 2010/12/15 G277/09, V108/09

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.12.2010
beobachten
merken

Index

94 Schifffahrt
94/01 Schiffsverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
Seeschifffahrts-V §206 Abs2, Abs3
SeeschifffahrtsG §15 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des Seeschifffahrtsgesetzes über die Beleihung zweier Vereine mit der Aufgabe der Ausstellung amtlich anerkannter Befähigungsnachweise zur selbständigen Führung von Jachten; Unsachlichkeit des ausnahmslosen Ausschlusses aller anderen Anbieter der erforderlichen Kurse; Gesetzwidrigkeit zweier Bestimmungen der Seeschifffahrtsverordnung nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage

Spruch

I. §15 Abs2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1981 über dierömisch eins. §15 Abs2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1981 über die

Seeschifffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschifffahrtsgesetz - SeeSchFG), BGBl. Nr. 174/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2005, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Seeschifffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschifffahrtsgesetz - SeeSchFG), Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. §206 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 8. April 1981 über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO), BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2004, war gesetzwidrig.römisch zwei. §206 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 8. April 1981 über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2004,, war gesetzwidrig.

Der erste Satz des §206 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 8. April 1981 über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO), BGBl. Nr. 189/1981 in der Fassung BGBl. II Nr. 274/2004, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Der erste Satz des §206 Abs3 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 8. April 1981 über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung - SeeSchFVO), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2004,, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 in Kraft.

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt II verpflichtet. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch zwei verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1553/08 eine aufrömisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1553/08 eine auf

Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt:

Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellte die beschwerdeführende Partei, der "Verband konzessionierter Schiffsführerschulen Österreichs" (im Folgenden: VKSÖ), unter Berufung auf §15 des Bundesgesetzes vom 19. März 1981 über die Seeschifffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschifffahrtsgesetz - im Folgenden: SeeSchFG), BGBl. 174/1981 in der Fassung BGBl. I 41/2005, folgende Anträge im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungsausweisen für Jachten: Mit Schreiben vom 15. Juli 2008 an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie stellte die beschwerdeführende Partei, der "Verband konzessionierter Schiffsführerschulen Österreichs" (im Folgenden: VKSÖ), unter Berufung auf §15 des Bundesgesetzes vom 19. März 1981 über die Seeschifffahrt und über eine Änderung des Handelsgesetzbuches, des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes und des Bundesgesetzes zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (Seeschifffahrtsgesetz - im Folgenden: SeeSchFG), Bundesgesetzblatt 174 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2005,, folgende Anträge im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungsausweisen für Jachten:

  • -Strichaufzählung
    den Antrag auf Anerkennung oder Feststellung der Gleichwertigkeit eines vom VKSÖ ausgestellten Befähigungsausweises mit einem gemäß §15 Abs1 SeeSchFG ausgestellten Befähigungsausweis,

  • -Strichaufzählung
    den Antrag auf Ermächtigung des VKSÖ, in seinen Befähigungsausweisen den Vermerk gemäß §206 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 8. April 1981 über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsverordnung - im Folgenden: SeeSchFVO) anbringen zu dürfen,

  • -Strichaufzählung
    den Antrag auf Ermächtigung des VKSÖ, ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen gemäß §206 Abs3 SeeSchFVO ausstellen zu dürfen,

  • -Strichaufzählung
    den Antrag auf Ermächtigung des VKSÖ, Bescheinigungen gemäß Anhang 2 und 3 der Resolution Nr. 40 "Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen" der Wirtschaftskommission für Europa vom 16. Oktober 1998 ausstellen zu dürfen.

Begründet wurden die Anträge vom VKSÖ im Wesentlichen damit, dass auch der VKSÖ alle gesetzlichen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Befähigungsausweisen für Jachten erfülle und daher den in §15 SeeSchFG genannten Institutionen gleichzuhalten wäre.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wies mit Bescheid vom 22. Juli 2008 die gestellten Anträge gemäß §15 SeeSchFG und §206 Abs2 und 3 SeeSchFVO iVm §8 AVG als unbegründet ab. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wies mit Bescheid vom 22. Juli 2008 die gestellten Anträge gemäß §15 SeeSchFG und §206 Abs2 und 3 SeeSchFVO in Verbindung mit §8 AVG als unbegründet ab.

Begründend wird unter anderem ausgeführt:

"Aus keiner der obzitierten Rechtsvorschriften und auch aus keiner anderen Rechtsvorschrift des österreichischen Seeschifffahrtsverwaltungsrechtes lässt sich eine Verpflichtung der Behörde zur Setzung der den gestellten Anträgen entsprechenden Verwaltungsakte oder eine Ermächtigung der Behörde zu einer diesen Anträgen entsprechenden Ermessensausübung in Folge Vorliegens eines rechtlichen Interesses ableiten. Die in §15 Abs2 SeeSchFG normierte Verpflichtung der Behörde zur Anerkennung bezieht sich ebenso wie die sich unmittelbar aus §203 Abs2 und 3 SeeSchFVO ergebende Ermächtigung ausschließlich und dezidiert auf MSVÖ und ÖSV; für die Anerkennung oder Ermächtigung anderer Organisationen geben die angeführten Bestimmungen keinerlei Raum."

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde gemäß Art144 B-VG, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet wird.

2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §15 Abs2 SeeSchFG, BGBl. 174/1981 in der Fassung BGBl. I 41/2005, sowie der Gesetzmäßigkeit des §206 Abs2 und des §206 Abs3 erster Satz der SeeSchFVO, BGBl. 189/1981 in der Fassung BGBl. II 274/2004, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 25. September 2009 von Amts wegen die Verfahren G277/09 und V108/09 zur Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit hinsichtlich der genannten Bestimmungen eingeleitet. 2. Bei der Behandlung dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §15 Abs2 SeeSchFG, Bundesgesetzblatt 174 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2005,, sowie der Gesetzmäßigkeit des §206 Abs2 und des §206 Abs3 erster Satz der SeeSchFVO, Bundesgesetzblatt 189 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 274 aus 2004,, entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluss vom 25. September 2009 von Amts wegen die Verfahren G277/09 und V108/09 zur Prüfung der Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit hinsichtlich der genannten Bestimmungen eingeleitet.

II. Maßgebliche Rechtslage und zu prüfende Bestimmungen:römisch zwei. Maßgebliche Rechtslage und zu prüfende Bestimmungen:

1. Die für die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten maßgebenden Bestimmungen des SeeSchFG, BGBl. 174/1981 in der Fassung BGBl. I 41/2005, lauten (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben): 1. Die für die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten maßgebenden Bestimmungen des SeeSchFG, Bundesgesetzblatt 174 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2005,, lauten (die in Prüfung gezogene Bestimmung ist hervorgehoben):

"Befähigungsausweise

§15. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten zu erlassen, insbesondere über

1. Arten, Form und Inhalt der Befähigungsausweise;

2. die zur Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Alter, körperliche und geistige Eignung und Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung;

3. Durchführung der Prüfung in theoretischer Hinsicht betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft sowie in praktischer Hinsicht betreffend Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis und Schiffsführung;

4. Bestellung geeigneter Personen als Prüfungskommissäre aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes (ÖSV);

5. Ausstellung der Befähigungsausweise.

  1. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis einen vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segelverband (ÖSV) ausgestellten Befähigungsausweis gegenüber einem gemäß Abs1 ausgestellten Befähigungsausweis als gleichwertig anzusehen, wenn er unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß Abs1 Z2 bis 4 entsprechen.

  1. (3)Absatz 3,Eine Verpflichtung zum Erwerb eines Befähigungsausweises gemäß Abs1 bzw. Abs2 besteht nicht.

  1. (4)Absatz 4,..."

2. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der SeeSchFVO, BGBl. 189/1981 in der Fassung BGBl. II 274/2004, lauten (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 2. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen der SeeSchFVO, Bundesgesetzblatt 189 aus 1981, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 274 aus 2004,, lauten (die in Prüfung gezogenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Allgemeines

§200. Zur selbständigen Führung von Jachten können Befähigungsausweise nach Maßgabe des §201 erworben werden.

...

Zulassung zur Prüfung

§202. (1) Zur Ablegung der Prüfung zur selbständigen Führung von Jachten darf nur zugelassen werden, wer

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat;

2. körperlich und geistig zur Führung einer Jacht geeignet ist;

3. die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse (seemännische Praxis) und Seefahrterfahrung zur Führung einer Jacht nachgewiesen hat.

...

Ansuchen

§203. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist beim Bundesministerium für Verkehr einzubringen.

...

Prüfung

§204. (1) Nach der Überprüfung des Ansuchens ist dem Bewerber Ort und Zeit der Prüfung mitzuteilen.

  1. (2)Absatz 2,Die Prüfung wird von Prüfungskommissären als Sachverständige abgenommen; sie besteht aus einer theoretischen und praktischen Prüfung.

...

Prüfungskommissäre

§205. Der Bundesminister für Verkehr hat zur Begutachtung der fachlichen Befähigung von Personen, Jachten selbständig zu führen, einen oder mehrere Prüfungskommissäre als Sachverständige aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes (ÖSV) zu bestellen. Die Sachverständigen müssen für diese Begutachtung über eine entsprechende Qualifikation verfügen. Ein Verzeichnis der bestellten Sachverständigen ist beim Bundesministerium für Verkehr aufzulegen.

