RS Vfgh 2011/3/4 WI-7/10 ua

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Veröffentlicht am 04.03.2011
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 litb
Nö GdO 1973 §22 Abs1, §49 Abs1, §98 Abs2, §103
VfGG §70 Abs1

Leitsatz

Keine Stattgabe der Anfechtung der Wahl des Bürgermeisters, desVizebürgermeisters und des Gemeindevorstandes der MarktgemeindeNiederhollabrunn; Zurückweisung der Wahlanfechtung hinsichtlich derWahl der Ausschussvorsitzenden und der Stellvertreter

Rechtssatz

Gemeinderatsausschuss als Hilfsorgan des Gemeinderates kein allgemeiner Vertretungskörper und kein Gemeindevollziehungsorgan; Wahlen in den Ausschuss daher nicht nach Art141 Abs1 lita bzw litb B-VG bekämpfbar.

Keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens (betr die Wahl des Bürgermeisters, Vizebürgermeisters und Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Niederhollabrunn vom 14.03.10) wegen Verletzung des geheimen Wahlrechts.

Es ist Sache der an einer Gemeinderatssitzung Teilnehmenden, schon in dieser Sitzung - rechtzeitig - den Vorsitzenden der Wahl und die übrigen Mitglieder des Gemeinderates auf die behaupteten Unzulänglichkeiten der Wahlhandlung hinzuweisen oder auch entsprechende Anträge zu stellen, damit potenzielle Rechtswidrigkeiten einer Wahl überhaupt vermieden oder noch während des Wahlvorganges abgewendet werden könnten.

Gem §22 Abs1 und §49 Abs1 Nö GdO 1973 Möglichkeit der Anfechtungswerber (zwei Mitglieder des Gemeinderates), die behaupteten Unzulänglichkeiten der Vorkehrungen zum Schutz des geheimen Wahlrechts (keine Kuverts für die Stimmzettel, keine Wahlzelle) aufzuzeigen bzw entsprechende Anträge zu stellen. Entsprechende Anträge wurden nicht gestellt bzw die Mangelhaftigkeit des Wahlverfahrens nicht aufgezeigt.

Die Nö GdO 1973 schreibt in keiner Bestimmung vorgedruckte Stimmzettel vor; das Gesetz geht von einer Möglichkeit der Verwendung leerer Stimmzettel aus (vgl §103 Nö GdO 1973).

Kein Einfluss des gerügten Mangels einer fehlerhaften Niederschrift auf das Wahlergebnis; die Frage der richtigen Wertung eines Stimmzettels ist angesichts von jedenfalls zwölf unbestrittenen gültigen Stimmen ebenfalls nicht von Einfluss auf das Wahlergebnis (vgl §103 Nö GdO 1973: bei der Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes können nur Vorgeschlagene gewählt werden; eine gültige Stimme reicht, um gewählt zu sein).

Zurückweisung des Antrags auf Abtretung der Wahlanfechtung an den Verwaltungsgerichtshof.

Entscheidungstexte

  • W I-7/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 04.03.2011 W I-7/10 ua

Schlagworte

Wahlen, Gemeinderecht Organe, Gemeindevollziehungsorgane,Bürgermeister, Gemeindevorstand, Gemeinderat, Wahlrecht geheimes,VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:WI7.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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