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25 Strafprozess, StrafvollzugNorm
B-VG Art90Leitsatz
Aufhebung einer Regelung der Strafprozessordnung betreffend ein (generelles) Einspruchsrecht an das Gericht gegen kriminalpolizeiliche (Zwangs-)Maßnahmen ohne gerichtliche Bewilligung bzw staatsanwaltschaftliche Anordnung; Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung durch einfachgesetzliche Anordnung der gerichtlichen Überprüfung eines VerwaltungsaktsSpruch
I. Die Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im ersten Satz des §106 Abs1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 idF des Strafprozessreformgesetzes BGBl. I Nr. 19/2004, wird als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. Die Wortfolge "oder Kriminalpolizei" im ersten Satz des §106 Abs1 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Wortfolge ist nicht mehr anzuwenden.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Zur Rechtslage:römisch eins. 1. Zur Rechtslage:
1.1. Relevante Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten auszugsweise (Art90a B-VG, eingefügt mit BGBl. I 2/2008; Art129a Abs1 B-VG, eingefügt mit BGBl. 685/1988): 1.1. Relevante Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) lauten auszugsweise (Art90a B-VG, eingefügt mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,; Art129a Abs1 B-VG, eingefügt mit Bundesgesetzblatt 685 aus 1988,):
"Drittes Hauptstück
Vollziehung des Bundes
...
B. Gerichtsbarkeit
...
Artikel 90a. Staatsanwälte sind Organe der Gerichtsbarkeit. In Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen nehmen sie Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahr. Durch Bundesgesetz werden die näheren Regelungen über ihre Bindung an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe getroffen.
...
Siebentes Hauptstück
Garantien der Verfassung und Verwaltung
...
A. Unabhängige Verwaltungssenate in den Ländern
Artikel 129a. (1) Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern erkennen nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt,
1. ...
2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes,
3. - 4. ..."
1.2. §67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
"§67a. Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden:
1. ...
2. über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.
..."
1.3. Vorschriften der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. 631, in der maßgeblichen Fassung BGBl. I 109/2007 (die - hervorgehobenen - angefochtenen Teile der §§106 Abs1 und 107 Abs1 haben durch BGBl. I 19/2004 ihre hier relevante Fassung erhalten): 1.3. Vorschriften der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. 631, in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 109 aus 2007, (die - hervorgehobenen - angefochtenen Teile der §§106 Abs1 und 107 Abs1 haben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004, ihre hier relevante Fassung erhalten):
"1. Teil
Allgemeines und Grundsätze des Verfahrens
1. Hauptstück
Das Strafverfahren und seine Grundsätze
Das Strafverfahren
§1. (1) Die Strafprozessordnung regelt das Verfahren zur Aufklärung von Straftaten, über die Verfolgung verdächtiger Personen und über damit zusammenhängende Entscheidungen. ...
...
2. Hauptstück
Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht
1. Abschnitt
Kriminalpolizei
Kriminalpolizei
§18. (1) Kriminalpolizei besteht in der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege (Art10 Abs1 Z6 B-VG), insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2. Abschnitt
Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten
Allgemeines
§19. (1) ...
Staatsanwaltschaft
§20. (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist.
...
2. Teil
Das Ermittlungsverfahren
6. Hauptstück
Allgemeines
1. Abschnitt
Zweck des Ermittlungsverfahrens
Zweck des Ermittlungsverfahrens
§91. (1) Das Ermittlungsverfahren dient dazu, Sachverhalt und Tatverdacht durch Ermittlungen soweit zu klären, dass die Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von der Verfolgung oder Einstellung des Verfahrens entscheiden kann und im Fall der Anklage eine zügige Durchführung der Hauptverhandlung ermöglicht wird.
...
7. Hauptstück
Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der
Staatsanwaltschaft und des GerichtsAufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der, Staatsanwaltschaft und des Gerichts
1. Abschnitt
Allgemeines
Allgemeines
§98. (1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Kann ein solches nicht erzielt werden, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die von der Kriminalpolizei zu befolgen sind (§99 Abs1).