Ausstellung des Befähigungsausweises

§206. (1) Auf Grund der bestandenen Prüfung ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ein Befähigungsausweis nach dem Muster der Anlage 29 auszustellen.

  1. (2)Absatz 2,Ein vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß §15 Abs2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellter Befähigungsausweis gilt einem gemäß §15 Abs1 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten gegenüber als gleichwertig. MSVÖ und ÖSV sind ermächtigt, in den gemäß §15 Abs2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweisen folgenden Vermerk anzubringen: 'Gilt gemäß §15 Abs2 des Seeschifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981, und §206 Abs2 der Seeschifffahrts-Verordnung, BGBl. Nr. 189/1981, als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich.'.Ein vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß §15 Abs2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellter Befähigungsausweis gilt einem gemäß §15 Abs1 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten gegenüber als gleichwertig. MSVÖ und ÖSV sind ermächtigt, in den gemäß §15 Abs2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweisen folgenden Vermerk anzubringen: 'Gilt gemäß §15 Abs2 des Seeschifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, und §206 Abs2 der Seeschifffahrts-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,, als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich.'.

  1. (3)Absatz 3,MSVÖ und ÖSV sind weiters ermächtigt, österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen gemäß §15 Abs2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweis besitzen, über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen nach dem Muster der Anlage 30 auszustellen. Die Herstellung und Ausfertigung dieser Ausweise erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß §2 Abs3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, BGBl. I Nr. 1/1997, ebenso wie deren Zustellung durch die Österreichische Staatsdruckerei GmbH. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH direkt verrechnet. Die näheren Bestimmungen werden durch eine zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH abzuschließende Vereinbarung geregelt."MSVÖ und ÖSV sind weiters ermächtigt, österreichischen Staatsbürgern oder Personen mit ordentlichem Wohnsitz in Österreich, die einen gemäß §15 Abs2 des Seeschifffahrtsgesetzes ausgestellten Befähigungsausweis besitzen, über Antrag ein Internationales Zertifikat für Führer von Sportfahrzeugen nach dem Muster der Anlage 30 auszustellen. Die Herstellung und Ausfertigung dieser Ausweise erfolgt unter Einhaltung von Sicherheitsvorschriften (Sicherheitsdruck) gemäß §2 Abs3 des Staatsdruckereigesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1997,, ebenso wie deren Zustellung durch die Österreichische Staatsdruckerei GmbH. Die Kosten sind vom Berechtigungsinhaber zu tragen und werden diesem von der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH direkt verrechnet. Die näheren Bestimmungen werden durch eine zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Österreichischen Staatsdruckerei GmbH abzuschließende Vereinbarung geregelt."

III. Zu den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren G277/09 und V108/09:römisch drei. Zu den von Amts wegen eingeleiteten Verfahren G277/09 und V108/09:

1. Der Verfassungsgerichtshof ist im Prüfungsbeschluss vom 25. September 2009 (vorläufig) davon ausgegangen, dass die Beschwerde zulässig ist, der Einschreiter zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist und der Verfassungsgerichtshof bei Behandlung der Beschwerde die in Prüfung gezogenen Bestimmungen, auf die sich die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides gestützt hat, anzuwenden hat. Die Erwägungen, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahrens veranlasst hatten, legte er dort wie folgt dar:

"2.1. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass §15 Abs1 SeeSchFG die gesetzliche Grundlage für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie darstellt, die materiellen Voraussetzungen für die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten zu normieren. §15 Abs2 SeeSchFG regelt ausdrücklich, dass der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Kostenersparnis einen vom Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) ausgestellten Befähigungsausweis gegenüber einem gemäß §15 Abs1 SeeSchFG ausgestellten Befähigungsausweis als gleichwertig anzusehen hat, wenn er unter Voraussetzungen erlangt wurde, die den Anforderungen gemäß §15 Abs1 Z2 bis 4 SeeSchFG entsprechen.

