RS Vfgh 2011/3/4 B1084/10 - B1085/10, B1295/10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2011
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
AuslBG §28 Abs1 Z1
VfGG §88
VStG §19 Abs2, §64 Abs2

Leitsatz

Feststellung einer Verletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist durch ein Straferkenntnis wegen illegaler Beschäftigung von Ausländern; keine Rechtfertigung der Verfahrensdauer von fast drei Jahren; im Übrigen Abweisung der Beschwerde

Rechtssatz

Auch die Zeitspanne zwischen der mündlichen Verkündung und der Ausfertigung des Bescheides zählt zur Verfahrensdauer iSd Art6 Abs1 EMRK.

Ungewöhnliche Länge dieses Zeitraums (mehr als zwei Jahre und elf Monate) allein dem Verhalten der belangten Behörde zuzuschreiben.

Aufhebung des angefochtenen Bescheides lediglich im Strafausspruch (festgestellte Rechtsverletzung lässt Schuldausspruch unberührt) und im Kostenausspruch (Kostenbeitrag richtet sich nach der Höhe der verhängten Geldstrafe).

Da der Beschwerdeführer nur zum Teil obsiegte, Zuspruch der Hälfte der Kosten.

Ebenso: B1085/10, E v 09.03.11.

Siehe auch E v 15.12.11, B1295/10 (Verfahrensdauer mehr als drei Jahre; im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung)

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verfahrensdauer überlange, Entscheidung in angemessener Zeit, Ausländerbeschäftigung, Verwaltungsstrafrecht, Strafbemessung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1084.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten