RS Vfgh 2011/2/28 G201/10

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Veröffentlicht am 28.02.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §44 Abs4, Abs5

Leitsatz

Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip durch eine Regelung desNiederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes über die Einstellung vonVerfahren betreffend Niederlassungsbewilligungen fürDrittstaatsangehörige im Fall des Verlassens des Bundesgebietes

Rechtssatz

Aufhebung des §44 Abs5 letzter Satz Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG), BGBl I 100/2005 idF BGBl I 122/2009.

Der Wortlaut der Bestimmung lässt keinen anderen Schluss zu, als jenen, dass das Verfahren bei Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet automatisch eingestellt ist, ohne dass dazwischen noch ein Willensakt der Behörde treten könnte. Die Gründe, die zum Verlassen des Bundesgebietes geführt haben, haben dabei außer Betracht zu bleiben. Keine Unterscheidung zwischen einer zwangsweisen Abschiebung und einer freiwilligen Ausreise. Dass damit dem Antragsteller das Recht auf Durchführung eines Verfahrens zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels und der Anspruch auf Erledigung dieses Verfahrens in einer der Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unterliegenden Entscheidung genommen wird, verstößt gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Erlassung eines Feststellungsbescheides ausgeschlossen. Verfassungskonforme Interpretation nicht möglich.

Ausdehnung der Anlassfallwirkung auf alle am 28.02.11 anhängigen Verfahren iSd Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG.

Anlassfall B1239/10, E v 04.03.11, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Rechtsstaatsprinzip,Feststellungsbescheid, Auslegung verfassungskonforme, VfGH /Anlassverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G201.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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