RS Vfgh 2010/12/8 B87/10

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Veröffentlicht am 08.12.2010
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27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO §9, §15
  1. RAO § 9 heute
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  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Leitsatz

Verletzung des beschwerdeführenden Rechtsanwaltsanwärters im Gleichheitsrecht durch Verhängung einer Disziplinarstrafe wegen beleidigender Formulierungen in einem Schriftsatz; Äußerungen in Schriftsätzen an Gerichte oder Behörden dem (ausbildenden) Rechtsanwalt zuzurechnen

Rechtssatz

Jeder an ein Gericht oder eine Behörde gerichtete Schriftsatz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden (vgl §15 RAO). Allenfalls von einem Rechtsanwaltsanwärter konzipierte Schriftsätze können erst mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nach außen treten.Jeder an ein Gericht oder eine Behörde gerichtete Schriftsatz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben werden vergleiche §15 RAO). Allenfalls von einem Rechtsanwaltsanwärter konzipierte Schriftsätze können erst mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes nach außen treten.

Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Disziplinarvergehens in einem Ausbildungsverhältnis (er war Rechtsanwaltsanwärter mit sog "kleiner Legitimationsurkunde") und durfte keine Eingaben an Gerichte oder Behörden unterfertigen. Äußerungen in solchen Schriftsätzen sind dem Rechtsanwaltsanwärter daher auch nicht zurechenbar.

Enthält ein Schriftsatz beleidigende Äußerungen, so sind diese dem Rechtsanwalt und nicht jener Person zuzurechnen, die diesen Schriftsatz für den Rechtsanwalt im Innenverhältnis vorbereitet hat.

Entscheidungstexte

  • B 87/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.12.2010 B 87/10

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B87.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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