TE Vfgh Erkenntnis 2010/12/16 G259/09 ua

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Veröffentlicht am 16.12.2010
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Index

25 Strafprozess, Strafvollzug
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art90
B-VG Art94
B-VG Art129a Abs1 Z2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
AVG §67a
StPO §106 Abs1, §107 Abs1
  1. B-VG Art. 90 heute
  2. B-VG Art. 90 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 90 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 90 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 90 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StPO § 106 heute
  2. StPO § 106 gültig ab 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2015
  3. StPO § 106 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013
  4. StPO § 106 gültig von 19.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2011
  5. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 18.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 106 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  7. StPO § 106 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung der Strafprozessordnung betreffend ein (generelles) Einspruchsrecht an das Gericht gegen kriminalpolizeiliche (Zwangs-)Maßnahmen ohne gerichtliche Bewilligung bzw staatsanwaltschaftliche Anordnung; Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung durch einfachgesetzliche Anordnung der gerichtlichen Überprüfung eines Verwaltungsakts

Spruch

I. Die Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im ersten Satz des §106 Abs1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 idF des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I Nr. 19/2004, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. Die Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im ersten Satz des §106 Abs1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Zur Rechtslage:römisch eins. 1. Zur Rechtslage:

1.1. Relevante Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten auszugsweise (Art90a B-VG, eingefügt mit BGBl. I 2/2008; Art129a Abs1 B-VG, eingefügt mit BGBl. 685/1988): 1.1. Relevante Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten auszugsweise (Art90a B-VG, eingefügt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,; Art129a Abs1 B-VG, eingefügt mit Bundesgesetzblatt 685 aus 1988,):

"Drittes Hauptstück

Vollziehung des Bundes

...

B. Gerichtsbarkeit

...

Artikel 90a. Staatsanwälte sind Organe der Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.

...

Siebentes Hauptstück

Garantien der Verfassung und Verwaltung

...

A. Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern

Artikel 129a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,

1. ...

2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,

3. - 4. ..."

1.2. §67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:

"§67a. Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:

1. ...

2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

..."

1.3. Vorschriften der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. 631, in der maßgeblichen Fassung BGBl. I 109/2007 (die - hervorgehobenen - angefochtenen Teile der §§106 Abs1 und 107 Abs1 haben durch BGBl. I 19/2004 ihre hier relevante Fassung erhalten): 1.3. Vorschriften der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. 631, in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2007, (die - hervorgehobenen - angefochtenen Teile der §§106 Abs1 und 107 Abs1 haben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, ihre hier relevante Fassung erhalten):

"1. Teil

Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens

1. Hauptstück

Das Strafverfahren und seine Grundsätze

Das Strafverfahren

§1. (1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. ...

  1. (2)Absatz 2,Das Strafverfahren beginnt, sobald Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat gegen eine bekannte oder unbekannte Person ermitteln oder Zwang gegen eine verdächtige Person ausüben. Das Strafverfahren endet durch Einstellung oder Rücktritt von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Entscheidung.

...

2. Hauptstück

Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht

1. Abschnitt

Kriminalpolizei

Kriminalpolizei

§18. (1) Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art10 Abs1 Z6 B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

  1. (2)Absatz 2,Kriminalpolizei obliegt den Sicherheitsbehörden, deren Organisation und örtliche Zuständigkeit sich nach den Vorschriften des Sicherheitspolizeigesetzes über die Organisation der Sicherheitsverwaltung richten. Aufgaben und Befugnisse, die den Sicherheitsbehörden in diesem Gesetz übertragen werden, stehen auch den ihnen beigegebenen, zugeteilten oder unterstellten Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu.

  1. (3)Absatz 3,Soweit in diesem Gesetz der Begriff Kriminalpolizei verwendet wird, werden damit die Sicherheitsbehörden und -dienststellen sowie ihre Organe (Abs2) in Ausübung der Kriminalpolizei bezeichnet.

2. Abschnitt

Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten

Allgemeines

§19. (1) ...