2. Abschnitt
Kriminalpolizei im Ermittlungsverfahren
Ermittlungen
§99. (1) Die Kriminalpolizei ermittelt von Amts wegen oder auf Grund einer Anzeige; Anordnungen der Staatsanwaltschaft und des Gerichts (§105 Abs2) hat sie zu befolgen.
...
3. Abschnitt
Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren
Aufgaben
§101. (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren und entscheidet über dessen Fortgang und Beendigung. Gegen ihren erklärten Willen darf ein Ermittlungsverfahren weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.
...
Ermittlungen
§103. (1) Soweit dieses Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt, obliegt es der Kriminalpolizei, die Anordnungen der Staatsanwaltschaft durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft kann sich an allen Ermittlungen der Kriminalpolizei beteiligen und dem Leiter der kriminalpolizeilichen Amtshandlung einzelne Aufträge erteilen, soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen der Bedeutung der Ermittlungen für die Entscheidung über die Fortsetzung des Verfahrens, zweckmäßig ist.
4. Abschnitt
Gericht im Ermittlungsverfahren
...
Einspruch wegen Rechtsverletzung
§106. (1) Einspruch an das Gericht steht im Ermittlungsverfahren jeder Person zu, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, weil
1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder
2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.
Eine Verletzung eines subjektiven Rechts liegt nicht vor, soweit das Gesetz von einer bindenden Regelung des Verhaltens von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei absieht und von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde.
§107. (1) Nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens ist ein Einspruch nicht mehr zulässig. Zuvor erhobene Einsprüche gemäß §106 Abs1 Z1 sind als gegenstandslos zu betrachten. Im Falle, dass Anklage eingebracht wurde, hat über den Einspruch jenes Gericht zu entscheiden, das im Ermittlungsverfahren zuständig gewesen wäre. Unzulässige Einsprüche und solche, denen die Staatsanwaltschaft entsprochen hat, sind zurückzuweisen. Im Übrigen hat das Gericht in der Sache zu entscheiden.
...
3. Teil
Beendigung des Ermittlungsverfahrens
10. Hauptstück
Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens
Einstellung des Ermittlungsverfahrens
§190. Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als
1. die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder
2. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht.
Einstellung wegen Geringfügigkeit
§191. (1) Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn
1. in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Schadensgutmachung, sowie weiterer Umstände, die auf die Strafbemessung Einfluss hätten, der Störwert der Tat als gering anzusehen wäre und
2. eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.
2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strafprozessreformgesetz, BGBl. I 19/2004, (RV 25 BlgNR 22. GP) lauten auszugsweise: 2. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strafprozessreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,, Regierungsvorlage 25 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode lauten auszugsweise:
2.1. Zum Allgemeinen Teil (RV 25 BlgNR 22. GP, 17 ff. - Hervorhebungen im Original): 2.1. Zum Allgemeinen Teil Regierungsvorlage 25 BlgNR 22. GP, 17 ff. - Hervorhebungen im Original):
"... Verfassungsrechtliche Fragen
Die vorgeschlagene Strukturreform des strafprozessualen Vorverfahrens soll zunächst in ihrem einfach gesetzlichen Zusammenhang auf parlamentarischer Ebene beraten werden. Eine auf Grund des Ergebnisses dieser Diskussion allenfalls erforderliche verfassungsrechtliche Absicherung wird einem gesonderten - im Einvernehmen mit dem zuständigen Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes zu veranlassenden - Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.
Allerdings wurden die verfassungsrechtlichen Problembereiche im Begutachtungsentwurf bereits konkret angesprochen. Auf Grund der dazu ergangenen Stellungnahmen sowie der wissenschaftlichen Auseinandersetzung lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt folgende Aussagen treffen:
...
