RS Vfgh 2011/2/24 V76/10

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Veröffentlicht am 24.02.2011
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Index

60 Arbeitsrecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs6 zweiter Satz
KBGG-Härtefälle-V §1 lita, §4
KinderbetreuungsgeldG §31
KarenzgeldG §39

Leitsatz

Unsachlichkeit der Beschränkung des Anwendungsbereichs der erhöhtenProzentgrenze bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze fürRückforderungen von Karenzgeldbezügen in bestimmten Härtefällen aufGeburten ab 2002; genereller Ausschluss der Bezieherinnen vonKarenzgeld von der neuen Regelung; Diskriminierung gegenüberBezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld durch strengeresRückforderungsregime

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "und gilt für Geburten nach dem 31. Dezember 2001" in §4 der Kinderbetreuungsgeldgesetz-Härtefälle-Verordnung (KBGG-Härtefälle-V), BGBl II 405/2001 idF BGBl II 91/2004.

Intendierte und verwirklichte Gleichstellung von Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld für Geburten ab 01.07.00 durch BGBl I 103/2001 und BGBl I 71/2003.

Mit diesen gesetzlichen Vorgaben ist es aber nicht in Einklang zu bringen, wenn der Verordnungsgeber den Anwendungsbereich der erhöhten Prozentgrenze der KBGG-Härtefälle-V auf Geburten ab dem 01.01.02 beschränkt und damit Bezieherinnen von Karenzgeld generell von der neuen Regelung ausschließt und sie einem strengeren Rückforderungsregime unterwirft als die Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld.

Ausspruch betr die Ausdehnung der Anlassfallwirkung gem Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Übergangsbestimmung, VfGH /Anlassverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:V76.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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