  1. (2)Absatz 2,Die Staatsanwaltschaften üben ihre Tätigkeit als Organe der Rechtspflege durch Staatsanwälte aus.

  1. (3)Absatz 3,Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, richten sich Organisation und Aufgaben der Staatsanwaltschaften nach den Vorschriften des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986,.

Staatsanwaltschaft

§20. (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist.

  1. (2)Absatz 2,- (3) ...

...

2. Teil

Das Ermittlungsverfahren

6. Hauptstück

Allgemeines

1. Abschnitt

Zweck des Ermittlungsverfahrens

Zweck des Ermittlungsverfahrens

§91. (1) Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.

  1. (2)Absatz 2,Ermittlung ist jede Tätigkeit der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, die der Gewinnung, Sicherstellung, Auswertung oder Verarbeitung einer Information zur Aufklärung des Verdachts einer Straftat dient. Sie ist nach der in diesem Gesetz vorgesehenen Form entweder als Erkundigung oder als Beweisaufnahme durchzuführen.

...

7. Hauptstück

Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der
Staatsanwaltschaft und des Gerichts
Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der, Staatsanwaltschaft und des Gerichts

1. Abschnitt

Allgemeines

Allgemeines

§98. (1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Kann ein solches nicht erzielt werden, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die von der Kriminalpolizei zu befolgen sind (§99 Abs1).

  1. (2)Absatz 2,Das Gericht wird im Ermittlungsverfahren auf Antrag, von Amts wegen gemäß den §§104 und 105 Abs2 oder auf Grund eines Einspruchs tätig.

2. Abschnitt

Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren

Ermittlungen

§99. (1) Die Kriminalpolizei ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts (§105 Abs2) hat sie zu befolgen.

  1. (2)Absatz 2,Ist für eine Ermittlungsmaßnahme eine Anordnung der Staatsanwaltschaft erforderlich, so kann die Kriminalpolizei diese Befugnis bei Gefahr im Verzug ohne diese Anordnung ausüben. In diesem Fall hat die Kriminalpolizei unverzüglich um Genehmigung anzufragen (§100 Abs2 Z2); wird diese nicht erteilt, so hat die Kriminalpolizei die Ermittlungshandlung sogleich zu beenden und den ursprünglichen Zustand soweit wie möglich wieder herzustellen.

  1. (3)Absatz 3,Erfordert die Anordnung jedoch eine gerichtliche Bewilligung, so ist die Ermittlungsmaßnahme bei Gefahr im Verzug ohne diese Bewilligung nur dann zulässig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

  1. (4)Absatz 4,- (5) ...

...

3. Abschnitt

Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren

Aufgaben

§101. (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

  1. (2)Absatz 2,- (4)...

...

Ermittlungen

§103. (1) Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, obliegt es der Kriminalpolizei, die Anordnungen der Staatsanwaltschaft durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft kann sich an allen Ermittlungen der Kriminalpolizei beteiligen und dem Leiter der kriminalpolizeilichen Amtshandlung einzelne Aufträge erteilen, soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der Bedeutung der Ermittlungen für die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens, zweckmäßig ist.

  1. (2)Absatz 2,Die Staatsanwaltschaft kann auch selbst Ermittlungen (§91 Abs2) durchführen oder durch einen Sachverständigen durchführen lassen.

4. Abschnitt

Gericht im Ermittlungsverfahren

...

Einspruch wegen Rechtsverletzung

§106. (1) Einspruch an das Gericht steht im Ermittlungsverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil

1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder

2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.

Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.

  1. (2)Absatz 2,Soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßnahme Beschwerde erhoben wird, ist ein Einspruch gegen deren Anordnung oder Durchführung mit der Beschwerde zu verbinden. In einem solchen Fall entscheidet das Beschwerdegericht auch über den Einspruch.