Der Bestimmung des §15 Abs2 SeeSchFG, die den zuständigen Bundesminister verpflichtet - aus verwaltungsökonomischen Gründen - eine an sich von ihm zu besorgende Aufgabe an die im Normtext ausdrücklich genannten Einrichtungen zu übertragen, wird in der sich darauf stützenden Seeschifffahrts-Verordnung entsprochen. Die Regelung des §206 Abs2 SeeSchFVO schreibt demnach erneut ausdrücklich fest, dass ein vom 'Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) oder vom Österreichischen Segel-Verband (ÖSV) gemäß §15 Abs2 SeeSchFG ausgestellter Befähigungsausweis' einem gemäß §15 Abs1 SeeSchFG ausgestellten gegenüber als gleichwertig anzusehen ist. Diese beiden Vereine - und nur diese - sind zudem auch ermächtigt einen Vermerk anzubringen, dass der von ihnen ausgestellte Befähigungsausweis 'als amtlicher Befähigungsausweis der Republik Österreich' gilt.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass mit dieser Regelung der Gesetzgeber den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie verpflichtet hat, bestimmte hoheitliche Aufgaben, nämlich die Ausstellung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten, im Namen der Republik auf zwei Vereine zu übertragen.

2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung beginnend mit VfSlg. 1455/1932 klargestellt, dass es sowohl mit Art20 B-VG als auch mit Art77 B-VG durchaus vereinbar erscheint, dass auch private physische oder juristische Personen durch Gesetz zur Besorgung von öffentlichen Angelegenheiten berufen und dadurch in die öffentliche Verwaltung eingegliedert werden. Er hat dabei jedoch ebenfalls stets dargetan, dass diese Akte der Gesetzgebung - also auch die Beleihung ausgegliederter Rechtsträger - den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, wie dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot oder dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot, entsprechen müssen (vgl. VfSlg. 14.473/1996). 2.3. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung beginnend mit VfSlg. 1455/1932 klargestellt, dass es sowohl mit Art20 B-VG als auch mit Art77 B-VG durchaus vereinbar erscheint, dass auch private physische oder juristische Personen durch Gesetz zur Besorgung von öffentlichen Angelegenheiten berufen und dadurch in die öffentliche Verwaltung eingegliedert werden. Er hat dabei jedoch ebenfalls stets dargetan, dass diese Akte der Gesetzgebung - also auch die Beleihung ausgegliederter Rechtsträger - den bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben, wie dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot oder dem verfassungsrechtlichen Effizienzgebot, entsprechen müssen vergleiche VfSlg. 14.473/1996).

2.4. §15 Abs2 SeeSchFG scheint jedoch - zumindest nach den gegebenen Umständen - die aus dem Sachlichkeitsgebot erfließende Verpflichtung zu verletzen; dies aus folgenden Gründen:

Der Verfassungsgerichtshof kann vorerst nicht finden, dass die vom Gesetzgeber getroffene Auswahl der beliehenen Vereine in jeder Hinsicht sachlichen Kriterien entspricht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb nur zwei Vereine - genauer gesagt je Sportart nur jeweils ein Verein - geeignet sein sollen, die von der Beleihung erfassten Aufgaben wahrzunehmen; es mag zwar zutreffen, dass der MSVÖ bzw. der ÖSV die größte Anzahl an Mitgliedern der in Österreich niedergelassenen Schifffahrtsschulen umfasst, dies allein scheint jedoch vorerst kein hinreichendes sachliches Kriterium zu sein, um andere Vereine, deren Mitgliederzahl geringer ist, von vornherein durch Gesetz von der Möglichkeit, amtlich anerkannte Befähigungsausweise auszustellen, auszuschließen.

Dazu kommt, dass - soweit dies ersichtlich ist - eine über §15 Abs2 SeeSchFG hinausgehende gesetzliche Grundlage, die eine Beleihung in Einzelfällen bei Vorliegen aller Voraussetzungen und Qualifikationen eines Antragstellers vorsieht, nicht gegeben ist. Der Gesetzgeber scheint daher Vereine, selbst wenn sie eine gleichartige Mitgliederstruktur wie der MSVÖ und der ÖSV haben und mit ihnen auch ansonsten - was Zielsetzung und Aufgabenstellung betrifft - vergleichbar sind, rechtlich anders zu stellen als die beiden im Gesetz ausdrücklich Genannten.

Für den Verfassungsgerichtshof scheint es vorerst keine sachliche Rechtfertigung dafür zu geben, weshalb der Gesetzgeber die Privilegierung bloß zweier Vereine, des MSVÖ und des ÖSV, als notwendig erachtet. Es erschiene dem Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz geboten, den Kreis der Ermächtigten nach sachlichen Kriterien zu umschreiben oder festzulegen.

Zudem hat der Verfassungsgerichtshof das Bedenken, dass durch die Privilegierung des MSVÖ bzw. des ÖSV eine Stellung dieser beiden Verbände im geschäftlichen Verkehr geschaffen worden sein könnte, welche das Grundrecht auf Freiheit der Erwerbsausübung anderer Anbieter von Kursen für das selbständige Führen von Jachten verletzt.

