RS Vfgh 2010/12/15 WI-5/10

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
Nö GRWO 1994 §39 Abs1
VfGG §67 Abs2, §70 Abs1

Leitsatz

Stattgabe der Anfechtung der Gemeinderatswahl in der MarktgemeindeAltmelon wegen rechtswidriger Ausstellung von Wahlkarten

Rechtssatz

Zurückweisung der Wahlanfechtung hinsichtlich des Zweitanfechtungswerbers (Wahlwerber auf dem Vorschlag der FPÖ).

Eine Aberkennung der Wählbarkeit (iSd §67 Abs2 letzter Satz VfGG) hat der Zweitanfechtungswerber nicht behauptet, weshalb er zur Anfechtung nicht legitimiert ist.

Stattgabe der Wahlanfechtung der FPÖ und Aufhebung des Verfahrens zur Wahl des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmelon am 14.03.10 insoweit, als es der Veröffentlichung der Wahlvorschläge nachfolgt.

Keine Unzulässigkeit des auf das gesamte Verfahren der Gemeinderatswahl abzielenden Aufhebungsantrags. Es liegt am Verfassungsgerichtshof, den Antrag soweit, als er sich nach entsprechender Prüfung als unbegründet erweist, abzuweisen.

Abschließende Festlegung in §39 Abs1 Nö GRWO 1994, in welcher Art Wahlkarten ausgestellt werden können; Antragstellung über das Telefon nicht zulässig. Ein mündlicher Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte muss beim Bürgermeister in dem - für alle Gemeindebehörden grundsätzlich als Hilfsorgan eingerichteten - Gemeindeamt gestellt werden; ein solcher Antrag muss auch entsprechend dokumentiert werden, um ihn auf seine Zulässigkeit hin überprüfen zu können. Ein mündlicher Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte, der beim Bürgermeister anlässlich eines von ihm vorgenommenen "Hausbesuches" bei Wahlberechtigten gestellt und dem unmittelbar durch Zusendung einer Wahlkarte entsprochen wurde, genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht.

§39 Abs1 leg cit erlaubt es auch nicht, einen Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte durch eine dritte Person zu stellen, gleichgültig, ob diese bevollmächtigt ist oder nicht.

Es war daher rechtswidrig, wenn in der Marktgemeinde Altmelon 7 Wahlkarten nach telefonischer Antragstellung, 8 Wahlkarten bei persönlicher Vorsprache und persönlicher Kenntnis der Betreffenden auch für Familienmitglieder und 4 Wahlkarten nach "Ersuchen" anlässlich von "Hausbesuchen" des Bürgermeisters ausgestellt wurden.

Möglicher Einfluss dieser Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis; Manipulationen und Missbräuche nicht ausgeschlossen (vgl E v 01.12.10, WI-3/10).

Die rechtswidrige Ausstellung von insgesamt 19 Wahlkarten konnte auf das Wahlergebnis insofern von Einfluss sein, als eine geänderte Zuordnung von 19 Stimmen auch eine Änderung der Mandatsverteilung zur Folge gehabt haben könnte.

Entscheidungstexte

  • W I-5/10
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 15.12.2010 W I-5/10

Schlagworte

Wahlen, Gemeinderat, Wahlkarten, Briefwahl, VfGH / Wahlanfechtung,VfGH / Legitimation, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:WI5.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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