RS Vfgh 2010/12/9 B859/10 - B556/10, B1563/10

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Veröffentlicht am 09.12.2010
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
AlVG §27 Abs5 Z3, Abs8

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch gänzlichen Widerruf des Bezugs und Rückforderung von Altersteilzeitgeld wegen Ausscheidens der Ersatzarbeitskraft; keine Unsachlichkeit des Erfordernisses der Einstellung einer Ersatzarbeitskraft bzw der Ausbildung eines Lehrlings in bestimmten Fällen; kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht; verfassungskonforme Auslegung der Regelung über die Rückzahlungsverpflichtung geboten

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §27 Abs5 Z3 AlVG idF BGBl I 71/2003 (aF; Neufassung durch BGBl I 90/2009).

Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Fördermaßnahmen; keine Bedenken, dass der Gesetzgeber neben dem kontinuierlichen ein weiteres Modell für den Bezug von Altersteilzeitgeld vorsieht und dieses Modell unterschiedlich ausgestaltet.

Es ist nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber aus arbeitsmarktpolitischen Überlegungen ("Beschäftigungsförderung") die Gewährung von Altersteilzeitgeld bei Blockzeitmodellen an zusätzliche Voraussetzungen bindet. Dienstgeber zur Wahl des Blockzeitmodells nicht gezwungen; Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit seiner privatautonomen Gestaltung anheim gestellt. Keine Überschreitung des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums.

Kein Widerspruch zu Art5 StGG, selbst wenn man davon ausginge, dass ein Eingriff in das Eigentumsrecht vorliegt.

Regelung im öffentlichen Interesse gelegen (Setzung arbeitsmarktpolitischer Impulse in Richtung einer Erhöhung der Beschäftigtenquote bezweckt), zur Zielerreichung geeignet und erforderlich (Reduktion der Arbeitslosenquote durch die Anstellung geringfügig Beschäftigter nicht erreichbar) sowie verhältnismäßig (Dienstgeber nicht zur Wahl eines Blockzeitmodells gezwungen).

§27 Abs8 AlVG idF BGBl I 71/2003 kann nicht entnommen werden, dass die Zuerkennung des Altersteilzeitgeldes in vollem Umfang zu widerrufen ist, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen. Gänzlicher Widerruf nur, "wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Altersteilzeitgeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt"; die Regelung setzt mithin voraus, dass Altersteilzeitgeld bereits ursprünglich, dh im Zeitpunkt der Antragstellung, nicht gebührte.

Bei einem solchen Verständnis entspricht die Regelung den Kriterien der Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsverpflichtungen (vgl zB VfSlg 14095/1995).

Die belangte Behörde geht jedoch davon aus, dass die beschwerdeführende Partei als Arbeitgeber jedenfalls zur Rückzahlung des gesamten Altersteilzeitgeldes verpflichtet sei, "wenn so wie in diesem Fall eine Anspruchsvoraussetzung fehlt bzw wegfällt". Mit dieser Auslegung unterstellt die Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt.

She auch B556/10, E v 16.12.10, und B1563/10, E v 01.03.11:

Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung.

Entscheidungstexte

  • B 859/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 09.12.2010 B 859/10
  • B 556/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 16.12.2010 B 556/10
  • B 1563/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 01.03.2011 B 1563/10

Schlagworte

Arbeitslosenversicherung, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B859.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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