Eine verfassungskonforme Interpretation des §15 Abs2 SeeSchFG scheint angesichts des Wortlauts der Bestimmung, der nur den MSVÖ und den ÖSV ausdrücklich nennt und so unter einem allen anderen Interessenten, mögen sie auch die gleichen Voraussetzungen erfüllen bzw. von gleicher Qualität sein als die beiden im Gesetz genannten Verbände, die Möglichkeit nimmt, amtlich anerkannte Befähigungsausweise auszustellen, ausgeschlossen.

Der Verfassungsgerichtshof geht daher vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogenen Regelungen des Seeschifffahrtsgesetzes verfassungswidrig sind.

2.5.1. Mit der Aufhebung des §15 Abs2 SeeSchFG würde sowohl §206 Abs2 SeeSchFVO als auch §206 Abs3 SeeSchFVO seine Rechtsgrundlage verlieren; schon deshalb waren daher auch diese Bestimmungen in Prüfung zu ziehen.

2.5.2. Der Verfassungsgerichtshof geht zudem vorläufig davon aus, dass - die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit vorausgesetzt - §15 Abs2 SeeSchFG den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nicht dazu ermächtigen dürfte, den vom MSVÖ bzw. ÖSV ausgestellten Befähigungsausweisen pauschal die Gleichwertigkeit mit einem gemäß §15 Abs1 SeeSchFG ausgestellten Befähigungsausweis zuzuerkennen. Dadurch, dass nach §206 Abs2 SeeSchFVO ein vom MSVÖ oder ÖSV ausgestellter Befähigungsausweis einem gemäß §15 Abs1 SeeSchFG ausgestellten gegenüber automatisch als gleichwertig anerkannt zu werden scheint, ohne dass eine Prüfung des Vorliegens und der Erfüllung der in §15 Abs1 Z2 bis 4 SeeSchFG festgelegten Voraussetzungen erfolgt, könnte die Bestimmung des §206 Abs2 SeeSchFVO gesetzwidrig sein."

2. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, der Verfassungsgerichtshof möge die in Prüfung gezogene bundesgesetzliche Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufheben. Zur Frage der unsachlichen Privilegierung des MSVÖ und des ÖSV führt die Bundesregierung wörtlich aus:

"Die Bundesregierung vermag in §15 Abs2 SeeSchFG vor folgendem Hintergrund keine unsachliche Privilegierung zu sehen.

1.1. Die Möglichkeit, einen amtlichen Befähigungsausweis zur selbständigen Führung von Jachten nach dem Seeschiff[f]ahrtsgesetz zu erwerben, besteht seit Inkrafttreten des Seeschiff[f]ahrtsgesetzes im Jahr 1981. Da sich aus den einschlägigen internationalen Bestimmungen für das Binnenland Österreich keine Verpflichtung ergibt, für die selbständige Führung von Jachten in der Seeschifffahrt den Erwerb eines Patentes zwingend vorzusehen, wurde lediglich die Möglichkeit geschaffen, nach entsprechender Ausbildung und Ablegung einer Prüfung einen amtlichen Ausweis zu erwerben.

Die entsprechenden Regelungen des §15 Abs1 und 2 SeeSchFG (in Verbindung mit §206 Abs1 der Seeschiff[f]ahrtsverordnung [SeeSchFVO], BGBl. Nr. 189/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 171/2009) sehen für die Prüfungszulassung, die Prüfung und die Ausstellung der Befähigungsausweise zwar die grundsätzliche Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) als Behörde vor. §15 Abs2 SeeSchFG verpflichtet die BMVIT jedoch, Befähigungsausweise, die von den beiden in §15 Abs2 SeeSchFG taxativ angeführten Fachverbänden der Motorboot- und Segel-Sportvereine Österreichs, dem Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) und dem Österreichischen Segel-Verband (ÖSV), ausgestellt werden, gegenüber den von der Behörde ausgestellten Befähigungsausweisen als gleichwertig anzusehen, wenn sie unter Voraussetzungen erlangt wurden, die den Anforderungen gemäß §15 Abs1 Z2 bis 4 SeeSchFG entsprechen. Die entsprechenden Regelungen des §15 Abs1 und 2 SeeSchFG (in Verbindung mit §206 Abs1 der Seeschiff[f]ahrtsverordnung [SeeSchFVO], Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2009,) sehen für die Prüfungszulassung, die Prüfung und die Ausstellung der Befähigungsausweise zwar die grundsätzliche Zuständigkeit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) als Behörde vor. §15 Abs2 SeeSchFG verpflichtet die BMVIT jedoch, Befähigungsausweise, die von den beiden in §15 Abs2 SeeSchFG taxativ angeführten Fachverbänden der Motorboot- und Segel-Sportvereine Österreichs, dem Motorboot-Sportverband für Österreich (MSVÖ) und dem Österreichischen Segel-Verband (ÖSV), ausgestellt werden, gegenüber den von der Behörde ausgestellten Befähigungsausweisen als gleichwertig anzusehen, wenn sie unter Voraussetzungen erlangt wurden, die den Anforderungen gemäß §15 Abs1 Z2 bis 4 SeeSchFG entsprechen.

