TE UVS Wien 2011/02/02 06/FM/46/835/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2011
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch seine Mitglieder Dr. Schweiger als Vorsitzenden, Mag. Schmied als Berichter und Dr. Wartecker als Beisitzer über die Berufung des Herrn Mag. Johannes S., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht vom 22.12.2009, Zl. FMA-UB0022.100/0001- BUG/2009, betreffend eine Übertretung des Bankwesengesetzes (BWG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkten Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 40.000,-- Euro auf 32.000,-- Euro, die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen auf 9 Tage herabgesetzt wird.

Die Strafsanktionsnorm lautet: ?§ 98 Abs 1 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 22/2009?

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der dem Berufungswerber vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit 3.200,-- Euro, das sind 10% der nunmehr herabgesetzten Geldstrafe, festgesetzt. Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben.

Text

Der Schuldspruch des an den Berufungswerber als Beschuldigten gerichteten Straferkenntnisses lautet:

?Sie wurden im Zeitraum von 11.04.2007 bis 30.04.2009 durch Kreditvermittlungsaufträge sowohl von Kreditgebern (?Darlehensgeber?) als auch von Kreditnehmern (?Schuldnern?) ermächtigt, Kredite zu vermitteln. Die von Ihnen auftragsgemäß zu ergänzenden Kreditverträge (Anbote der Kreditgeber an Kreditnehmer sowie Anbotsannahmen der Kreditnehmer) mussten eine jeweils bestimmte kontokorrentmäßige Verzinsung bei jährlicher Zinsenzahlung bestimmter maximaler Laufzeit sowie vorzeitige Rückzahlungsmöglichkeit oder Teilrückzahlungsmöglichkeit der Kreditnehmer (?Schuldner?) beinhalten.

Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs erfolgte in diesem Zeitraum über Ihr Konto Nr. 83, BZL 20xxx, Sparkasse K., lautend auf Mag. Johannes S., indem Überweisungen sowohl von Kreditgebern als auch von Kreditnehmern auf dieses Konto und Überweisungen von diesem Konto sowohl an Kreditgeber als auch an Kreditnehmer erfolgten. Sie haben sowohl für Kreditgeber als auch für Kreditnehmer sogenannte ?Treuhandgeldverrechnungskonten? geführt. Sämtliche Überweisungen auf Ihr Konto Nr. 83, BLZ 20xxx, Sparkasse K., sowie sämtliche Überweisungen von Ihrem Konto Nr. 83, BLZ 20xxx, Sparkasse K., haben Sie auf diesen ?Treuhandgeldverrechnungskonto? verbucht (?Treuhandbuchhaltung?). Sie haben Buchungen zwischen einzelnen ?Treuhandgeldverrechnungskonten? vorgenommen. Sie haben für jedes ?Treuhandgeldverrechnungskonto? einen Saldo errechnet. Bei Kreditvergaben wurde vom Kreditgeber die Kreditvaluta auf Ihr Konto Nr. 83, BLZ 20xxx, Sparkasse K., überwiesen und dem ?Treuhandgeldverrechnungskonto? des jeweiligen Kreditnehmers gutgeschrieben oder die Kreditvaluta von Ihrem Konto Nr. 83, BLZ 20xxx, Sparkasse K., an den jeweiligen Kreditnehmer überwiesen und das ?Treuhandgeldverrechnungskonto? des jeweiligen Kreditnehmers belastet oder die Kreditvaluta mittels entsprechender Buchung auf den ?Treuhandgeldverrechnungskonten? des jeweiligen Kreditgebers und Kreditnehmers (Gutschrift beim Kreditnehmer und Belastung beim Kreditgeber) gegenverrechnet.

Bei Rückzahlungen von Kapital, Gebühren und Zinsen wurde vom Kreditnehmer der Rückzahlungsbetrag auf Ihr Konto Nr. 83, BLZ 20xxx, Sparkasse K., überwiesen und dem ?Treuhandgeldverrechnungskonto? des jeweiligen Kreditgebers gutgeschrieben oder der Rückzahlungsbetrag von Ihrem Konto Nr. 83, BLZ 20xxx, Sparkasse K., an den jeweiligen Kreditgeber überwiesen und das ?Treuhandgeldverrechnungskonto? des jeweiligen Kreditnehmers belastet oder der Rückzahlungsbetrag mittels entsprechender Buchung auf den ?Treuhandgeldverrechnungskonten? des jeweiligen Kreditgebers und Kreditnehmers (Gutschrift beim Kreditgeber und Belastung beim Kreditnehmer) gegenverrechnet. Sie haben daher zu verantworten, dass Sie an den Standorten K. ? L., R. Straße, sowie Wien, S.-platz, im Zeitraum von 11.04.2007 bis 30.04.2009 ohne die erforderliche Berechtigung gemäß § 4 Bankwesengesetz (BWG) gewerbliche Bankgeschäfte betrieben habe, indem Sie laufend fremde Gelder auf Ihrem Konto Nr. 83, BLZ 20xxx, Sparkasse K., als Einlage entgegengenommen haben(Einlagengeschäft) sowie in diesem Zeitraum den bargeldlosen Zahlungsverkehr und Abrechnungsverkehr in laufender Rechnung für andere durchgeführt haben (Girogeschäft).?