* Anklagegrundsatz - Art90 Abs2 B-VG
Gegenüber dem der geltenden StPO zu Grunde liegenden Verständnis des Anklagegrundsatzes als formalem Antragsprinzip zur Veranlassung richterlicher Inquisition nach dem Grundsatz 'Wo kein Kläger, da kein Richter' will der Entwurf das materielle Prinzip der Stoffsammlung betonen. Dieses materielle Verständnis des Anklagegrundsatzes wird nach herrschender Lehre mit Art90 Abs2 B-VG als vereinbar erachtet. Die der Staatsanwaltschaft übertragene Verantwortung für die Beschuldigung einer bestimmten Person, somit die Subsumtion eines Lebenssachverhalts unter einen Rechtssatz, setzt eben voraus, dass die Staatsanwaltschaft auch für die Ermittlung dieses Sachverhalts zuständig und verantwortlich ist. Insoweit ist davon auszugehen, dass kein Anpassungsbedarf des Art90 Abs2 B-VG besteht.
Zudem ist für den zur Auslegung des Art90 Abs2 B-VG maßgeblichen Versteinerungszeitpunkt davon auszugehen, dass ein Vorverfahren unter der Leitung des Richters nicht notwendiger Bestandteil des Anklagegrundsatzes ist. ...
Die vorgeschlagene Betrauung der Staatsanwaltschaft mit der Leitung des Ermittlungsverfahrens greift nicht in ein verfassungsrechtlich garantiertes, änderungsfestes Organisations- und Aufgabengefüge ein. Der Grundsatz der Trennung von Gerichtsbarkeit und Verwaltung und das Anklageprinzip als die beiden festen Elemente dieses Gefüges werden durch die Zuweisung von kriminalpolizeilichen Ermittlungsaufgaben an die staatsanwaltschaftlichen Behörden und Organe nicht beeinträchtigt.
* Zum Trennungsgrundsatz (Art94 B-VG)
Das Anklageprinzip legitimiert ein Zusammenwirken von Gerichten und Verwaltungsorganen im Strafprozess. Es entspricht dem Anklageprinzip, wenn Verwaltungsbehörden wie die Staatsanwaltschaften zur Strafverfolgung berufen und mit dem Anklagemonopol ausgestattet werden. Die Ausübung dieser Funktion ist selbst noch kein Eingriff in die Gewaltentrennung. Das Anklageprinzip legitimiert aber auch Formen des Zusammenwirkens, die formeller Gewaltentrennung widersprechen, wie z.B. die Entscheidung über einen Einspruch gegen die Anklageschrift. Hier handelt es sich um einen gewaltenüberschreitenden Instanzenzug, dessen verfassungsrechtliche Legitimation im Hinblick auf Art94 B-VG mit Hilfe von historisch-systematischen Überlegungen zu suchen und zu finden ist. Die Ausnahme darf aber nicht extensiv interpretiert werden. Der vorgesehene Einspruch wegen Rechtsverletzung (§106), wonach im Ermittlungsverfahren jede Person, die sich durch eine Anordnung oder durch unmittelbaren Zwang in einem subjektiven Recht verletzt fühlt, Einspruch an das Gericht erheben kann, könnte aus diesem Grund mit Art94 B-VG nicht vereinbar sein."
2.2. Zum 4. Abschnitt "Gericht im Ermittlungsverfahren" (RV 25 BlgNR 22. GP, 141 ff. - Hervorhebungen im Original): 2.2. Zum 4. Abschnitt "Gericht im Ermittlungsverfahren" Regierungsvorlage 25 BlgNR 22. GP, 141 ff. - Hervorhebungen im Original):
"Zu den §§106 und 107 ('Einspruch wegen Rechtsverletzung')
Nach geltendem Recht ist der Rechtsschutz auf das gerichtliche Vorverfahren konzentriert. Nach §113 StPO steht 'allen' die Möglichkeit der Beschwerde gegen 'eine Verfügung oder Verzögerung des Untersuchungsrichters' zu; gegen Art und Inhalt staatsanwaltschaftlicher Ersuchen und polizeilicher Ermittlungen bietet die geltende StPO keine Handhabe.
Der Entwurf will diesen Mangel an Möglichkeiten zur Durchsetzung von Verfahrensrechten beheben und - insofern in Anlehnung an §113 StPO - im Ermittlungsverfahren jeder in einem subjektiven Recht unmittelbar betroffenen Person den unbefristeten Einspruch wegen Rechtsverletzung an das Gericht gewähren.
