RS Vfgh 2010/12/15 B1522/10

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Veröffentlicht am 15.12.2010
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- undVermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Pensionist einen monatlichen Ruhegenuss in der Höhe von € 1.484,52 bezieht. Seinen Angaben zufolge verfügt der Einschreiter weiters über Einlagen auf Konten in Höhe von € 244,30 und zwei Lebensversicherungen (mit einer Versicherungssumme von insgesamt € 88.000,--). Die Höhe seiner Schulden betrage € 1.700,--.

Entscheidungstexte

  • B 1522/10
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 15.12.2010 B 1522/10

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B1522.2010

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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