Der Berufungswerber habe dadurch § 98 Abs 1 BWG, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 22/2009 iVm § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 BWG idF BGBl. I Nr. 108/2007 iVm § 4 BWG idF BGBl. I Nr. 141/2006 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 98 Abs 1 BWG iVm §§ 16, 19 und 44a VStG eine Geldstrafe von 40.000,--, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen verhängt wurde. Zudem wurde dem Genannten ein Verfahrenskostenbeitrag von 4.000,-- Euro auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte Mag. Johannes S. form- und fristgerecht durch seinen anwaltlichen Vertreter Berufung erhoben. Es wurde sowohl der Schuld- als auch der Strafausspruch bekämpft. Begründend wurden im Wesentlichen das Vorliegen eines Bankgeschäfts sowie die Gewerblichkeit der in Rede stehenden Transaktionen bestritten. Außerdem brachte der Berufungswerber vor, es sei ihm im Zuge seiner Einvernahme als Beschuldigter, die dem (ersten) Straferkenntnis der FMA vom 13.4.2007 vorangegangen sei, vom Leiter der Amtshandlung zugesichert worden, dass er für die Schließung des Kontos 83 bei der Sparkasse K. ab Rechtskraft des Straferkenntnisses zwei Jahre Zeit hätte. Diese Frist sei deshalb nötig gewesen, da aufgrund bestehender Verträge, aber auch der teilweise schweren Erreichbarkeit von Darlehensgebern und Darlehensnehmern eine Schließung des betreffenden Kontos von einem Tag auf den anderen nicht möglich gewesen wäre, ohne dabei die Darlehensgeber und die Darlehensnehmer in ihren finanziellen Interessen zu schädigen. Den Berufungswerber treffe daher zumindest kein subjektiv vorwerfbares Verschulden. Mit Schriftsatz vom 10.9.2010 wurde die Berufung ergänzt und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Berufungswerber im Frühjahr 2007, also noch vor Zustellung des ersten an ihn gerichteten Straferkenntnisses Bemühungen angestrengt habe, künftig die Zahlungsabwicklung zwischen den Kreditgebern und den Kreditnehmern ausschließlich über den jeweiligen Kunden direkt zuordenbare Konten vorzunehmen und eben nicht weiter über das Konto 83 bei der Sparkasse K.. Im Rahmen dieser Bemühungen sei der Berufungswerber u. a. an die V.-bank D. in St. herangetreten und wären dort auch hunderte individuelle Kundenkonten eröffnet worden. Nach ca. einem Jahr habe allerdings die V.-bank D. erklärt, nicht mehr bereit zu sein, diese Konten weiter zu führen bzw. weitere derartige Konten zu eröffnen, da das erhoffte Begleitgeschäft ausgeblieben sei. Dadurch sei die Restrukturierungsarbeit des Berufungswerbers von Monaten zunichte gemacht worden. Zum Beweis für dieses Vorbringen wurden mehrere Schreiben der V.-bank D. aus dem Jahr 2008 vorgelegt und die zeugenschaftliche Befragung von zwei namentlich genannten Mitarbeitern dieser Bank beantragt.

In der gegenständlichen Berufungssache wurde am 17.9.2010 eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführt. In dieser Verhandlung schränkte der Berufungswerber sein Rechtsmittel auf die Bekämpfung der Strafhöhe ein. Begründend wurde von seinem Vertreter ausgeführt, der Berufungswerber beabsichtige nicht, künftig wieder fremde Gelder auf ein von ihm geführtes Konto zu übernehmen, da es sich auch betriebswirtschaftlich als sinnvoll erwiesen habe, die Kredite über fremde Konten abzuwickeln. Zudem sei ausschlaggebend gewesen, dass es sich technisch als machbar erwiesen habe, das Konto 83 nur für Einzahlungen zu sperren und die auf diesem Konto liegenden Gelder den Kreditnehmern und Kreditgebern Stück für Stück zurückzuerstatten. Von dieser technischen Möglichkeit habe auch der anwesende Rechtsvertreter keine Kenntnis gehabt und habe sich diese Möglichkeit erst im April 2009, als bereits ein Untersagungsauftrag der FMA vorgelegen sei, als durchführbar herausgestellt.

Zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber schon frühzeitig Bemühungen vorgenommen habe, dass Konto 83 zu bereinigen, legte er ein an die Kunden gerichtetes, undatiertes Schreiben vor, das anderen Schreiben an Kunden beigelegt worden sei, seit die Auffassung der FMA bekannt war, dass die Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Kontos 83 als rechtswidrig qualifiziert wird. Dieses Schreiben hätten daher alle Kunden erhalten, die vom Unternehmen des Berufungswerbers (aus anderen Gründen) Post erhalten hätten; im Jahr 2009 wäre es auch allen übrigen Kunden zugegangen. Zum Beweisthema des Grades des den Berufungswerber treffenden Verschuldens wurden in der Folge der frühere Mitarbeiter der FMA, Dr. Andreas W., der vormalige Rechtsanwalt des Berufungswerbers, Dr. Werner P., sowie zum fortgesetzten Verhandlungstermin am 1.12.2011 der Steuerberater des Berufungswerbers, Dr. Dieter B., ein weiterer ehemaliger Mitarbeiter der FMA, Herr MMag. Adrian T., sowie der nach wie vor für die FMA tätige Mag. Joachim H. zeugenschaftlich befragt.

Dr. W. erstattete folgende Aussage:

?Ich kenne den BW und kann mich an ihn noch erinnern. Ich habe damals als Mitarbeiter der FMA beruflich mit ihm zu tun gehabt. Es ging meiner Erinnerung nach um die Führung von Bankgeschäften ohne Konzession im Zusammenhang mit Kreditvermittlungen. Es hat meiner Erinnerung nach 2 Einvernahmen gegeben. Zumindest bei einer wurde der BW sowohl von seinem Anwalt als auch von seinem Steuerberater begleitet. Ich bin mir sicher, dass ich dem BW nicht gesagt habe, er dürfe die von uns damals als verboten qualifizierten Geschäfte noch eine bestimmte Zeit weiterhin durchführen, weil sonst das Strafverfahren absurd gewesen wäre. Zur zweiten Einvernahme ist es meiner Erinnerung nach überhaupt erst deshalb gekommen, weil die FMA aufgrund eines Hinweises einer anderen öffentlichen Stelle (vermutlich die AK Linz) erfahren hat, dass die Tätigkeit weiterhin durchgeführt wird. Bei der zweiten Einvernahme hat der BW dazu gesagt, er könne sein Geschäftssystem nicht so schnell umstellen. Ich habe ganz sicher nicht daraufhin Verständnis dafür gezeigt. So etwas wichtiges hätte ich außerdem sicher protokolliert.

Ich kann nicht sagen, ob wir genau festgestellt haben, wie viele Kunden beteiligt waren, ich weiß aber es waren viele. Ob der BW etwas über den Zeithorizont gesagt hat, den er für die Umstellung seines Geschäftssystems benötigen würde, kann ich nicht sagen. Davon, dass es Kredite auf 5 Jahre und Kredite auf 2 Jahre gab, weiß ich nichts mehr. Meiner Erinnerung nach hat der BW bei der ersten Einvernahme davon gesprochen, dass er sein Geschäftssystem kurzfristig umstellen wird, zur zweiten Einvernahme ist es deshalb gekommen, weil dies nicht geschehen ist, sondern der BW weitergemacht hat. Unter kurzfristig verstehe ich von Montag bis Freitag. Betonen möchte ich aber, dass ich überhaupt keine Übergangsfrist eingeräumt habe.?

Dr. P. gab folgende Aussage zu Protokoll:

?Ich kann mich an das gegenständliche Verfahren von der FMA aus dem Jahr 2006 noch erinnern. Es gab damals bei der FMA 3 Einvernahmetermine und sowohl ich als auch der Steuerberater Dr. B. waren bei den ersten beiden Terminen sicher, beim dritten wahrscheinlich dabei.

Bei den ersten beiden Terminen am 13.6.2006 und am 10.11.2006 ist es auch um die Frage gegangen, wie künftig der Geschäftsbetrieb weitergeführt werden kann und wie künftig mit den Geldern auf dem Konto 83 umgegangen werden soll. Als der BW am 13.6.2006 den Leiter der Amtshandlung bei der FMA, Dr. W., fragte, wie er sich künftig verhalten solle, nachdem die FMA anderes als zuvor die BH K. beim BW Bankgeschäfte geortet hatte, verwies ihn Dr. W. an den FMA Mitarbeiter Dr. Sch. als Spezialisten für die Bankenaufsicht.

Über das Gespräch zwischen Dr. Sch. und dem BW habe ich keine eigenen Wahrnehmungen. Der BW hat mir gesagt, es wäre nicht ergiebig gewesen. Der Bw hat sich dann in K. an die Banken gewannt und mit diesen ein Model neu für Kreditvermittlungen ausgearbeitet. Zum Einvernehmungstermin am 10.11.2006 hat der BW dieses Model vorgestellt und gefragt, ob es dagegen Einwände gebe. Dies wurde verneint. Dann hat der BW gefragt, wie es mit dem alten System weitergehen solle und ob es Einwände dagegen gebe, dieses Auslaufen zu lassen.

Damit war gemeint, in diesem alten System keine neuen Verträge mehr abzuschließen, alte Verträge aber in diesem alten System zu Ende zu führen. Daraufhin fragt Dr. W. den BW, wie lange das dauern würde. Dieser sagte, ca. 2 Jahre. Daraufhin kam von Dr. W. kein ?ja? aber auch kein ?nein?. Ich habe aus diesem Verhalten, insbesondere aus der Frage, wie lange das dauere, geschlossen, dass eine Übergangsfrist akzeptiert werde bzw. dass dagegen kein Einwand erhoben werde. Wie viele Kunden Gelder auf das Konto 83 eingezahlt haben, weiß ich nicht genau. Im Vorfeld der Tagsatzung vom 10.11.2006 hat mir der BW das Modell Neu erläutert. Dieses wurde dann auch von mir in der Besprechung erläutert und auch protokolliert. Ich kann mich nicht erinnern, dass besprochen worden wäre, dass die Gelder auf dem Konto 83 des alten Systems gerichtlich hinterlegt werden sollten oder könnten. Ich weiß nur noch, dass der BW gesagt hat, dass es Kreditverträge über 2 Jahre und solche über 5 Jahre gebe und das der Aufwand, die 5 Jahre laufenden Verträge auf andere Konten überzuführen vom Aufwand her vertretbar sei, dass es bei den 2 Jährigen Verträgen aber nicht administrierbar wäre.

Ich habe auch Kreditgeber vertreten, die Verfahren für den Kreditnehmer angestrengt hatten, und deren Geld auf das Konto 83 des BW hätte zurück gezahlt werden sollen. Es wäre für diese Klienten fatal gewesen, wenn der BW sich plötzlich ganz zurückgezogen hätte und seine Tätigkeit im Bezug auf das Konto 83 eingestellt hätte. Dann wäre für die einzelnen Kreditnehmer und Kreditgeber nicht mehr ohne Aufwand klar gewesen, wer wem welche Beträge schuldet.

Aus den Kontoführung hat der BW keine Einnahmen erzielt. Auch nicht aus der Kreditvermittlung.?

