TE Vfgh Erkenntnis 2010/12/15 B712/09

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38, §39, §40
Reisegebührenvorschrift 1955 §23

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Feststellung des Vorliegenseiner nicht durch Bescheid zu verfügenden Aufhebung derDienstzuteilung eines Polizeibeamten; Unterlassung derErmittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Polizeibeamter der

Verwendungsgruppe E2b in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er verrichtet bei der Polizeiinspektion Mittersill, Landespolizeikommando Salzburg, Dienst als eingeteilter Beamter.

Mit schriftlichem Befehl des (damaligen) Landesgendarmeriekommandos Salzburg vom 30. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer ab 1. August 2004 für die Dauer eines Monats zur (damaligen) Kriminalabteilung Salzburg dienstzugeteilt. Diese Dienstzuteilung wurde in der Folge mittels acht schriftlichen Befehlen des Landesgendarmeriekommandos bzw. Landespolizeikommandos Salzburg für jeweils mehrere Monate bis 30. November 2005 verlängert. Mit schriftlichem Befehl des Landespolizeikommandos Salzburg vom 21. November 2005 wurde die Zuteilung des Beschwerdeführers zum (nunmehrigen) Landeskriminalamt Salzburg "bis auf weiteres verlängert".

Dem Beschwerdeführer wurden eine Verwendungszulage für die Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 3, und eine Zuteilungsgebühr nach der Reisegebührenvorschrift 1955 gewährt. Die Zuteilungsgebühr wurde dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2006 nicht mehr ausbezahlt. Mit "Korrekturzettel" vom 9. Oktober 2006 wurde dem Beschwerdeführer der Wegfall des Anspruches auf Zuteilungsgebühr ab 1. Juni 2006 mitgeteilt.

Mit schriftlichem Befehl vom 23. November 2007 hob das Landespolizeikommando Salzburg die Zuteilung des Beschwerdeführers zum Landeskriminalamt Salzburg mit Ablauf des 16. Dezember 2007 auf.

Mit an das Landespolizeikommando Salzburg gerichtetem Schriftsatz vom 29. November 2007 remonstrierte der Beschwerdeführer gegen die Beendigung seiner Dienstzuteilung und beantragte die bescheidmäßige Feststellung, "dass mit der nicht als Bescheid bezeichneten Weisung der Aufhebung der Dienstzuteilung per 16.12.2007

... keine einfache, sondern eine qualifizierte Verwendungsänderung

verfügt wurde und diese Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Formerfordernisse des §38 (7) BDG unzulässig und rechtswidrig ist". Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2007 wiederholte der Beschwerdeführer die Remonstration und den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides; dabei führte er zusätzlich aus, dass er sich im Zuteilungsort eine Wohnung habe mieten müssen und Mietverträge üblicherweise nicht kurzfristig kündbar seien, weshalb ihm aus der rechtswidrigen Vorgangsweise der Dienstbehörde auch ein finanzieller Nachteil erwachsen sei.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 2007 wiederholte das Landespolizeikommando Salzburg seine Weisung und lehnte die Erlassung eines Feststellungsbescheides im Wesentliche mit der Begründung ab, dass eine dauernde Betrauung des Beschwerdeführers mit einem Arbeitsplatz beim Landeskriminalamt Salzburg nie erfolgt und der Beschwerdeführer vielmehr nur vorübergehend dieser anderen Dienststelle zugewiesen worden sei, weshalb es sich bei der nunmehrigen Zuteilung des Beschwerdeführers zur Stammdienststelle um keine qualifizierte Verwendungsänderung handle; Dienstzuteilungen seien nur aus dienstlichen Gründen zulässig und es gebe keinen Rechtsanspruch auf sie; wegen sich im Dezember 2007 verschobener Prioritäten sei die Aufhebung der Dienstzuteilung dienstlich notwendig gewesen, um einer starken dienstlichen Belastung der Stammdienststelle entgegenzuwirken.

