RS Vfgh 2010/12/13 B1454/10

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Veröffentlicht am 13.12.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller, der sich als Student bezeichnet, ein monatliches Einkommen in der Höhe von € 620,-- bezieht. Weiters monatliche Miete € 565,72, mehrere Einlagebücher mit einer Einlagenhöhe von insgesamt € 59.202,19, zwei Bankkonten mit einem Stand von € 1.346,13 bzw € 7.660,66; zudem Lebensversicherung und zwei Pensionsversicherungen; keine Unterhaltsverpflichtungen.

Selbst unter Bedachtnahme auf die Finanzierung des Studiums wäre der Antragsteller in der Lage, die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens aus seinem Barvermögen zu bestreiten, ohne dass durch die Beschwerdeführung der notwendige Unterhalt des Antragstellers beeinträchtigt wäre.

Entscheidungstexte

  • B 1454/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.2010 B 1454/10

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1454.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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