1.2. Die Gleichwertigkeit der Ausstellung von Ausweisen gemäß §15 Abs2 SeeSchFG setzt somit voraus, dass entsprechende Qualitätsstandards eingehalten werden. Dies ist nur bei der Ausstellung von Befähigungsausweisen durch den MSVÖ und den ÖSV gewährleistet. Beim MSVÖ und beim ÖSV handelt es sich um die beiden Fachverbände für den jeweiligen Sportbereich, die ordentliches (ÖSV) bzw. außerordentliches (MSVÖ) Mitglied der Österreichischen Bundes-Sportorganisation (BSO) sind. Beide Fachverbände sind gemeinnützig und nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet. Die beiden Verbände repräsentieren die überwiegende Zahl aller Motorboot- und Segel-Sportvereine Österreichs und verfügen über einen entsprechenden Organisationsgrad und hohe Sachkompetenz. Beide Verbände sind darüber hinaus in internationale Dachverbände eingebunden.

1.3. Die BSO ist der Dachverband des organisierten Österreichischen Sports, eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung. Sie steht allen bundesweit tätigen, gemeinnützigen Sportverbänden, allen sportrelevanten Institutionen und Einrichtungen für eine Mitgliedschaft offen. Zweck der BSO ist die Verbreitung und Förderung des Sports, sowie die Wahrung und Vertretung der Interessen des Sports innerhalb und außerhalb Österreichs. Der BSO obliegt ua. die Koordination, Verwaltung und Kontrolle der zweckgebundenen Verwendung der besonderen Bundes-Sportförderungsmittel. Weiters ist die BSO gemäß §7 Abs2 Z3 des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen - BSEOG, BGBl. I Nr. 149/1998, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, im Aufsichtsrat der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH vertreten. 1.3. Die BSO ist der Dachverband des organisierten Österreichischen Sports, eine gemeinnützige, nicht auf Gewinn ausgerichtete Vereinigung. Sie steht allen bundesweit tätigen, gemeinnützigen Sportverbänden, allen sportrelevanten Institutionen und Einrichtungen für eine Mitgliedschaft offen. Zweck der BSO ist die Verbreitung und Förderung des Sports, sowie die Wahrung und Vertretung der Interessen des Sports innerhalb und außerhalb Österreichs. Der BSO obliegt ua. die Koordination, Verwaltung und Kontrolle der zweckgebundenen Verwendung der besonderen Bundes-Sportförderungsmittel. Weiters ist die BSO gemäß §7 Abs2 Z3 des Bundesgesetzes über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen - BSEOG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 1998,, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 24, im Aufsichtsrat der Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH vertreten.

Bei der BSO handelt es sich somit um die - auch vom Gesetzgeber (vgl. §3 Abs1 und §7 Abs2 Z3 BSEOG, §15 Abs5 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, §3 Abs2 und §9 Abs2 Z1 Bundes-Sportförderungsgesetz 2005, §19 Abs3 Glücksspielgesetz) - anerkannte, bundesweit tätige, gemeinnützige Organisation, deren vorrangigste Aufgabe die Verbreitung und Förderung des Sports sowie die Wahrung und Vertretung der Interessen des Sports ist. In ihr ist jeweils ein Sportfachverband je Sportart, nämlich jener, der die weit überwiegende Zahl der österreichischen Sportvereine bzw. Sportausübenden je Sportart repräsentiert, als ordentliches Mitglied vertreten. Bei der BSO handelt es sich somit um die - auch vom Gesetzgeber vergleiche §3 Abs1 und §7 Abs2 Z3 BSEOG, §15 Abs5 Anti-Doping-Bundesgesetz 2007, §3 Abs2 und §9 Abs2 Z1 Bundes-Sportförderungsgesetz 2005, §19 Abs3 Glücksspielgesetz) - anerkannte, bundesweit tätige, gemeinnützige Organisation, deren vorrangigste Aufgabe die Verbreitung und Förderung des Sports sowie die Wahrung und Vertretung der Interessen des Sports ist. In ihr ist jeweils ein Sportfachverband je Sportart, nämlich jener, der die weit überwiegende Zahl der österreichischen Sportvereine bzw. Sportausübenden je Sportart repräsentiert, als ordentliches Mitglied vertreten.