Dazu gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Jänner 2008 eine Stellungnahme ab. Nach einem weiteren Schreiben des Landespolizeikommandos Salzburg und einer weiteren Stellungnahme des Beschwerdeführers stellte das Landespolizeikommando Salzburg mit Bescheid vom 6. März 2008 fest, "dass in dieser Sache gemäß §§56 und 59 AVG 1991 bzw. §39 BDG 1979 eine bescheidmäßige Absprache nicht vorgesehen ist".

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (in der Folge: Berufungskommission) vom 29. September 2008 Folge gegeben und der erstinstanzlichen Behörde aufgetragen, eine inhaltliche Entscheidung dahingehend zu treffen, ob es sich bei der Aufhebung der Dienstzuteilung um einen Dienstauftrag oder um eine mit Bescheid zu erlassende Versetzung gehandelt habe.

Im (nunmehr) zweiten Rechtsgang erließ das Landespolizeikommando Salzburg - nach einem von diesem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 13. November 2008 und einer dazu vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2008 abgegebenen Stellungnahme - einen an den Beschwerdeführer adressierten, mit 30. Jänner 2009 datierten Bescheid folgenden Inhaltes:

"Das Landespolizeikommando für Salzburg stellt fest, dass es

sich bei der Personalmaßnahme vom 21. November 2005, ... mit der Ihre

Dienstzuteilung gem. §39 BDG von Ihrer Stammdienststelle, der Polizeiinspektion Mittersill, zum Landeskriminalamt 'bis auf weiteres' verlängert wurde, um keine mit Bescheid zu verfügende Versetzung gem. §38 BDG gehandelt hatte und es sich somit auch bei Ihrer Abberufung per 16. Dezember 2007 mittels Dienstbefehl (Weisung)

... vom 23. November 2007 um keine Versetzung gem. §38 BDG bzw. eine

dieser gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung gem. §40/2 BDG, welche der Einhaltung der Formerfordernisse nach §38 Abs7 BDG bedurft hätte, handelte."

2. In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass keiner der in §23 Reisegebührenvorschrift 1955 genannten Gründe für einen Entfall der gemäß §22 leg.cit. gewährten Zuteilungsgebühr ab 1. Juni 2006 vorgelegen habe; es sei daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer diese Gebühr rechtswidrig vorenthalten worden sei oder eine Versetzung des Beschwerdeführers mit noch ausständigem, schriftlichem Bescheid stattgefunden habe; die Versetzung sei dem Beschwerdeführer als Grund für die Einstellung der Gebührenzahlung genannt worden, was durch die Einvernahme von vom Beschwerdeführer näher genannten Zeugen bewiesen werden könne.

Über diese Berufung entschied die Berufungskommission mit Bescheid vom 27. April 2009 wie folgt:

"Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 AVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass er wie folgt lautet:

'Die Aufhebung der Dienstzuteilung zum Landeskriminalamt Salzburg mit Ablauf des 16. Dezember 2007 war nicht mit Bescheid zu verfügen.'"

Begründend wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Zwischen Versetzung bzw. qualifizierter Verwendungsänderung einerseits und Dienstzuteilung andererseits ist in materiell-rechtlicher Hinsicht zu unterscheiden. Dies gilt auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht, stellt doch eine Dienstzuteilung einen Dienstauftrag dar, der nicht mit Bescheid zu verfügen ist; solcherart besteht auch keine Verpflichtung zur Begründung eines solchen Dienstauftrages. Bei der Dienstzuteilung bedarf es der Erlassung eines Bescheides nur dann, wenn es strittig ist, ob die Befolgung des Dienstauftrages zu den Dienstpflichten des Beamten gehört. Dies gilt auch für die Aufhebung einer Dienstzuteilung, und zwar ohne Rücksicht auf die Dauer der aufgehobenen Dienstzuteilung (vgl. etwa schon VwGH 29.07.1992, 88/12/0114, mwN).

Der BW [Berufungswerber; Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren] hatte in seinem Schriftsatz vom 29. November 2007 den Antrag gestellt, einen Feststellungsbescheid darüber zu erlassen, dass mit der nicht als Bescheid bezeichneten Weisung der Aufhebung der Dienstzuteilung per 16. Dezember 2007 keine einfache, sondern eine qualifizierte Verwendungsänderung verfügt worden und diese Personalmaßnahme ohne Einhaltung der Formerfordernisse des §38 Abs7 BDG unzulässig und rechtswidrig sei.

Mit dem angefochtenen Ersatzbescheid vom 30. Jänner 2009 sprach das Landespolizeikommando für Salzburg über diesen Antrag ... dahingehend ab, dass es sich bei der Personalmaßnahme vom 21. November 2005 um keine mit Bescheid zu verfügende Versetzung nach §38 BDG gehandelt habe und es sich somit auch bei der Abberufung per 16. Dezember 2007 mittels Dienstbefehls (Weisung) um keine Versetzung gemäß §38 BDG bzw. eine dieser gleichzuhaltende qualifizierte Verwendungsänderung nach §40 Abs2 BDG, welche der Einhaltung der Formerfordernisse nach §38 Abs7 bedurft hätte, gehandelt habe.

Gegenstand des angefochtenen Ersatzbescheides und somit auch des Berufungsverfahrens ist nur der Abspruch über das Begehren betreffend die Aufhebung der Dienstzuteilung per 16. Dezember 2007.

Soweit die Dienstbehörde erster Instanz im Spruch des

Ersatzbescheides vom 30. Jänner 2009 vorerst auf die Personalmaßnahme

vom 21. November 2005 eingeht, die gar nicht Gegenstand des

Feststellungsbegehrens vom 29. November 2008 war, handelt es sich

hiebei lediglich um ein Begründungselement für den das

Feststellungsbegehren eigentlich erledigenden zweiten Satz des

Spruches ('und es sich somit ... bei Ihrer Abberufung per

16. Dezember 2007 mittels Dienstbefehl (Weisung) ... um keine

Versetzung ... handelte.'), weshalb auf das gegen die Verfügung und

Aufrechterhaltung der Dienstzuteilung gerichtete Berufungsvorbringen nicht einzugehen ist.

Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtslage und Rechtsprechung, wonach auch die Aufhebung einer Dienstzuteilung ohne Rücksicht auf deren Dauer nicht mit Bescheid zu verfügen ist, kann der Dienstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie in der Abberufung des BW per 16. Dezember 2007 keine - mittels Bescheid zu verfügende - Versetzung (oder qualifizierte Verwendungsänderung) erblicken konnte.

Die Berufung gegen diese Feststellung war daher gemäß §66 Abs4 AVG abzuweisen, jedoch im Hinblick auf die klarstellende Ausführung zum Umfang des normativen Abspruchs des angefochtenen Ersatzbescheides die Maßgabebestätigung zu treffen."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten 1. auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und 2. auf Bestimmtheit von Gesetzen nach Art18 B[-]VG" behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Der Beschwerdeführer bringt dazu im Wesentlichen Folgendes vor:

"1) Zu Artikel 7 B-VG:

Der belangten Behörde ist subjektive Willkür vorzuwerfen. Das Verfahren ist auch zufolge gehäuften Verkennens der Rechtslage mangelhaft.

Da im Sinne einer bestrittenen zulässigen Aufhebung der Dienstzuteilung per 16.12.2007 per 9.10.2006 lt Korrekturzettel keiner der in §23 RGV genannten Gründe für einen Entfall der Zuteilungsgebühr nach §22 RGV ab 1.6.2006 vorgelegen wäre, ist entweder davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Sinne des

Korrekturzettels vom 9.10.2006 ... rückwirkend ab 1.6.2006 bis

16.12.2007 ... die ihm nach §22 RGV zustehenden Gebühren rechtswidrig

vorenthalten wurden[,] oder[,] dem Hinweis im Schreiben vom 12.10.2007 folgend, eine Betrauung stattgefunden hat. Durch die konkludenten Handlungen der Dienstbehörde ist davon auszugehen, dass sie zum 9.10.2006 jedenfalls nicht mehr von einer aufrechten Dienstzuteilung, sondern Versetzung ausging, widrigenfalls eine Überprüfung dieses Sachverhalts nach anderen Gesichtspunkten notwendig sein könnte.

Dem Beschwerdeführer wurde seine Versetzung auch als Grund für die Einstellung der Gebührenzahlung genannt. (§22 Abs1 RGV).

Mit der nicht als Bescheid bezeichneten Weisung der

Aufhebung der Dienstzuteilung vom 23.11.2007 per 16.12.2007 ... wurde

aufgrund der Dauer der Dienstverrichtung des Beschwerdeführers im LKA Salzburg bis zu diesem Zeitpunkt und seiner Betrauung mit einer Planstelle im EB 09 lt. Schreiben vom 12.10.2007, also ein Jahr nach dem Korrekturzettel vom 9.10.2006, keine einfache, sondern eine

qualifizierte Verwendungsänderung... vorgenommen, die ohne Einhaltung

der Formerfordernisse des §38 (7) BDG unzulässig und rechtswidrig ist.

Der Begründung des bekämpften Bescheids ist nicht zu entnehmen, weshalb die Personalmaßnahme vom 23.11.2007 nicht Ausfluss unzulässiger Willkür ist, aufgrund welcher rechtlichen Basis die Auszahlung der Zuteilungsgebühr eingestellt wurde und welche konkrete Recht...sprechung des VwGH den Korrekturzettel vom 9.10.2006 stützt.

Der Einschreiter hat wiederholt darauf hingewiesen, dass sich die Rechtswidrigkeit der Personalmaßnahme u.a. auch aus der nachvollziehbar seit Juli 2006 bestehenden besoldungsrechtlichen Situation und der Dauer der Dienstzuteilung ergebe, der Dienstbehörde bekannt sei, dass sich der Einschreiter aufgrund der Dienstzuteilung nach Salzburg und seiner Betrauung mit einer Planstelle im EB 09 des LKA Salzburg dort eine Wohnung nehmen musste und Mietverträge üblicherweise nicht kurzfristig gekündigt werden können und ihm aus der rechtswidrigen Vorgangsweise der Dienstbehörde auch außerhalb besoldungsrechtlicher Aspekte ein erheblicher finanzieller Nachteil entstand und die Personalmaßnahme vom 23.11.2007 willkürlich und in

Umgehung einschlägiger Schutznormen des BDG 1979 ... gesetzt wurde.

Unabhängig davon wurde auch wiederholt darauf hingewiesen, dass es nicht der ratio legis des §39 BDG entspreche, der Dienstbehörde die Möglichkeit einzuräumen, den Schutzzweck der Norm des §38 BDG über mehrere Zuteilungen oder eine 'bis auf weiteres' zu unterlaufen und dem Betroffenen den Versetzungsschutz willkürlich zu nehmen.

Der Beschwerdeführer wurde aus unsachlichen Gründen benachteiligt, die dazu angebotenen Beweise wurden nicht aufgenommen, womit jegliche Ermittlungstätigkeit in wesentlichen Punkten unterblieben ist.

2) Zu Artikel 18 B-VG:

§39 BDG 1979 lässt sich auch im Auslegungsweg nicht dahingehend interpretieren, wovon im Falle einer, wie hier gegenständlichen, den zulässigen Zeitraum einer Dienstzuteilung weit übersteigenden Dienstverrichtung über drei Jahre auszugehen ist. Gleiches gilt für §40 BDG."

Die Berufungskommission als die im verfassungsgerichtlichen Verfahren belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor; von der Erstattung einer Gegenschrift wurde Abstand genommen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1.1. Die §§38, 39 und 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. 333, §38 idF BGBl. I 123/1998, §40 idF BGBl. 550/1994, lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

...

(4) ...

(5) ...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(7) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe gemäß §§141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8) ...

Dienstzuteilung

§39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des Beamten nur dann zulässig, wenn

1. der Dienstbetrieb auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden kann oder

2. sie zum Zwecke einer Ausbildung erfolgt.

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des Beamten und auf sein Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

Verwendungsänderung

§40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. §112 wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

(4) ..."

1.1.2. Zu Folge der dem §39 BDG 1979 zu Grunde liegenden Gesetzesmaterialien (Erläut. zur RV des BDG 1979, 11 BlgNR 15. GP, 84) wurde

        "[v]on der Aufnahme einer Obergrenze für eine über 90 Tage

hinausgehende Dienstzuteilung (Abs3) ... abgesehen, da die

Notsituation gemäß Abs3 Z. 1 ... in zeitmäßiger Hinsicht ihre

natürliche Grenze in sich [trägt]".

1.2. §22 und 23 Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. 133, §22 idF BGBl. I 176/2004, §23 idF BGBl. 665/1994, lauten in ihren ersten Absätzen - auszugsweise - wie folgt:

"Dienstzuteilung

§22. (1) Bei einer Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet mit der Abreise vom Zuteilungsort oder, wenn der Beamte in den Zuteilungsort versetzt wird, mit dem Ablauf des letzten Tages der Dienstzuteilung. ..."

"§23. (1) Die Zuteilungsgebühr entfällt für die Dauer

1.

eines Urlaubes,

2.

einer Dienstbefreiung für Kuraufenthalt,

3.

einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst."

2. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften (zu den §§38, 40 BDG 1979 vgl. VfSlg. 14.573/1996, 16.336/2001 mwH; zu §39 leg.cit. s. die oben, unter Pkt. II.1.1.2. wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, die auf einen absehbaren, bestimmbaren Zeitraum der Dienstzuteilung abstellen) und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, damit einer Behörde Willkür anzulasten ist, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden (zB VfSlg. 5491/1967, 6404/1971, 6471/1971, 8808/1980, 14.573/1996 uva.).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002). Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VfSlg. 9561/1982, 14.573/1996).

Auf Grund der nachstehenden Überlegungen ist der belangten Behörde hier willkürliches Verhalten vorzuwerfen.

Die Berufungskommission begründet ihren - die Berufung des Beschwerdeführers abweisenden - Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Aufhebung einer Dienstzuteilung ohne Rücksicht auf die Dauer der aufgehobenen Dienstzuteilung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keines Bescheides bedürfe; da Gegenstand des Verfahrens "nur der Abspruch über das Begehren betreffend die Aufhebung der Dienstzuteilung" sei, sei "auf das gegen die Verfügung und Aufrechterhaltung der Dienstzuteilung gerichtete Berufungsvorbringen nicht einzugehen".

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Qualifikation des hier in Rede stehenden Aktes als Aufhebung einer Dienstzuteilung voraussetzt, dass die in Weisungsform getroffene Personalmaßnahme - mag sie auch nicht mit Bescheid verfügt worden sein - nicht ihrem Inhalt nach als Versetzung aufzufassen ist. Diese Frage hat die Berufungskommission nicht geprüft.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung vorgebracht, dass mangels Vorliegens einer der in §23 Reisegebührenvorschrift 1955 genannten Gründe für einen Entfall der Zuteilungsgebühr ab 1. Juni 2006 davon ausgegangen werden könne, dass damit eine Versetzung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, und dass dem Beschwerdeführer als Grund für die Einstellung der Gebührenzahlung dessen Versetzung genannt worden sei; zum Beweis dieser Behauptung beantragte der Beschwerdeführer näher genannte Zeugen.

Die Berufungskommission geht im bekämpften Bescheid auf dieses wesentliche Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Berufung, dass - zwar nicht mittels Bescheid, aber auf Grund der Umstände (Enden der Gewährung der Zuteilungsgebühr ab 1. Juni 2006; die dem Beschwerdeführer behauptetermaßen mitgeteilte Versetzung) - ab 1. Juni 2006 eine Versetzung vorgelegen habe, überhaupt nicht ein.

Aus dem erhellt, dass die belangte Behörde die Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt unterlassen hat und bei der Begründung ihres Bescheides auf wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Berufung überhaupt nicht eingeht. Es ist ihr daher Willkür vorzuwerfen.

3. Der angefochtene Bescheid war daher aus diesem Grund wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. Im zugesprochenen Betrag sind Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- sowie Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in Höhe von € 220,-- enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Dienstzuteilung, Versetzung, Reisegebühren, Weisung,Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B712.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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