  1. (3)Absatz 3,Der Einspruch ist bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei. Sofern er sich gegen eine Maßnahme der Kriminalpolizei richtet, hat die Staatsanwaltschaft der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

  1. (4)Absatz 4,Die Staatsanwaltschaft hat zu prüfen, ob die behauptete Rechtsverletzung vorliegt, und dem Einspruch, soweit er berechtigt ist, zu entsprechen sowie den Einspruchswerber davon zu verständigen, dass und auf welche Weise dies geschehen sei und dass er dennoch das Recht habe, eine Entscheidung des Gerichts zu verlangen, wenn er behauptet, dass seinem Einspruch tatsächlich nicht entsprochen wurde.

  1. (5)Absatz 5,Wenn die Staatsanwaltschaft dem Einspruch nicht entspricht oder der Einspruchswerber eine Entscheidung des Gerichts verlangt, hat die Staatsanwaltschaft den Einspruch unverzüglich an das Gericht weiter zu leiten. Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei hat das Gericht dem Einspruchswerber zur Äußerung binnen einer festzusetzenden, sieben Tage nicht übersteigenden Frist zuzustellen.

§107. (1) Nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens ist ein Einspruch nicht mehr zulässig. Zuvor erhobene Einsprüche gemäß §106 Abs1 Z1 sind als gegenstandslos zu betrachten. Im Falle, dass Anklage eingebracht wurde, hat über den Einspruch jenes Gericht zu entscheiden, das im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre. Unzulässige Einsprüche und solche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, sind zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden.

  1. (2)Absatz 2,Sofern sich die Umstände der behaupteten Rechtsverletzung nur durch unmittelbare Beweisaufnahme klären lassen, kann das Gericht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung anberaumen und in dieser über den Einspruch entscheiden. Diese Verhandlung ist nicht öffentlich, doch hat das Gericht jedenfalls dem Einspruchswerber, der Staatsanwaltschaft und, sofern sich der Einspruch gegen sie richtet, der Kriminalpolizei Gelegenheit zur Teilnahme und Stellungnahme zu geben.

  1. (3)Absatz 3,Der Staatsanwaltschaft und dem Einspruchswerber steht Beschwerde zu; diese hat aufschiebende Wirkung. Das Oberlandesgericht kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, es sei denn, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Gericht von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts oder des Obersten Gerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

  1. (4)Absatz 4,Im Falle, dass das Gericht dem Einspruch stattgibt, haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei den entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln herzustellen.

...

3. Teil

Beendigung des Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück

Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

§190. Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als

1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder

2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.

Einstellung wegen Geringfügigkeit

§191. (1) Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn

1. in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Schadensgutmachung, sowie weiterer Umstände, die auf die Strafbemessung Einfluss hätten, der Störwert der Tat als gering anzusehen wäre und

2. eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.

  1. (2)Absatz 2,..."

2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strafprozessreformgesetz, BGBl. I 19/2004, (RV 25 BlgNR 22. GP) lauten auszugsweise: 2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,, Regierungsvorlage 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode lauten auszugsweise:

2.1. Zum Allgemeinen Teil (RV 25 BlgNR 22. GP, 17 ff. - Hervorhebungen im Original): 2.1. Zum Allgemeinen Teil Regierungsvorlage 25 BlgNR 22. GP, 17 ff. - Hervorhebungen im Original):

"... Verfassungsrechtliche Fragen

Die vorgeschlagene Strukturreform des strafprozessualen Vorverfahrens soll zunächst in ihrem einfach gesetzlichen Zusammenhang auf parlamentarischer Ebene beraten werden. Eine auf Grund des Ergebnisses dieser Diskussion allenfalls erforderliche verfassungsrechtliche Absicherung wird einem gesonderten - im Einvernehmen mit dem zuständigen Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes zu veranlassenden - Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

Allerdings wurden die verfassungsrechtlichen Problembereiche im Begutachtungsentwurf bereits konkret angesprochen. Auf Grund der dazu ergangenen Stellungnahmen sowie der wissenschaftlichen Auseinandersetzung lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Aussagen treffen:

...

