RS Vfgh 2010/12/8 B87/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.12.2010
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §9, §15

Leitsatz

Verletzung des beschwerdeführenden Rechtsanwaltsanwärters imGleichheitsrecht durch Verhängung einer Disziplinarstrafe wegenbeleidigender Formulierungen in einem Schriftsatz; Äußerungen inSchriftsätzen an Gerichte oder Behörden dem (ausbildenden)Rechtsanwalt zuzurechnen

Rechtssatz

Jeder an ein Gericht oder eine Behörde gerichtete Schriftsatz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden (vgl §15 RAO). Allenfalls von einem Rechtsanwaltsanwärter konzipierte Schriftsätze können erst mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nach außen treten.

Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Disziplinarvergehens in einem Ausbildungsverhältnis (er war Rechtsanwaltsanwärter mit sog "kleiner Legitimationsurkunde") und durfte keine Eingaben an Gerichte oder Behörden unterfertigen. Äußerungen in solchen Schriftsätzen sind dem Rechtsanwaltsanwärter daher auch nicht zurechenbar.

Enthält ein Schriftsatz beleidigende Äußerungen, so sind diese dem Rechtsanwalt und nicht jener Person zuzurechnen, die diesen Schriftsatz für den Rechtsanwalt im Innenverhältnis vorbereitet hat.

Entscheidungstexte

  • B 87/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.12.2010 B 87/10

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B87.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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