...
Zu §106
Nach Abs1 Z1 und 2 soll jede (tatsächliche oder rechtliche) Handlung der Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft oder eines ihrer Organe, durch welche sich der Einspruchswerber unmittelbar in einem subjektiven Recht verletzt erachtet, Anlass für einen Einspruch wegen Rechtsverletzung bieten können. Als subjektive Rechte sind solche zu verstehen, welche die Voraussetzungen und Bedingungen festlegen, die bei Ausübung von Zwang gegenüber Betroffenen nach diesem Bundesgesetz konkret einzuhalten sind (Z2), oder welche dem Betroffenen einen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrensrecht nach diesem Bundesgesetz einräumen (Z1; z.B. Akteneinsicht, Beweisantragsrecht oder Recht auf Beiziehung einer Person des Vertrauens). In subjektive Rechte kann daher nicht nur durch Anordnungen oder unmittelbare Ausübung von Zwang selbst, sondern auch durch die Art und Weise der Durchführung rechtswidrig eingegriffen werden, beispielsweise wenn der von einer Hausdurchsuchung betroffenen Person die Anwesenheit oder die Beiziehung von Personen ihres Vertrauens verweigert wird. Die Bestimmung des Abs1 Z1 und 2 soll daher den individuellen Anspruch sichern, dass in subjektive Rechte eingreifende Ermittlungen nur in den Fällen und auf die Weise ausgeübt werden, die der Strafprozessordnung entsprechen. Hingegen soll beispielsweise eine Verletzung der in der Richtlinien-Verordnung (RLV) generell für die Aufgabenerfüllung im Rahmen des Exekutivdienstes vorgeschriebenen Bedingungen für das Einschreiten kriminalpolizeilicher Organe keinen Gegenstand eines zulässigen Einspruchs bilden, mag der Einspruchwerber auch von der Verletzung 'betroffen' sein. Gleichermaßen wäre ein ausschließlich auf Befugnisse nach dem SPG gestütztes Vorgehen der Kriminalpolizei nicht im Wege des Einspruchs bekämpfbar. Auch soweit 'doppelfunktionale' Ermittlungen betroffen sind, hätte das Gericht die Einhaltung der Bedingungen und Förmlichkeiten des SPG nicht zu prüfen; insoweit wäre nach wie vor die Kognitionsbefugnis des UVS nach §88 SPG gegeben.
...
Damit soll ein einheitliches Rechtsschutzsystem innerhalb der StPO geschaffen und der bislang bestehende Rechtszug zu den Unabhängigen Verwaltungssenaten für die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch Exekutivorgane bei Gefahr im Verzug (d.h. ohne gerichtlichen Befehl) beseitigt werden. Die gerichtliche Kontrolle soll nicht mehr davon abhängen, ob eine gerichtlich bewilligte Anordnung vorliegt oder diese wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann. Es soll sichergestellt werden, dass über die Frage der Rechtmäßigkeit eines Eingriffs in ein subjektives Recht durch Ausübung einer Befugnis nach dieser Strafprozessordnung einheitlich durch Justizorgane entschieden wird. Für die Kontrolle dieser Grundrechtseingriffe sowie der Verweigerung von Verfahrensrechten soll unterstrichen werden, dass es sich beim gesamten Ermittlungsverfahren um ein justizielles Verfahren mit Ingerenz der Staatsanwaltschaft handelt, für das die Bestimmungen der StPO und nicht jene des SPG gelten und das schon deshalb der Kontrolle der ordentlichen Gerichte unterliegt. ..."
2.3. Der Bericht des Justizausschusses (AB 406 BlgNR 22. GP, 6) lautet auszugsweise (Hervorhebungen im Original): 2.3. Der Bericht des Justizausschusses Ausschussbericht 406 BlgNR 22. GP, 6) lautet auszugsweise (Hervorhebungen im Original):
"In verfassungsrechtlicher Sicht schließt sich der
Justizausschuss ... der von Funk/Öhlinger v