1.4. Der ÖSV ist als Sportfachverband ordentliches Mitglied der BSO. Gemäß §5 Abs2 des Statuts der BSO haben Sportfachverbände als ordentliche Mitglieder der BSO ua. folgende Kriterien zu erfüllen: Vertretung von mindestens 75% der Anzahl der Sportvereine und der Sportausübenden der betreffenden Sportart; Mitgliedschaft von mindestens fünf Landesfachverbänden. Demnach kann nur ein Sportfachverband je Sportart ordentliches Mitglied der BSO sein. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass von diesem Verband die Mehrheit der Sportvereine und der Sportausübenden der betreffenden Sportart repräsentiert werden. Der MSVÖ ist außerordentliches Mitglied der BSO. Bei ihm handelt es sich somit um einen Sportverband, der eine Aufnahme in die BSO als ordentliches Mitglied anstrebt, aber die Aufnahmekriterien noch nicht zur Gänze erfüllt (vgl. §4 Abs3 litc des Statuts der BSO; im MSVÖ sind nicht fünf Landesfachverbände vertreten). Aufgrund der Zahl seiner Mitglieder ist aber auch beim MSVÖ gewährleistet, dass von ihm - und nur von ihm - die Interessen der Mehrheit der Sportvereine und der Sportausübenden vertreten werden. 1.4. Der ÖSV ist als Sportfachverband ordentliches Mitglied der BSO. Gemäß §5 Abs2 des Statuts der BSO haben Sportfachverbände als ordentliche Mitglieder der BSO ua. folgende Kriterien zu erfüllen: Vertretung von mindestens 75% der Anzahl der Sportvereine und der Sportausübenden der betreffenden Sportart; Mitgliedschaft von mindestens fünf Landesfachverbänden. Demnach kann nur ein Sportfachverband je Sportart ordentliches Mitglied der BSO sein. Gleichzeitig ist gewährleistet, dass von diesem Verband die Mehrheit der Sportvereine und der Sportausübenden der betreffenden Sportart repräsentiert werden. Der MSVÖ ist außerordentliches Mitglied der BSO. Bei ihm handelt es sich somit um einen Sportverband, der eine Aufnahme in die BSO als ordentliches Mitglied anstrebt, aber die Aufnahmekriterien noch nicht zur Gänze erfüllt vergleiche §4 Abs3 litc des Statuts der BSO; im MSVÖ sind nicht fünf Landesfachverbände vertreten). Aufgrund der Zahl seiner Mitglieder ist aber auch beim MSVÖ gewährleistet, dass von ihm - und nur von ihm - die Interessen der Mehrheit der Sportvereine und der Sportausübenden vertreten werden.

1.5. Vom Gesetzgeber sind somit bei Erlassung des §15 SeeSchFG nicht willkürlich zwei Vereine privilegiert worden. Der Gesetzgeber des Seeschiff[f]ahrtsgesetzes hat in §15 Abs2 vielmehr jeweils den Sportfachverband der Sportart ausgewählt, der die überwiegende Zahl der Sportvereine und Sportausübenden je Sportart vertritt und Mitglied in der BSO ist. Sowohl zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Seeschiff[f]ahrtsgesetzes als auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt handelt es sich beim MSVÖ bzw. beim ÖSV um den jeweils größten und in der BSO vertretenen Sportverband je Sportart.

Der Gesetzgeber hat mit §15 SeeSchFG somit die sachlich gerechtfertigte rechtspolitische Entscheidung getroffen, nur die vom jeweils größten und in der BSO vertretenen, gemeinnützigen Sportverband je Sportart ausgestellten Befähigungsausweise gegenüber jenen nach §15 Abs1 SeeSchFG als gleichwertig anzusehen. Der Gesetzgeber vertraut somit darauf, dass auf Grund der Stellung dieser Verbände und ihrer Unabhängigkeit von Partikularinteressen gewährleistet ist, dass die Kriterien des §15 Abs1 Z2 bis 4 SeeSchFG bei der Ausstellung von Befähigungsausweisen regelmäßig eingehalten werden. Der Zweck dieser Sportverbände liegt im Gegensatz zu anderen Vereinen und Verbänden vor allem darin, nicht die Interessen einzelner Vereine oder Personen zu vertreten, sondern die übergeordneten Interessen der in ihnen zusammengeschlossenen Vereine und die Interessen und das Ansehen der jeweiligen Sportart. Schließlich ist es für die Gewährleistung größtmöglicher Objektivität bei der Durchführung von Prüfungen auch unabdingbar, dass die Tätigkeit dieser Fachverbände nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist.

