RS Vfgh 2010/12/10 B639/10 ua

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Veröffentlicht am 10.12.2010
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

Tir FlVLG 1996 §33 Abs2 litc, §33 Abs5, §73 litd
VfGG §15 Abs2, §82 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft sowie einer Gemeinde in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten durch die Feststellung des Vorliegens bzw Nichtvorliegens von Gemeindegut; keine Bedenken gegen die mit der Novelle 2010 zum Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz neu geregelten Bestimmungen betreffend Gemeindegut und Substanzwert

Rechtssatz

Zulässigkeit der Beschwerde der Agrargemeinschaft; hinreichend bestimmtes Begehren.

Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides bzw des angefochtenen Erkenntnisses jeweils in vollem Umfang (wenngleich aus unterschiedlichen Gründen), wobei das zweite als vom ersten Begehren umfasst angesehen werden kann.

Angesichts des Umstandes, dass sich neben der Anfechtungserklärung auch die Beschwerdebehauptungen ausschließlich auf den Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides beziehen, ist der Antrag dahin zu verstehen, dass er lediglich auf die Aufhebung des Spruchpunktes A des angefochtenen Bescheides gerichtet ist.

Keine Bedenken gegen §33 Abs2 litc Z2 und gegen §33 Abs5 Satz 2 Tir FlVLG 1996 idF LGBl 7/2010.Keine Bedenken gegen §33 Abs2 litc Z2 und gegen §33 Abs5 Satz 2 Tir FlVLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,.

Wie die Gesetzesmaterialien deutlich machen, soll "Gemeindegut" iSd §33 Abs2 litc Z2 leg cit nur jenes Vermögen sein, welches der VfGH im Erk VfSlg 18446/2008 als "atypisches Gemeindegut" definierte. Teleologische Reduktion des §33 Abs5 Satz 2 leg cit dahingehend zulässig und geboten, dass diese Vorschrift sich lediglich auf die im Erk VfSlg 18446/2008 angesprochenen Fälle von Gemeindegut bezieht.

Kein Entzug des gesetzlichen Richters.

Abspruch über den Antrag der Agrargemeinschaft (auf Feststellung, dass das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft kein Gemeindegut iSd Erk VfSlg 18446/2008 sei sowie dass die Satzung und der Regulierungsplan nicht zu ändern seien) mit der auf Grundlage des §73 litd Tir FlVLG 1996 getroffenen Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Gemeindegut. Rechtmäßiger Hinweis im angefochtenen Bescheid darauf, dass bei dieser Feststellung bereits aufgrund des §33 Abs5 Tir FlVLG 1996 feststehe, dass der Substanzwert der Gemeinde zukomme. Feststellung bereits unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage (In-Kraft-Treten der Novelle LGBl 7/2010 mit Ablauf des 18.02.10).Abspruch über den Antrag der Agrargemeinschaft (auf Feststellung, dass das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft kein Gemeindegut iSd Erk VfSlg 18446/2008 sei sowie dass die Satzung und der Regulierungsplan nicht zu ändern seien) mit der auf Grundlage des §73 litd Tir FlVLG 1996 getroffenen Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von Gemeindegut. Rechtmäßiger Hinweis im angefochtenen Bescheid darauf, dass bei dieser Feststellung bereits aufgrund des §33 Abs5 Tir FlVLG 1996 feststehe, dass der Substanzwert der Gemeinde zukomme. Feststellung bereits unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage (In-Kraft-Treten der Novelle Landesgesetzblatt 7 aus 2010, mit Ablauf des 18.02.10).

Keine Verletzung im Eigentumsrecht.

Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft ein, weil an die Feststellung, dass es sich bei näher bezeichneten Grundstücken im Eigentum der Agrargemeinschaft um "Gemeindegut" iSd §33 Abs2 litc Z2 Tir FlVLG 1996 idF LGBl 7/2010 handelt, von Gesetzes wegen die Rechtsfolge geknüpft ist, dass der Substanzwert an diesen Grundstücken der Gemeinde zusteht (vgl §33 Abs5 Satz 2 leg cit).Der angefochtene Bescheid greift in das Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft ein, weil an die Feststellung, dass es sich bei näher bezeichneten Grundstücken im Eigentum der Agrargemeinschaft um "Gemeindegut" iSd §33 Abs2 litc Z2 Tir FlVLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, handelt, von Gesetzes wegen die Rechtsfolge geknüpft ist, dass der Substanzwert an diesen Grundstücken der Gemeinde zusteht vergleiche §33 Abs5 Satz 2 leg cit).

Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung maßgeblich (vgl VfSlg 18446/2008). Dem trägt §33 Abs2 litc Z2 Tir FlVLG 1996 idF LGBl 7/2010 insofern Rechnung, als dort der Ausdruck "vormals" auf den Zeitpunkt vor der Regulierung bezogen wird.Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung maßgeblich vergleiche VfSlg 18446/2008). Dem trägt §33 Abs2 litc Z2 Tir FlVLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, insofern Rechnung, als dort der Ausdruck "vormals" auf den Zeitpunkt vor der Regulierung bezogen wird.

Daher Klärung der Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung erforderlich. Der Grundbuchsstand (vgl §431 ABGB - Intabulationsprinzip) muss nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben. Daher sind auch Dokumente von rechtlicher Bedeutung, die der Grundbuchseintragung zugrunde liegende oder auch andere, gegebenenfalls länger zurückliegende Erwerbsvorgänge beurkunden.Daher Klärung der Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung erforderlich. Der Grundbuchsstand vergleiche §431 ABGB - Intabulationsprinzip) muss nicht zwingend die wahren Eigentumsverhältnisse wiedergeben. Daher sind auch Dokumente von rechtlicher Bedeutung, die der Grundbuchseintragung zugrunde liegende oder auch andere, gegebenenfalls länger zurückliegende Erwerbsvorgänge beurkunden.

Denkmögliche Annahme, dass der (der Regulierung unmittelbar vorausgehende) Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17.06.49 das Eigentumsrecht der politischen Ortsgemeinde festgestellt hat.

Keine Verletzung im Gleichheitsrecht; keine Willkür.

Die belangte Behörde stellt in erster Linie auf den Bescheid vom 17.06.49 als allenfalls eigentumsrelevanten Akt ab. Unbedenklichkeit auch der Feststellung, die Fraktion sei "Rechtsvorgängerin der Gemeinde", weil sie offenkundig nicht auf dem Gedanken einer "Quasi-Erbschaft" der politischen Ortsgemeinde beruht. Die Ausführungen der Behörde, "dass die politische Ortsgemeinde Langkampfen die Verwaltung des in ihrem Eigentum stehenden, aber mit Nutzungsrechten durch die 40 berechtigten Güter in Unterlangkampfen belasteten Gemeinschaftsgebietes zum ganz überwiegenden Teil in die Hände der Nutzungsberechtigten gelegt hatte" versuchen das Eigentum der politischen Ortsgemeinde nicht zu begründen; sie setzen es vielmehr voraus.

Zulässigkeit der Beschwerde der Gemeinde.

Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist im Lichte des Umstandes, dass sich neben der Anfechtungserklärung auch die Beschwerdebehauptungen lediglich auf den Teil des Spruchpunktes A beziehen, mit dem festgestellt wird, dass bestimmte Grundstücke und Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft nicht Gemeindegut darstellen, dahin zu verstehen, dass er lediglich auf die Aufhebung des ersten Halbsatzes des Spruchpunktes A gerichtet ist.

Spruchpunkt A teilbar; Anfechtung dieses Teils daher zulässig.

Keine Verletzung des Eigentums- und des Gleichheitsrechts.

In der Annahme der belangten Behörde, dass die durch rechtsgeschäftlichen Erwerb in das Eigentum einer Agrargemeinschaft gelangten Liegenschaften ("Ersatzanschaffungen") nicht unter den Tatbestand "Gemeindegut" iSd §33 Abs2 litc Z2 Tir FlVLG 1996 idF LGBl 7/2010 zu subsumieren sind, liegt kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler.In der Annahme der belangten Behörde, dass die durch rechtsgeschäftlichen Erwerb in das Eigentum einer Agrargemeinschaft gelangten Liegenschaften ("Ersatzanschaffungen") nicht unter den Tatbestand "Gemeindegut" iSd §33 Abs2 litc Z2 Tir FlVLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, zu subsumieren sind, liegt kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler.

Die Frage, ob der Gemeinde ein Anteil am Veräußerungserlös oder - nach Verwendung desselben zur Anschaffung weiterer Liegenschaften - ein Anteil an diesen Liegenschaften zustehen müsse, betrifft eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist.

Entscheidungstexte

  • B 639/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.12.2010 B 639/10 ua

Schlagworte

Bodenreform, Flurverfassung, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, Bescheid Trennbarkeit, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B639.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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