RS Vfgh 2011/2/24 V62/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/01 Fernmeldewesen

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
TelekommunikationsG 2003 §36, §37
TelekommunikationsmärkteV 2008 §1 Z11, §3 Abs3, §4
Rahmenrichtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste Art4
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit von Bestimmungen der Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 betreffend den Wegfall des Breitband-Vorleistungsmarktes für die Bereitstellung von Anschlüssen an Privatkunden und den damit verbundenen ex-lege-Wegfall von Verpflichtungen des (vormals) marktbeherrschenden Unternehmens; keine unzulässige Übertragung von Kompetenzen an die RTR-GmbH, kein Rechtsformenmissbrauch

Rechtssatz

Zurückweisung des auf Aufhebung des §4 TelekommunikationsmärkteV 2008 (Außerkrafttretensbestimmung) gerichteten Hauptantrags als zu eng gefasst.

Zulässigkeit des Eventualantrags auf Aufhebung des §1 Z11, des §3 Abs3 und des §4 der Verordnung; untrennbarer Zusammenhang.

Breitbandvorleistungsmarkt für die Bereitstellung von Anschlüssen an Privatkunden seit In-Kraft-Treten der Novelle zur TelekommunikationsmärkteV 2008, BGBl II 468/2009, nicht mehr von Regulierung erfasst; daher Entfall der dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten spezifischen Verpflichtungen und damit auch der dadurch begründeten Rechte der antragstellenden Gesellschaft gegenüber diesem Unternehmen; daher unmittelbarer und aktueller Rechtseingriff.Breitbandvorleistungsmarkt für die Bereitstellung von Anschlüssen an Privatkunden seit In-Kraft-Treten der Novelle zur TelekommunikationsmärkteV 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, 468 aus 2009,, nicht mehr von Regulierung erfasst; daher Entfall der dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auferlegten spezifischen Verpflichtungen und damit auch der dadurch begründeten Rechte der antragstellenden Gesellschaft gegenüber diesem Unternehmen; daher unmittelbarer und aktueller Rechtseingriff.

Keine Bedenken gegen die gesetzlichen Grundlagen im TelekommunikationsG 2003; keine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem unabhängigen Gericht iSd Art6 Abs1 EMRK.

Möglichkeit der Bekämpfung der von der RTR-GmbH erlassenen Verordnungen vor dem Verfassungsgerichtshof nach Art139 B-VG durch Individualantrag.

Keine unzulässige Übertragung hoheitlicher Befugnisse an die RTR-GmbH durch §37 Abs2 TelekommunikationsG 2003 (vgl VfSlg 14473/1996).Keine unzulässige Übertragung hoheitlicher Befugnisse an die RTR-GmbH durch §37 Abs2 TelekommunikationsG 2003 vergleiche VfSlg 14473/1996).

Kein Rechtsformenmissbrauch durch §36 (Marktdefinitionsverfahren) und §37 TelekommunikationsG 2003 (Marktanalyseverfahren).

Die Festlegung der der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden Märkte durch Verordnung richtet sich allenfalls an einen nur nach Gattungsmerkmalen bestimmten Adressatenkreis; es erfolgt dadurch eine verbindliche Festlegung relevanter Märkte für alle Marktteilnehmer, auch etwa für solche künftigen Teilnehmer, die zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung noch nicht existieren.

Keine Anhaltspunkte für einen offenkundigen Verstoß gegen die Rahmenrichtlinie 2002/21/EG; keine Verletzung des Gebotes zur Gewährung eines Mindestmaßes an faktischer Effizienz des Rechtsschutzes.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fernmelderecht, Beleihung, Verordnungserlasssung, Tribunal, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:V62.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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