* Anklagegrundsatz - Art90 Abs2 B-VG

Gegenüber dem der geltenden StPO zu Grunde liegenden Verständnis des Anklagegrundsatzes als formalem Antragsprinzip zur Veranlassung richterlicher Inquisition nach dem Grundsatz 'Wo kein Kläger, da kein Richter' will der Entwurf das materielle Prinzip der Stoffsammlung betonen. Dieses materielle Verständnis des Anklagegrundsatzes wird nach herrschender Lehre mit Art90 Abs2 B-VG als vereinbar erachtet. Die der Staatsanwaltschaft übertragene Verantwortung für die Beschuldigung einer bestimmten Person, somit die Subsumtion eines Lebenssachverhalts unter einen Rechtssatz, setzt eben voraus, dass die Staatsanwaltschaft auch für die Ermittlung dieses Sachverhalts zuständig und verantwortlich ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass kein Anpassungsbedarf des Art90 Abs2 B-VG besteht.

Zudem ist für den zur Auslegung des Art90 Abs2 B-VG maßgeblichen Versteinerungszeitpunkt davon auszugehen, dass ein Vorverfahren unter der Leitung des Richters nicht notwendiger Bestandteil des Anklagegrundsatzes ist. ...

Die vorgeschlagene Betrauung der Staatsanwaltschaft mit der Leitung des Ermittlungsverfahrens greift nicht in ein verfassungsrechtlich garantiertes, änderungsfestes Organisations- und Aufgabengefüge ein. Der Grundsatz der Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung und das Anklageprinzip als die beiden festen Elemente dieses Gefüges werden durch die Zuweisung von kriminalpolizeilichen Ermittlungsaufgaben an die staatsanwaltschaftlichen Behörden und Organe nicht beeinträchtigt.

* Zum Trennungsgrundsatz (Art94 B-VG)

Das Anklageprinzip legitimiert ein Zusammenwirken von Gerichten und Verwaltungsorganen im Strafprozess. Es entspricht dem Anklageprinzip, wenn Verwaltungsbehörden wie die Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung berufen und mit dem Anklagemonopol ausgestattet werden. Die Ausübung dieser Funktion ist selbst noch kein Eingriff in die Gewaltentrennung. Das Anklageprinzip legitimiert aber auch Formen des Zusammenwirkens, die formeller Gewaltentrennung widersprechen, wie z.B. die Entscheidung über einen Einspruch gegen die Anklageschrift. Hier handelt es sich um einen gewaltenüberschreitenden Instanzenzug, dessen verfassungsrechtliche Legitimation im Hinblick auf Art94 B-VG mit Hilfe von historisch-systematischen Überlegungen zu suchen und zu finden ist. Die Ausnahme darf aber nicht extensiv interpretiert werden. Der vorgesehene Einspruch wegen Rechtsverletzung (§106), wonach im Ermittlungsverfahren jede Person, die sich durch eine Anordnung oder durch unmittelbaren Zwang in einem subjektiven Recht verletzt fühlt, Einspruch an das Gericht erheben kann, könnte aus diesem Grund mit Art94 B-VG nicht vereinbar sein."

2.2. Zum 4. Abschnitt "Gericht im Ermittlungsverfahren" (RV 25 BlgNR 22. GP, 141 ff. - Hervorhebungen im Original): 2.2. Zum 4. Abschnitt "Gericht im Ermittlungsverfahren" Regierungsvorlage 25 BlgNR 22. GP, 141 ff. - Hervorhebungen im Original):

"Zu den §§106 und 107 ('Einspruch wegen Rechtsverletzung')

Nach geltendem Recht ist der Rechtsschutz auf das gerichtliche Vorverfahren konzentriert. Nach §113 StPO steht 'allen' die Möglichkeit der Beschwerde gegen 'eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters' zu; gegen Art und Inhalt staatsanwaltschaftlicher Ersuchen und polizeilicher Ermittlungen bietet die geltende StPO keine Handhabe.

Der Entwurf will diesen Mangel an Möglichkeiten zur Durchsetzung von Verfahrensrechten beheben und - insofern in Anlehnung an §113 StPO - im Ermittlungsverfahren jeder in einem subjektiven Recht unmittelbar betroffenen Person den unbefristeten Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht gewähren.

...

Zu §106

Nach Abs1 Z1 und 2 soll jede (tatsächliche oder rechtliche) Handlung der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft oder eines ihrer Organe, durch welche sich der Einspruchswerber unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt erachtet, Anlass für einen Einspruch wegen Rechtsverletzung bieten können. Als subjektive Rechte sind solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach diesem Bundesgesetz konkret einzuhalten sind (Z2), oder welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach diesem Bundesgesetz einräumen (Z1; z.B. Akteneinsicht, Beweisantragsrecht oder Recht auf Beiziehung einer Person des Vertrauens). In subjektive Rechte kann daher nicht nur durch Anordnungen oder unmittelbare Ausübung von Zwang selbst, sondern auch durch die Art und Weise der Durchführung rechtswidrig eingegriffen werden, beispielsweise wenn der von einer Hausdurchsuchung betroffenen Person die Anwesenheit oder die Beiziehung von Personen ihres Vertrauens verweigert wird. Die Bestimmung des Abs1 Z1 und 2 soll daher den individuellen Anspruch sichern, dass in subjektive Rechte eingreifende Ermittlungen nur in den Fällen und auf die Weise ausgeübt werden, die der Strafprozessordnung entsprechen. Hingegen soll beispielsweise eine Verletzung der in der Richtlinien-Verordnung (RLV) generell für die Aufgabenerfüllung im Rahmen des Exekutivdienstes vorgeschriebenen Bedingungen für das Einschreiten kriminalpolizeilicher Organe keinen Gegenstand eines zulässigen Einspruchs bilden, mag der Einspruchwerber auch von der Verletzung 'betroffen' sein. Gleichermaßen wäre ein ausschließlich auf Befugnisse nach dem SPG gestütztes Vorgehen der Kriminalpolizei nicht im Wege des Einspruchs bekämpfbar. Auch soweit 'doppelfunktionale' Ermittlungen betroffen sind, hätte das Gericht die Einhaltung der Bedingungen und Förmlichkeiten des SPG nicht zu prüfen; insoweit wäre nach wie vor die Kognitionsbefugnis des UVS nach §88 SPG gegeben.

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Damit soll ein einheitliches Rechtsschutzsystem innerhalb der StPO geschaffen und der bislang bestehende Rechtszug zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten für die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane bei Gefahr im Verzug (d.h. ohne gerichtlichen Befehl) beseitigt werden. Die gerichtliche Kontrolle soll nicht mehr davon abhängen, ob eine gerichtlich bewilligte Anordnung vorliegt oder diese wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann. Es soll sichergestellt werden, dass über die Frage der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in ein subjektives Recht durch Ausübung einer Befugnis nach dieser Strafprozessordnung einheitlich durch Justizorgane entschieden wird. Für die Kontrolle dieser Grundrechtseingriffe sowie der Verweigerung von Verfahrensrechten soll unterstrichen werden, dass es sich beim gesamten Ermittlungsverfahren um ein justizielles Verfahren mit Ingerenz der Staatsanwaltschaft handelt, für das die Bestimmungen der StPO und nicht jene des SPG gelten und das schon deshalb der Kontrolle der ordentlichen Gerichte unterliegt. ..."

2.3. Der Bericht des Justizausschusses (AB 406 BlgNR 22. GP, 6) lautet auszugsweise (Hervorhebungen im Original): 2.3. Der Bericht des Justizausschusses Ausschussbericht 406 BlgNR 22. GP, 6) lautet auszugsweise (Hervorhebungen im Original):

"In verfassungsrechtlicher Sicht schließt sich der

Justizausschuss ... der von Funk/Öhlinger v

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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