TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/9 97/02/0034

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.03.2001
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde des W in G, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien I, Annagasse 3A/22, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 9. Dezember 1996, Zl. K 02/03/96.196/3, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1996 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 25. Dezember 1995 um 08.25 Uhr auf der Fahrt von Gols Richtung Neusiedl am See im Dienstwagen des Gendarmeriepostens Gols an einem näher beschriebenen Ort gegenüber einem Organ der Straßenaufsicht die Vorführung zur nächsten Dienststelle, bei der sich ein Alkomat befinde, das sei der Gendarmerieposten Neusiedl am See, zur Vornahme einer Atemluftmessung auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl vermutet hätte werden können, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe und er verdächtig sei, am 25. Dezember 1995 gegen 06.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw im Ortsgebiet von Gols an einem näher beschriebenen Ort gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe von S 16.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/02/0185) liegt die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 4 StVO bereits dann vor, wenn der zum Aufsuchen der nächstgelegenen, mit einem Atemalkoholmessgerät ausgestatteten Dienststelle zwecks Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt Aufgeforderte lediglich im Verdacht steht, ein Kraftfahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt zu haben; darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, dass ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug nicht gelenkt hat, kommt es nicht an, weil das Delikt mit der Verweigerung des Aufsuchens dieser Dienststelle vollendet ist. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Messiner (in: Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 19. StVO-Novelle, 9. Auflage, Wien 1995, FN 9 zu § 5 Abs. 2 StVO) verweist, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof dieser Ansicht in dem von der belangten Behörde in der Gegenschrift zutreffend zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 95/02/0567, nicht gefolgt ist. Darauf, dass der Beschwerdeführer "tatsächlich" gelenkt hat, der in der Beschwerde selbst einräumt, insoweit "verdächtig" gewesen zu sein, kommt es sohin nicht an.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, nicht nur er, sondern auch seine Lebengefährtin sei in diesem Verdacht gestanden, "beide" in Frage kommenden Lenker wären sohin einer Atemluftüberprüfung zu unterziehen gewesen, so vermag er damit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, weil es im Zusammenhang mit der Frage, ob an den Beschwerdeführer zu Recht eine Aufforderung nach § 5 Abs. 4 StVO erging (und dieser nicht Folge geleistet wurde), nicht darauf ankommt, ob diese Voraussetzungen auch in Hinsicht auf eine andere Person zutrafen.

Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, die einschreitenden Gendarmeriebeamten hätten - ohne die Rechtsfolgen einer Verweigerung der Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt auszulösen - von einer weiteren Amtshandlung abgesehen, so vermag er damit gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Der Beschwerdeführer räumt nämlich selbst ein, dass er, nachdem seine Lebensgefährtin den Dienstwagen verlassen habe, ebenfalls ausgestiegen sei und erklärt habe, "dass er weder einen Alkotest machen noch auf den Posten mitfahren werde". Für eine keine Rechtsfolgen auslösende Beendigung der Amtshandlung durch die Gendarmeriebeamten gegenüber dem Beschwerdeführer ergibt sich auch aus den Verwaltungsakten keinerlei Anhaltspunkt; das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist nicht nachvollziehbar.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 9. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020034.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten