TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/9 2000/02/0017

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Veröffentlicht am 09.03.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §12 Abs1;
AlVG 1977 §12 Abs6 lite;
AlVG 1977 §38;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerde der NS in D, vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in 4580 Windischgarsten 400, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 22. Juli 1998, Zl. LGS600/RALV/1218/1998-Dr. J/Fe, betreffend Widerruf und Verpflichtung zur Rückzahlung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begehrte mit Anträgen vom 21. April 1995 (Arbeitslosengeld), vom 18. Oktober 1995 (Notstandshilfe), vom 19. April 1996 (Notstandshilfe) und vom 21. August 1997 (Arbeitslosengeld) die Zuerkennung von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, weil ihre Anstellung bei der Firma Gasthof S GmbH als "Geschäftsführerin" (nach späteren im Verwaltungsverfahren getätigten Angaben als "Köchin" bzw. "Küchenchefin" - saisonbedingt - beendet worden sei. In allen Anträgen beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage 4. (altes Formular) bzw. 5. (neues, beim letztgenannten Antrag verwendetes Formular) "Ich stehe derzeit in Beschäftigung" mit nein.

Auf Grund des letztgestellten Antrages ermittelte die Behörde erster Instanz, dass die Beschwerdeführerin seit 30. März 1995 als selbständig vertretende handelsrechtliche (Allein)Geschäftsführerin der S GmbH im Firmenbuch eingetragen sei.

Die Behörde erster Instanz wies mit dem Bescheid vom 30. September 1997 den letztgestellten Antrag (vom 21. August 1997) mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Stellung als handelsrechtliche Geschäftsführerin und Gesellschafterin mit einem Anteil von 25 % an der S GmbH nicht arbeitslos sei. Auf Grund des letztverfügbaren Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1995 stehe auch fest, dass 11,1 % des monatlichen Umsatzes bezogen auf den Anteil der Beschwerdeführerin an der S GmbH die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreite. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 1997 abgewiesen. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist nicht aktenkundig und wird auch nicht behauptet.

Mit Bescheiden je vom 14. Jänner 1998 widerrief die Behörde erster Instanz den Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 1. Mai 1995 bis 31. Juli 1995 und 1. September 1995 bis 18. Oktober 1995 sowie den Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 19. Oktober 1995 bis 24. Dezember 1995, 23. April 1996 bis 31. Juli 1996 und 1. September 1996 bis 30. November 1996. Die Beschwerdeführerin wurde mit diesen Bescheiden zur Rückzahlung des "unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes" und der "unberechtigt empfangenen Notstandshilfe" verpflichtet. Die Begründung der Bescheide wiederholte im Wesentlichen die zur Abweisung des Antrages vom 21. August 1997 führenden Gründe mit dem Unterschied, dass die Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze auf die jeweils letztvorliegenden Umsatzsteuerbescheide vor dem Leistungsempfangszeitraum gestützt wurde.

Den gegen diese Bescheide gerichteten Berufungen gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 1998 keine Folge.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 15. Dezember 1999, B 1685/98-4, ihre Behandlung ab und trat sie sodann dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Fall entspricht im Wesentlichen jenem, der dem Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 2000/02/0009, 0010 (für den Fall des beendeten Dienstverhältnisses als "Geschäftsführerin") bzw. jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 96/08/0171 (für den Fall des beendeten Dienstverhältnisses als "Köchin" bzw. "Küchenchefin"), zu Grunde liegt. Es genügt demnach, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die genannten Erkenntnisse zu verweisen.

Da es demnach bei weiterhin aufrechter Bestellung als handelsrechtliche Geschäftsführerin nicht auf § 12 Abs. 6 lit. e AlVG ankommt, weil keine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 12 Abs. 1 AlVG vorliegt, erübrigt sich eine Befassung mit der dazu ergangenen Begründung des angefochtenen Bescheides und dem sich darauf beziehenden Beschwerdevorbringen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 9. März 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020017.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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