1.6. Zusammenfassend kann somit in §15 Abs2 SeeSchFG keine Privilegierung einzelner Vereine erkannt werden, sondern die sachlich gerechtfertigte Entscheidung des Gesetzgebers, nur die Befähigungsausweise des jeweils anerkannten Fachverbandes als gleichwertig anzusehen."

Zur möglichen Verletzung des Grundrechtes auf Freiheit der Erwerbsausübung anderer Anbieter von Kursen für das selbständige Führen von Jachten gab die Bundesregierung folgende Stellungnahme ab:

"2.1. Gegenstand der Erwerbsfreiheit nach Art6 StGG ist jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, also jede Art, Vermögen zu erwerben. §15 SeeSchFG regelt aber keine Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist. Eine Einschränkung des Grundrechts auf Freiheit der Erwerbsbetätigung ist daher nicht ersichtlich.

2.2. §15 SeeSchFG normiert keinerlei Einschränkungen, das Gewerbe einer Schiffsführerschule für die Ausbildung zum Schiffsführer für Meeresgewässer auszuüben bzw. Kurse für die selbständige Führung von Jachten durchzuführen. Für dieses Gewerbe ist überhaupt keine behördliche Genehmigung nach den Vorschriften des Seeschifffahrtsverwaltungsrechts erforderlich. Es besteht auch kein 'Schulenzwang', der die Zulassung zur Prüfung zur Erlangung eines Befähigungsausweises nach §15 Abs1 SeeSchFG an den Besuch einer Schiffsführerschule binden würde. Und schließlich ist auch die Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverein des MSVÖ bzw. des ÖSV nicht Voraussetzung für die Erlangung eines von MSVÖ bzw. ÖSV ausgestellten Befähigungsausweises.

Eine Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, kann aber lediglich die Durchführung eines solchen Kurses darstellen, nicht aber die Ausstellung eines Befähigungsausweises, für die der Besuch eines Kurses gar nicht Voraussetzung ist (vgl. §15 Abs1 Z2 SeeSchFG iVm. §202 SeeSchFVO). Es steht jeder Person - unabhängig vom Besuch eines Kurses - frei, eine Prüfung für die Erlangung eines Befähigungsausweises abzulegen. Da Ausweise, die gegenüber den von der Behörde ausgestellten Ausweisen als gleichwertig anzusehen sind, nur ausgestellt werden dürfen, wenn den gesetzlichen Anforderungen nach §15 Abs1 Z2 bis 4 entsprochen wurde, kann auch kein Wettbewerb zwischen den Ausstellern solcher Ausweise entstehen. Da diese Befähigungsausweise diskriminierungsfrei und unabhängig davon, welchen Kurs der Prüfungswerber allenfalls besucht hat, bei der Behörde erlangt werden können, kann sich auch kein Markt für die Ausstellung von Befähigungsausweisen entwickeln. Eine Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, kann aber lediglich die Durchführung eines solchen Kurses darstellen, nicht aber die Ausstellung eines Befähigungsausweises, für die der Besuch eines Kurses gar nicht Voraussetzung ist vergleiche §15 Abs1 Z2 SeeSchFG in Verbindung mit §202 SeeSchFVO). Es steht jeder Person - unabhängig vom Besuch eines Kurses - frei, eine Prüfung für die Erlangung eines Befähigungsausweises abzulegen. Da Ausweise, die gegenüber den von der Behörde ausgestellten Ausweisen als gleichwertig anzusehen sind, nur ausgestellt werden dürfen, wenn den gesetzlichen Anforderungen nach §15 Abs1 Z2 bis 4 entsprochen wurde, kann auch kein Wettbewerb zwischen den Ausstellern solcher Ausweise entstehen. Da diese Befähigungsausweise diskriminierungsfrei und unabhängig davon, welchen Kurs der Prüfungswerber allenfalls besucht hat, bei der Behörde erlangt werden können, kann sich auch kein Markt für die Ausstellung von Befähigungsausweisen entwickeln.

2.3. In diesem Zusammenhang ist auch neuerlich darauf hinzuweisen, dass es sich bei MSVÖ und ÖSV um gemeinnützige Verbände handelt, deren Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Es ist daher nicht ersichtlich, wie durch die Tätigkeit dieser beiden Vereine, die nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet ist, gewinnorientiert agierende Personen schlechter gestellt werden.

Es kann somit nicht erkannt werden, dass mit der in §15 Abs2 SeeSchFG getroffenen Regelung eine Stellung der beiden Verbände im geschäftlichen Verkehr geschaffen worden sein könnte, die das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsausübung anderer Anbieter von Kursen in irgendeiner Weise verletzt.

2.4. Sollte der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung gelangen, dass §15 Abs2 SeeSchFG eine Einschränkung des Grundrecht

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten