TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/9 97/02/0132

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Veröffentlicht am 09.03.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §12 Abs5;
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;
StVO 1960 §7 Abs1;
StVO 1960 §9 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/02/0133

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Sellner, über die Beschwerden des S in W, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien 1. vom 5. Februar 1997, Zl. UVS-03/P/49/00020/96, und 2. vom 10. Februar 1997, Zl. UVS-03/P/50/00021/96, jeweils betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 3. April 1995 um 16.08 Uhr in Wien 1, Parkring 18-20 Richtung Schubertring, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftrades 1. eine auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren, 2. die Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn lägen, in Längsrichtung befahren, obwohl der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz geboten hätte und 3. sei er als Lenker eines einspurigen Kraftfahrzeuges neben anderen verkehrsbedingt angehaltenen Fahrzeugen vorgefahren, um sich weiter vorne aufzustellen. Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung zu

1. mit § 9 Abs. 1 StVO, zu 2.  mit § 7 Abs. 1 StVO und zu 3. mit § 12 Abs. 5 StVO begangen. Es wurden drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

II. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 3. April 1995 um 16.09 Uhr in Wien 1, Schubertring 6-14 Richtung Kärntner Ring, als Lenker desselben Kraftrades drei gleichartige (näher umschriebene) Verwaltungsübertretungen, wie im zu I. dargestellten Bescheid ausgeführt, begangen; es wurden gleichfalls drei Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

III. Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges (die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen unterscheiden sich lediglich hinsichtlich der Tatzeit und dem Tatort, wurden jedoch im Zuge einer Fahrt begangen) die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat erwogen:

Was zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers anlangt, es liege in Wahrheit ein fortgesetztes Delikt vor, sodass der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Februar 1997 "gegen das Verbot ne bis in idem" verstoße, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten. So hat der Gerichtshof etwa im Erkenntnis vom 11. November 1987, Zl. 86/03/0237, zum Ausdruck gebracht, dass von einem fortgesetzten Delikt dann nicht gesprochen werden kann, wenn es an einem einheitlichen Willensentschluss mangelt, selbst wenn die Übertretungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden. Für einen solchen einheitlichen Willensentschluss ergibt sich jedoch kein Anhaltspunkt.

In der Begründung der beiden angefochtenen Bescheide ergibt sich gleichlautend, dass die belangte Behörde jeweils als erwiesen annahm, der Sachverhalt habe sich derart ereignet, wie dies vom Polizeibeamten S. anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge vor der belangten Behörde (am 20. Dezember 1996) wie folgt dargestellt worden sei:

"Der Akt liegt nicht mehr bei uns auf, ich konnte daher auch nicht Einsicht nehmen. Ich kann mich jedoch an die VÜ (= Verwaltungsübertretung) peripher erinnern sowie an die Anhaltung, da mir auch der Einspruch des Bw (=Berufungswerbers) in Erinnerung geblieben ist.

Wir sind damals in einem Stkw ohne Einsatz am Ring gefahren. Es herrschte sehr viel Verkehr. Es müsste der erste Fahrstreifen gewesen sein, auf dem wir gefahren sind, sonst hätten wir die VÜ nicht so wunderschön gesehen. Es handelte sich beim Fahrzeug des Bw um eine Moto Guzzi California mit Windschild, glaublich schwarzweiß.

Wo ich genau das erste Mal das KRAD des Bw gesehen habe, kann ich mich heute nicht mehr erinnern.

Der Bw hat mit seinem KRAD die Sperrlinie überfahren und danach die am rechten Rand liegenden Gleiskörper befahren. Beim Schwarzenbergplatz musste er glaublich infolge einer in der Haltestelle stehenden Straßenbahn wieder auf die Fahrbahn des Ringes zurückübersetzen. Ob er vorher bereits auf den Ring wieder gefahren ist und die VÜ ein zweites Mal bzw. ein drittes Mal begangen hat, kann ich ohne Einsicht in den Akt heute nicht mehr angeben. Die Anhaltung erfolgte dann beim Ana-Grand-Hotel.

Ab dem Zeitpunkt, an dem ich die VÜ gesehen habe, sind wir dem Bw einsatzmäßig, d.h. mit Blaulicht, auf den Schienen nachgefahren, da wir ihn anders nicht erreicht hätten. Ich war damals der Beifahrer.

Hinsichtlich der genaueren Angaben betreffend die detaillierte Örtlichkeit der VÜ und den Ablauf verweise ich auf die Anzeige, welche ich vollinhaltlich aufrecht erhalte. Diesbezüglich verweise ich auch auf meine Stellungnahme vom 28.9.1995.

Im Zuge der Anhaltung erwähnte der Bw mit keiner Angabe, dass sich bei Beginn der VÜ auf der Fahrbahn Glasscherben befunden haben und er deswegen auf die Gleise ausweichen musste. Hätte der Bw diesbezüglich eine Andeutung gemacht, hätten wir unverzüglich diese vor Ort überprüft. Im Zuge des Nachfahrens bzw. auch vorher ist mir jedoch kein Splitterfeld auf der Fahrbahn aufgefallen.

Im Zuge der Anhaltung waren lediglich der Bw, mein Kollege und ich anwesend. Zeugen gab es keine bzw. kann ich mich nicht daran erinnern, dass noch jemand bei uns gestanden ist.

Ich habe die Amtshandlung durchgeführt und war Meldungsleger.

Ich glaube, dass der Beginn der VÜ in Höhe Gartenbau-Kino erfolgte, ich glaube, dass wir ziemlich lang am Stadtpark vorbeigefahren sind. Genauere Angaben kann ich jedoch auf Grund der verstrichenen Zeit nicht mehr machen.

Wie die Anhaltung genau erfolgte, ob wir hinter oder neben dem Bw im Zuge der Anhaltung gefahren sind, kann ich heute nicht mehr angeben. Der Bw ist jedoch dann in Höhe Akademiestraße auf die Nebenfahrbahn eingefahren und in Höhe des Hotels war dann die Amtshandlung. Ich glaube, dass der Bw uns nicht wahrgenommen hat, da er genügend Gelegenheit gehabt hätte, einen im Einsatz befindlichen Stkw vorbeizulassen.

Der Bw hat nicht versucht, sich der Anhaltung zu entziehen. Ich habe dem Bw unmittelbar nach der Anhaltung mitgeteilt, welche VÜ er begangen hat und wieviel das kostet. Darauf entwickelte sich ein eher heftiges Gespräch und war der Bw nicht bereit, die OM zu bezahlen."

Darüber hinaus sei - so die belangte Behörde weiter - die Aussage des Meldungslegers auch durch die Aussage des Polizeibeamten S. (des Lenkers des Polizeifahrzeuges) untermauert worden, der in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde ebenfalls eine inhaltlich klare und widerspruchsfreie Aussage getätigt habe.

Dem gegenüber behauptet der Beschwerdeführer auch in den Beschwerden einen Notstand im Sinne des § 6 VStG, weil er zunächst durch ein über den ersten Fahrstreifen verstreutes Splitterfeld gezwungen worden sei, diesem nach rechts auszuweichen, wobei er in der Folge von einem ihn überholenden Fahrzeug gezwungen worden sei, über die Sperrlinie auf die Gleisfläche zu fahren, er also abgedrängt worden sei. Zwar habe er sogleich versucht, sich wieder in den ersten Fahrstreifen einzuordnen, doch hätte ihn niemand in die dort fahrende Kolonne hineingelassen, sodass er, um den nachfolgenden Straßenbahnzug nicht zu behindern, dort weiter vorfahren hätte müssen, bis endlich ein Verkehrsteilnehmer ihn wieder einordnen gelassen habe. Er könne zwar nicht ausschließen, dass er bei seinen mehrfachen Versuchen sich wieder einzureihen, die Sperrlinie zwei- oder mehrmals überfahren hätte müssen, doch sei dies lediglich eine Folge des "Abgedrängt-worden-Seins".

Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, entspricht es doch der ständigen hg. Rechtsprechung, dass die Beweislast in Hinsicht auf das Bestehen eines Notstandes den Beschwerdeführer traf (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. Juni 1993, Zl. 93/02/0066). Ein solcher Beweis ist dem Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen. Abgesehen davon, dass die beiden einschreitenden Polizeibeamten übereinstimmend angegeben haben, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Anhaltung hinsichtlich des von ihm ins Treffen geführten "Splitterfeldes" keine Angaben gemacht, haben diesbezügliche weitere Ermittlungen der belangten Behörde zu keinem Erfolg geführt. Da es dem Beschwerdeführer auch nicht gelingt, eine Relevanz der von ihm behaupteten weiteren Verfahrensmängel - wie etwa die Verletzung des Parteiengehörs und der unterlassenen Einvernahme von Zeugen (hinsichtlich derer er kein konkretes Beweisthema nennt) - darzutun, ist der Gerichtshof gehalten, bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf Grund des von der belangten Behörde auf Grund eines mängelfreien Verfahrens angenommenen Sachverhaltes auszugehen (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Insbesondere übersieht der Beschwerdeführer, dass es seine Aufgabe gewesen wäre, durch ausreichend konkretisiertes Vorbringen eine Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels betreffend die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 20. Dezember 1996 in seiner Abwesenheit darzutun (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 1997, Zl. 95/02/0159, 0347); solches ist nicht erkennbar.

Zur Übertretung nach § 9 Abs. 1 StVO:

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, jene Verordnung, welche der von ihm überfahrenen Sperrlinie zu Grunde liegt, einzuholen. Er habe dies anlässlich der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 1996 vor der belangten Behörde beantragt. Da dies jedoch - wie vieles anderes - in das Protokoll nicht aufgenommen worden sei, habe er dessen Unterfertigung mit einem entsprechenden handschriftlichen Vermerk abgelehnt.

Ein Vorbringen des Beschwerdeführers in Hinsicht auf die Verordnung der in Rede stehenden Sperrlinie(n) findet sich in der diesbezüglichen Verhandlungsschrift vom 28. Juni 1996 tatsächlich nicht, auch findet sich am Ende dieser Verhandlungsschrift der vom Beschwerdeführer erwähnte handschriftliche Vermerk. Gemäß § 15 AVG liefert allerdings, soweit nicht Einwendungen erhoben worden sind, eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig. Nach § 14 Abs. 3 zweiter Satz AVG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 158/1998) ist dann, wenn eine Person die Fertigung der Niederschrift verweigert, unter Angabe des Grundes, aus dem die Fertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zu bestätigen.

Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer zwar Einwendungen gegen die entsprechende Niederschrift erhoben, doch diese Einwendungen anlässlich der Unterfertigung nicht konkretisiert; insbesondere enthält der erwähnte Passus keinerlei Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer etwa auch konkrete Bedenken dahingehend geäußert hätte, der in Rede stehenden Sperrlinie(n) läge keine Verordnung zu Grunde. Mit dem nunmehrigen Vorbringen in der Beschwerde gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den Gegenbeweis im Sinne des § 15 AVG zu führen. Mangels irgendwelcher konkreter Anhaltspunkte im Verwaltungsverfahren war die belangte Behörde allerdings auch von Amts wegen nicht verpflichtet, die entsprechende Verordnung einzuholen; auch der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auf Grund des Beschwerdevorbringens nicht veranlasst, hiezu weitere Feststellungen zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/02/0334).

Zu § 7 Abs. 1 StVO:

Gemäß § 7 Abs. 1 zweiter Satz StVO dürfen Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, die belangte Behörde gehe einerseits davon aus, dass sämtliche Fahrstreifen auf Grund der Fahrzeugkolonnen keinen Platz zum Vorfahren geboten hätten, andererseits nehme sie aber eine Subsumtion unter § 7 Abs. 1 letzter (d.i. zweiter) Satz StVO vor. Da der übrige Teil der Fahrbahn nach den Feststellungen der belangten Behörde eben gerade nicht genügend Platz geboten habe, sei die Bestrafung nach der zitierten Gesetzesstelle gesetzwidrig. Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage:

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. November 1988, Zl. 88/18/0212, die Rechtsansicht vertreten, dass § 7 Abs. 1 zweiter Satz StVO nicht so auszulegen ist, dass ein Befahren der auf beiden Seiten der Fahrbahn befindlichen Straßenbahngleise schon dann erlaubt ist, wenn sich auf dem dazwischen liegenden Teil der Fahrbahn Fahrzeuge befinden, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO durch die Verkehrslage zum Stillstand gebracht werden mussten. Weiters hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Oktober 1970, Zl. 2 Ob 262/70 (ZVR 1971/68), zu § 7 Abs. 1 zweiter Satz StVO unter Hinweis auf seine Vorjudikatur zutreffend klargestellt, dass das Verbot des § 7 Abs. 1 zweiter Satz StVO nur dann entfällt, wenn die "bauliche Beschaffenheit" der Fahrbahn ohne Rücksicht auf die sonstige Verkehrslage das Befahren der Gleise erforderlich macht. Bei anderer Auslegung müsste - so der Oberste Gerichtshof - hingenommen werden, dass die Straßenbahngleise auf der Wiener Ringstraße in weitem Umfang durch Kraftfahrzeuge blockiert würden, was dem Sinn der Regelung des § 7 Abs. 1 zweiter Satz StVO widerspräche.

Zu § 12 Abs. 5 StVO (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung vor der 20. StVO-Novelle):

Der erste Satz dieser Bestimmung lautet:

"Müssen Fahrzeuge vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen angehalten werden, so dürfen die Lenker einspuriger, später ankommender Fahrzeuge nicht neben oder zwischen den bereits angehaltenen Fahrzeugen vorfahren, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen."

Auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er neben den verkehrsbedingt angehaltenen Fahrzeugen vorgefahren war, sein Fahrzeug auf jenem Fahrstreifen einordnete, wo die Fahrzeuge verkehrsbedingt angehalten hatten. Von daher gesehen gelingt es dem Beschwerdeführer durch den Hinweis auf näher zitierte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu § 12 Abs. 5 StVO (ZVR 1986/10 und ZVR 1988/120) schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil bei den dortigen Entscheidungen kein Sachverhalt wie der vorliegende zu beurteilen war.

Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich sohin als unbegründet und waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seinen Stellungnahmen zu den Gegenschriften geht der Gerichtshof sehr wohl davon aus, dass der belangten Behörde jeweils Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift im Grunde des § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG gebührt. Von einem fehlenden "substantiellen Gehalt" kann keine Rede sein.

Wien, am 9. März 2001

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997020132.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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