Dr. B. sagte aus:

?Meiner Erinnerung nach gab es im Jahr 2006 bei der FMA 3 Gespräche, an denen ich teilgenommen habe. Thema der Gespräche war der Umstand, dass der BW auf sein Konto Gelder von Kreditnehmern und Kreditgebern verbucht hat und darüber eine Treuhandbuchführung durchgeführt hat. Meine Kanzlei hat damals als Steuerberater bei der Treuhandbuchführung mitgewirkt. In diesen Gesprächen, insbesondere im Rahmen des zweiten Gesprächs vom 10. November 2006 ist es darum gegangen, dass der BW vorhatte, sein Konto nicht mehr für Kreditnehmer und Kreditgeber zur Verfügung zu stellen, zumal dies ohnedies nur eine Zusatzdienstleistung von ihm war, die mit großem Verwaltungsaufwand verbunden war. Der BW hat aber auch darauf hingewiesen, dass für diejenigen Kunden, für die er bisher die besagten Dienstleistungen besorgt hat, große Umstellungen erforderlich sind und er dazu eine bestimmte Zeit benötigen wird. Der Vertreter der FMA Mag. W. hat dann gefragt, wie lange das dauern wird. Der BW hat dazu näher erklärt, er könne zwar bei den Krediten mit einer Laufzeit von 5 Jahren für eine Umstellung der Kontoführung innerhalb der nächsten 2 Jahre sorgen, bei den Krediten mit einer Laufzeit von 2 Jahren sei eine Umstellung allerdings nicht administrierbar. Die Vertreter der FMA haben sich dazu nicht geäußert. Ein Protokoll über diese Besprechungen hat nur der Anwalt des BW bekommen. Ich habe daher erst im Jahr 2009, als bereits ein zweites Strafverfahren anhängig war, erfahren, dass wesentliche Teile des Gesprächs nicht im Protokoll standen.

Bei der Besprechung war klar, dass sehr viele Kunden mit sehr vielen Teilbeträgen betroffen waren. Es lagen auch die entsprechenden Kontounterlagen vor. Ich selbst bin nicht davon ausgegangen, dass in den 2 Jahren, von denen der BW gesagt hat, dass er sie für die Kontoumstellungen benötige, er mit einer weiteren Strafe rechnen müsse. Ich habe ja auch dem BW weiterhin als Steuerberater betreut. Es war so wie vom BWV gesagt, dass in meinen Gesprächen mit dem BW wir immer davon ausgegangen sind, dass wir 2 Jahre Zeit haben, um die Kontoführung umzustellen. Das Konto 83 bei der Sparkasse K. gab es schon seit Jahrzehnten. Ein Honorar für seine Treuhandbuchhaltung hat der Bw den Kunden nicht in Rechnung gestellt. Ich habe vom BW gehört, dass es bei der Umstellung der Kontoführung mit den Banken, die dies übernehmen sollten, Probleme gegeben hat. Eine Aussage der Vertreter der FMA, dass der BW, sollte er nicht sofort, dass heißt binnen Wochenfrist, die von ihm durchgeführten Bankgeschäfte aufgeben, er mit einer neuen Bestrafung rechnen müsse, gab es nicht. Hätte der BW tatsächlich sofort seine Treuhandbuchhaltung aufgegeben, hätten die Kreditgeber eigenen Konten einrichten müssen, hätten dazu alle Kreditgeber und Kreditnehmer angeschrieben werden müssen und hätten die Kreditnehmer ihre Kredite künftig auf die von den Kreditgebern neu eingerichtete Konten zurückzahlen müssen. Dies hätte meiner Einschätzung nach zu einem ziemlichen Chaos geführt. Bezüglich der Verträge zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern habe ich keine unmittelbaren Wahrnehmungen und kann nicht sagen, ob die Kunden des BW von einem Anspruch auf Treuhandbuchhaltung durch den BW ausgegangen sind.

Dass sich der BW mit Dr. Sch. von der Bankenaufsicht in Verbindung setzen soll, ist mir in Erinnerung. Dies auf Vorschlag von Dr. W.. Ob es tatsächlich Dr. W. war weiß ich nicht, es kam auf jeden Fall von der FMA. Ich nehme an, das war am 10.11.2006. Ob über das Konto 83 bei der Sparkasse K. auch nach der Bestrafung des BW noch neue Kreditgeschäfte abgewickelt wurden, kann ich mangels diesbezüglicher Wahrnehmungen nicht sagen. Ich kann nur so viel sagen, dass dann wenn auf dem Konto 83 einem Kreditnehmer Geld gutgeschrieben wurde, dieses zuvor von einem Kreditgeber eingezahlt werden muss. Wofür die Abkürzung KfV steht, kann ich nicht sagen. Über Hintergrund und Zweck der Kreditvermittlungen kann ich keine Aussage machen.?

MMag. T. erstattete folgende Aussage:

?Ich kann mich daran erinnern, bei einem Gespräch mit dem BW und einem Anwalt mit dem Namen glaublich P. dabei gewesen zu sein. Meiner Erinnerung nach war dies in einem Strafverfahren und muss es sich daher um eine Beschuldigteneinvernahme gehandelt haben. Ob es noch mehr Gespräche gegeben hat, weiß ich nicht, ich kann mich aktiv noch an eines erinnern. Leitend war für die FMA Dr. W. zuständig. Betreffend ein Ausstiegsszenario aus der von uns beanstandeten Treuhandbuchhaltung und Kontoführung kann ich mir nur vorstellen, dass von Seiten der FMA an den BW die Aufforderung gerichtet wurde, damit sofort Schluss zu machen. Ob es eine solche Aufforderung tatsächlich gegeben hat, und von welchem Mitarbeiter der FMA sie ausgegangen ist, kann ich allerdings nach aktiver Erinnerung nicht mehr sagen. Was dazu seitens des BW gekommen ist kann ich nicht mehr genau sagen, ich glaube aber er war grundsätzlich nicht abgeneigt, die beanstandeten Geschäfte nicht mehr durchzuführen. Die Niederschrift von 10.11.2006 habe ich vor der Verhandlung nicht eingesehen. Dass der BW an Dr. Sch. von der Bankenaufsicht verwiesen wurde, ist mir aktiv nicht mehr in Erinnerung, erscheint mir aber logisch.?

Mag H. gab folgende Aussage zu Protokoll:

?Ich kann mich noch erinnern, an 2 Terminen, einmal am 10.11.2006 und einmal am 15.3.2007 teilgenommen zu haben. An diesen Tagen ist es um das Geschäftsmodell des BW gegangen und waren von der FMA neben mir noch Dr. W. und Mag. T. anwesend. Beim ersten Gespräch handelte es sich um eine Beschuldigteneinvernahme, im März ging es um eine Sachverhaltsdarstellung der Arbeiterkammer. Meiner Erinnerung nach hat der BW bezüglich eines Ausstieges aus seinem Geschäftsmodell gesagt, dass es bestimmte Altkredite gebe, bei denen ein Ausstieg nicht möglich sei, dass aber neue Geschäfte künftig auf andere Weise abgeschlossen werden sollten. Dass von Seiten der FMA irgendwelche Ausstiegsfristen eingeräumt werden wären kann ich mir nicht vorstellen. Derartiges wäre auch absurd, da schließlich das Geschäftsmodell des BW als strafbarer Tatbestand gewertet wurde. Genaueres kann ich aus Erinnerung nicht mehr sagen.?

Nach diesen Zeugenaussagen äußerte sich der Berufungswerber nochmals zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf und gab Folgendes zu Protokoll:

?Ich habe 41 Jahre lang als Unternehmer nie Probleme mit Behörden gehabt. Ich habe mich immer korrekt verhalten. Heute tut es mir leid , dass im Verfahren der BH K. nichts herausgekommen ist, weil ich am liebsten damals schon mein Geschäftsmodell umgestellt hätte. Ich bin Einzelunternehmer und habe nur eine Halbzeitkraft beschäftigt gehabt, sonst hatte ich keine Mitarbeiter. Ich weiß, dass man von Unternehmern verlangt, alle Gesetze zu kennen, doch ist dies in der Praxis nicht machbar. Mich hat aus mir nicht verständlichen Gründen die Arbeiterkammer ständig belangt. Auch die Banken haben mir beim Versuch, nach der letzten Bestrafung mein Geschäftsmodell umzustellen, ständig Prügel vor die Beine geworfen. Weder mit der Bank Austria noch mit der V.-bank K. war es möglich, längerfristig ein kundengerechtes Umstiegsmodell zu entwickeln. Ich habe in meinem Geschäft 2 Grundprinzipien: ich führe keine Kundenbesuche durch und alle Kunden müssen, bevor sie von mir eine detaillierte Beratung erhalten, einen meiner Vorträge besucht haben. Ich fühle mich daher absolut nicht schuldig und bin mir sicher, alles getan zu haben, um nach meinen bescheidenen Möglichkeiten dem Gesetz zu entsprechen. Hätte ich sofort damit aufgehört, für meine Kunden auf dem Konto 83 die Treuhandbuchhaltung weiter zu führen, hätte ich die Gelder der FMA überweisen oder bei Gericht hinterlegen müssen, was für das Gericht und die Kunden nahezu unlösbare Probleme mit sich gebracht hätte. Befragt zu dem Satz im Postskriptum des in der letzten Verhandlung vorgelegten Schreibens an die Kunden kann ich sagen, dass den Kunden nicht die Möglichkeit eröffnet wurde, weiter das Konto 83 zu benützen, sondern sie darauf hingewiesen wurden, dass sie nicht zwingend ein eigenes Konto errichten müssen, sondern die Abwicklung ihrer Kredite auch über das Gehaltskonto oder Pensionskonto möglich ist.?

Der anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers gab daraufhin noch zu Protokoll, er könne aufgrund eigener Wahrnehmungen Folgendes bezeugen:

?Vor April 2009 war weder mir noch meinem Mandanten bekannt, dass die letztendlich gefundene Lösung, die darin besteht, dass das Konto 83 nur für Eingänge gesperrt wird, die darauf befindlichen Beträge aber noch abgewickelt werden können. Diese Idee ist mir erst zu besagter Zeit gekommen und habe ich mich erst bei den Banken und der FMA versichern müssen, ob die überhaupt technisch machbar ist bzw. ob dies rechtlich korrekt ist und dann kein Bankgeschäft mehr vorliegt. Unmittelbar nach dem dies geklärt war, wurde der Behörde bekannt gegeben, dass die Eingangssperre am Konto mit 1. Mai durchgeführt wird.?

Da keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden, wurde im Anschluss an diese Ausführungen das Beweisverfahren geschlossen.

Die mit Schriftsatz vom 10.9.2010 beantragte zeugenschaftliche Einvernahme von zwei Mitarbeitern der V.-bank D. konnte entfallen, da der erkennende Senat im Hinblick auf die Bemühungen des Berufungswerbers, den Zahlungsverkehr zwischen Kreditgebern und Kreditnehmern bei von ihm vermittelten Krediten auf Konten bei der V.-bank D. abzuwickeln, die den Kunden direkt zugeordnet werden können, ohnedies von dem im Schriftsatz vom 10.9.2010 erstatten Vorbringen des Berufungswerbers ausgeht. In seinen Schlussausführungen betonte der Vertreter der FMA, dass dem Berufungswerber keine Übergangsfrist von 2 Jahren und auch sonst kein Übergangsfrist für einen Ausstieg aus dem Geschäftsmodell, für welches er bestraft worden war, gewährt worden sei. Außerdem könne von einer ernsthaften Absicht, aus diesem Geschäftsmodell auszusteigen, beim Berufungswerber nicht die Rede sein. Dies deshalb, weil er sich nicht darauf beschränkt habe, die zum Zeitpunkt der Bestrafung auf dem Konto 83 befindlichen Gelder Stück für Stück rückzuerstatten, sondern im Tatzeitraum zahlreiche neuerliche Kreditvergaben vorgenommen habe und somit im Jänner 2009 das auf dem Konto bewegte Volumen sogar höher gewesen sei als im Vormonat. Dass ein schneller Ausstieg möglich gewesen wäre, zeige das Verhalten des Berufungswerbers seit 1.5.2009, wo es gelungen sei, nach verfügter Eingangssperre die am Konto befindlichen Beträge innerhalb weniger Monate auf ca. 74.000,-- Euro zu reduzieren. Der anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers gab im Rahmen seiner Schlussausführungen zu Protokoll, dass zu der von der FMA angesprochenen Erhöhung des Kontostands im Jänner 2009 festzuhalten sei, dass es in der Natur der Sache liege, dass sich bei der Rückzahlung von Krediten der Kontostand erhöhe. Zur Strafbemessung werde festgehalten, dass der Strafrahmen des § 98 BWG für finanzstarke Unternehmen, wie es Banken seien, konzipiert sei, es sich beim Berufungswerber aber um einen wenig finanzstarken Kleinunternehmer handle. Außerdem habe der Berufungswerber nunmehr dokumentiert, in Pension zu gehen und überhaupt keine vergleichbaren Geschäfte mehr durchzuführen. Dazu komme, dass in den einleitenden Ausführungen des anwaltlichen Vertreters so wie in Form der Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe deutlich zum Ausdruck komme, dass der Berufungswerber schuldeinsichtig sei. Es werde daher eine substantielle Herabsetzung der über ihn verhängten Strafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen, der zu den höchsten im Verwaltungsstrafrecht zähle, nahezu ausgeschöpft worden sei, beantragt. Durch die inkriminierte Tätigkeit des Berufungswerbers sei kein Kunde je zu Schaden gekommen. Beide Parteien des Verfahrens verzichteten in der Folge einvernehmlich auf die Fortsetzung der Verhandlung zum Zweck der Verkündung des Berufungsbescheides und erklärten sich ausdrücklich mit der schriftlichen Erledigung des Verfahrens einverstanden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 22/2009, (BWG) ist ein Kreditinstitut, wer auf Grund der §§ 4 oder 103 Z 5 dieses Bundesgesetzes oder besonderer bundesgesetzlicher Regelungen berechtigt ist, Bankgeschäfte zu betreiben. Bankgeschäfte sind die folgenden Tätigkeiten, soweit sie gewerblich durchgeführt werden:

1. die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft);

2. die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs in laufender Rechnung für andere (Girogeschäft).

Gemäß § 4 Abs 1 BWG bedarf der Betrieb der in § 1 Abs 1 genannten Geschäfte der Konzession der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

Gemäß § 98 Abs 1 BWG begeht, wer Bankgeschäfte ohne die erforderliche Berechtigung betreibt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50.000,-- Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Infolge der Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist der erstinstanzlich gefällte Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen, sodass seitens des erkennenden Senates nur noch der Strafausspruch zu überprüfen war. Dass die gegenständlich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebenen Geschäfte (Abwicklung von vom Berufungswerber vermittelten Darlehen auf dem Konto Nr. 83 bei der Sparkasse K., lautend auf den Berufungswerber) konzessionspflichtige Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs 1 Z 1 und 2 (Einlagengeschäft und Girogeschäft) darstellen, war somit als gegeben anzunehmen.

Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war insbesondere im Hinblick auf den langen Tatzeitraum von knapp mehr als zwei Jahren sowie in Ansehung des Ausmaßes der vom Berufungswerber ohne die erforderliche Konzession durchgeführten Bankgeschäfte als gravierend einzustufen. Wie bereits die erstinstanzliche Behörde eingehend dargelegt hat, wurden allein im Jahr 2008 3.547 Überweisungen über das auf den Berufungswerber lautende Konto Nr. 83 bei der Sparkasse K. (im Folgenden kurz als Konto 83 bezeichnet) vorgenommen; das Geldvolumen, das über dieses Konto bewegt wurde, betrug allein im Jänner 2009 ca. 338.000,-- Euro; hinsichtlich der Zahl der Kunden geht die erstinstanzliche Behörde von zumindest 450 Kunden aus, der Berufungswerber ist dem nicht entgegengetreten, sondern hat in seinem im Berufungsverfahren eingebrachten Schriftsatz vom 10.9.2010 gar von ?tausenden Kunden? gesprochen. Vor diesem Hintergrund wurde unbeschadet des Umstandes, dass konkrete nachteilige Folgen der Tat - etwa in der Form von Malversationen mit Kundengeldern - nicht festgestellt werden konnten, durch die dem Berufungswerber zur Last liegende Tat das öffentliche Interesse an der ausschließlichen Besorgung von Bankgeschäften durch dafür konzessionierte und der Aufsicht durch die FMA unterworfene Banken in erheblichem Maße geschädigt, sodass der objektive Unrechtsgehalt der Tat als gravierend einzustufen war. Was den Grad des den Berufungswerber treffenden Verschuldens betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Berufungswerber wegen ganz ähnlicher Geschäfte im Zeitraum 25.11.2004 bis 31.5.2006 bereits mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 28.1.2008, GZ UVS-06/FM/47/3747/ 2007-9, wegen Übertretung des § 98 Abs 1 iVm 1 Abs 1 Z 1 und § 4 Abs 1 BWG rechtskräftig verurteilt worden war. Damals war die über den Berufungswerber erstinstanzlich verhängte Geldstrafe von 15.000,-- Euro auf 7.000,-- Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen auf 5 Tage herabgesetzt worden. Die Herabsetzung der Strafe hatte der Unabhängige Verwaltungssenat damals wie folgt begründet:

?Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten (bis 50.000 Euro reichenden) gesetzlichen Strafsatzes erscheint die nunmehr herabgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen, aber auch ausreichend, um den Berufungswerber, der in der Berufungsverhandlung letztlich einen einsichtigen und günstigen Eindruck hinterließ, von Verwaltungsstraftaten gleicher Art wirksam abzuhalten. In spezialpräventiver Hinsicht war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber nach seinen eigenen Angaben bald in Pension gehen werde und überdies die inkriminierten Tätigkeiten vom Berufungswerber nunmehr dahingehend modifiziert wurden, dass die Abwicklung solcher Geschäftsfälle über eigens für die Kreditgeber eingerichtete Konten, über welche diese zeichnungsberechtigt sind, abgewickelt werden. Somit erscheint aus spezialpräventiver Sicht keine höhere Strafe erforderlich.?

Entgegen den damaligen, auf entsprechenden Äußerungen des Berufungswerbers in der Verhandlung basierenden Annahmen des Unabhängigen Verwaltungssenates ist jedoch der Berufungswerber nicht in Pension gegangen und hat er auch die damals inkriminierten Tätigkeiten nicht eingestellt, sondern betreffend seinen bisherigen Kundenstock (Altkunden) fortgeführt. Nur bei neu angeworbenen Kunden hat der Berufungswerber sein Geschäftsmodell modifiziert und den gesetzlichen Anforderungen angepasst. Für Altkunden (Kreditgeber sowie Kreditnehmer) wurden dagegen nach wie vor Überweisungen über das auf den Berufungswerber lautende Konto Nr. 83 bei der Sparkasse K. in der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Art und Weise durchgeführt. Dies, obwohl dem Berufungswerber aufgrund des mit dem zitierten UVS-Berufungsbescheid dem Grunde nach bestätigten Straferkenntnisses der FMA vom 23.4.2007, GZ FMA-MW00408/0002-LAW/2006, dem Berufungswerber zugestellt am 10.4.2007, bekannt war, dass die Aufsichtsbehörde die vom Berufungswerber für seine Kunden auf dem Konto Nr. 83 getätigten Transaktionen als verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionierende, konsenslose Durchführung von Bankgeschäften qualifiziert hatte. Wie den Sachverhaltsfeststellungen des gegenständlich angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist, hat der Berufungswerber in der Folge trotz Kenntnis über die Strafbarkeit eines solchen Verhaltens nicht nur Rückzahlungen von Kreditnehmern auf dem Konto 83 entgegengenommen und den Kreditgebern im Rahmen seiner ?Treuhandbuchhaltung? gutgeschrieben, sondern Kreditgebern auch weiterhin Kreditnehmer vermittelt und den Zahlungsverkehr über das Konto Nr. 83 abgewickelt.

Der Rechtfertigung des Berufungswerbers, wonach er in Ansehung der Vielzahl an Altkunden (im Schriftsatz des Berufungswerbers vom 10.9.2010 ist von ?tausenden Kunden? die Rede), deren Kreditgeschäfte über das Konto Nr. 83 abgewickelt worden waren, keine andere Ausstiegsmöglichkeit gesehen hätte, als für diese Kunden die bestehende (rechtswidrige) Praxis - zumindest für eine Übergangsfrist - beizubehalten, ist entgegenzuhalten, dass es dem Berufungswerber schon unmittelbar nach der erstmaligen Beanstandung durch die FMA zumutbar gewesen wäre, das Konto 83 für sämtliche Einzahlungen sperren zu lassen und die auf diesem Konto liegenden Gelder den Kreditnehmern und Kreditgebern Stück für Stück zurückzuerstatten. Für weitere von ihm vermittelte Kredite hätte der Berufungswerber das Konto 83 nicht mehr zur Verfügung stellen dürfen und hätte er ausnahmslos alle Kunden diesbezüglich an konzessionierte Banken verweisen müssen.

Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang vorbringt, er und sein anwaltlicher Vertreter hätten erst im April 2009, als es bereits einen Untersagungsauftrag der FMA gegeben habe, von der Möglichkeit und technischen Durchführbarkeit einer Sperre des Kontos nur für Einzahlungen Kenntnis erlangt, so kann dem Berufungswerber der Vorwurf nicht erspart werden, dass er nicht erst nach dem behördlichen Untersagungsauftrag, sondern schon unmittelbar nach Kenntnis von der Gesetzwidrigkeit seines Geschäftsmodells verpflichtet gewesen wäre, diese Möglichkeit zu prüfen. Es wird keineswegs übersehen, dass der Berufungswerber, nachdem er von dem ersten gegen ihn laufenden Verwaltungsstrafverfahren Kenntnis erlangt hatte (also noch vor Beginn des gegenständlichen Tatzeitraums), ein in der mündlichen Verhandlung vorgelegtes Schreiben an seine Kunden gerichtet und diese darin ?ersucht? hat, im Fall des Wunsches nach einem neuen (vom Berufungswerber vermittelten) Kredit das bestehende Privatkonto zur Verfügung zu stellen oder mit einem Berater der Firma des Berufungswerbers Kontakt aufzunehmen, um die Einrichtung eines separaten Bankkontos zu ermöglichen. Mit diesem Schreiben wurden die Kunden allerdings nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die bisherige Abwicklungspraxis über das Konto 83 als gesetzwidrig herausgestellt hatte und daher ein neuer Abwicklungsmodus zwingend erforderlich geworden war. Insofern kann diese Kundeninformation keineswegs als ausreichende Maßnahme qualifiziert werden, um eine Beendigung der von den zuständigen Behörden als gesetzwidrig festgestellten Geschäftspraxis des Berufungswerbers sicherzustellen. Der Berufungswerber hat des Weiteren vorgebracht, dass er sich schon im Frühjahr 2007, noch vor Erlassung des ersten Straferkenntnisses der FMA bemüht habe, seinen Kunden die Möglichkeit zu bieten, bei der V.-bank D. Konten zu eröffnen, über die in der Folge die vom Berufungswerber vermittelten Kredite hätten abgewickelt werden sollen, dass dies aber an der fehlenden Kooperationsbereitschaft der V.-bank D. letztendlich im Sommer 2008 gescheitert sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerbers erweist sich zwar im Zusammenhalt mit dem dazu vorgelegten Schriftverkehr als glaubwürdig, vermag aber das vorschriftswidrige Verhalten des Berufungswerbers nicht zu entschuldigen. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Berufungswerber unter allen Umständen verpflichtet gewesen wäre, keine weiteren Bankgeschäfte über das Konto 83 mehr durchzuführen. Gegebenenfalls hätte er seinen Kunden gegenüber offenlegen müssen, dass er zur Weiterführung seines früheren Geschäftsmodells nicht befugt ist und einen Kredit daher nur unter der Voraussetzung vermitteln bzw. abwickeln kann, dass das dabei anfallende Einlagen- und Girogeschäft von Banken besorgt wird. Hätte sich dafür keine konzessionierte Bank gefunden, dann hätten die betreffenden Geschäfte bzw. Transaktionen unterbleiben müssen. Soweit der Berufungswerber vorgebracht hat, dass ihm im Verlauf des ersten Strafverfahrens von der FMA zugesichert worden sei, er hätte für die Schließung des Kontos 83 und die Umstellung für Kreditvermittlungen aus der Vergangenheit zwei Jahre Zeit, konnte dieses Vorbringen im Beweisverfahren nicht erhärtet werden. Alle in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen aus dem Bereich der FMA haben unmissverständlich und glaubhaft dargelegt, dass eine solche Zusicherung nicht erfolgt ist. Auch der bei den damaligen Terminen in der FMA anwesende Rechtsanwalt des Berufungswerbers sowie sein gleichfalls anwesende Steuerberater konnten eine solche ?Zusicherung? nicht bestätigen. Sie berichteten lediglich davon, dass der Berufungswerber von sich aus gesagt habe, etwa zwei Jahre Zeit zu benötigen, um das alte System auslaufen zu lassen, von Seiten der FMA-Mitarbeiter dazu aber keine Äußerung erfolgt sei. In diesem Zusammenhang ist auch zu betonen, dass der Berufungswerber das alte System keineswegs bloß hat ?auslaufen lassen?, sondern - wie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses anschaulich anhand von Beispielen dargelegt wird - im Tatzeitraum auch neue Kreditverträge zwischen Altkunden vermittelt und über das Konto 83 abgewickelt hat. Es ist somit festzustellen, dass der Berufungswerber keineswegs von einer ?Duldung? des ihm gegenständlich vorgeworfenen Verhaltens durch die Aufsichtsbehörde ausgehen durfte. Vor dem geschilderten Hintergrund war das den Berufungswerber treffende Verschulden als schwerwiegend einzustufen, hat er doch nach bereits erfolgter Bestrafung und somit in voller Kenntnis der Gesetzwidrigkeit seines Verhaltens bei einer Vielzahl von (Alt)kunden noch weitere zwei Jahre an seinem Geschäftsmodell festgehalten und den Ausstieg aus diesem Geschäftsmodell erst nach neuerlichem Einschreiten der FMA vollzogen.

Da die über den Berufungswerber mit Straferkenntnis der FMA vom 3.4.2007 zu GZ FMA-MW00408/0002-LAW/2006 verhängte einschlägige Verwaltungsstrafe im Tatzeitraum rechtskräftig geworden ist, den Berufungswerber aber nicht von der Fortsetzung seines rechtswidrigen Verhaltens abbringen konnte, war diese Vormerkung im Rahmen der Strafbemessung als erschwerend zu werten.

Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber zwar sein Rechtsmittel auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt und den Schuldspruch dadurch in Rechtskraft erwachsen lassen, reumütig hat er sich jedoch nicht gezeigt, sondern - ganz im Gegenteil - sich in seiner abschließenden persönlichen Äußerung darüber beklagt, dass von Unternehmern verlangt werde, sich an die Gesetze zu halten, dies jedoch nicht möglich sei, und betont, sich immer korrekt verhalten zu haben, sich absolut nicht schuldig zu fühlen und sicher alles getan zu haben, um nach seinen bescheidenen Möglichkeiten dem Gesetz zu entsprechen. Der Milderungsgrund eines reumütigen Geständnisses liegt somit gegenständlich nicht vor. Auch sonst sind im Verfahren keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen.

Dass die über den Berufungswerber verhängte Strafe im Berufungsverfahren dennoch herabgesetzt wurde, liegt daran, dass der Berufungswerber nunmehr das Konto Nr. 83 tatsächlich für Eingänge gesperrt und den Kontostand bis 16.6.2009 auf ca. 74.000,-- Euro reduziert hat. Im Zusammenhang mit dem fortgeschrittenen Lebensalter des Berufungswerbers ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass die Strafe auch im nunmehr herabgesetzten Ausmaß ausreichen wird, um ihn von weiteren vergleichbaren Delikten wirksam abzuhalten. Außerdem war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber aus den von ihm ohne die erforderlichen Konzession durchgeführten Bankgeschäften keinen unmittelbaren Gewinn erzielt hat und den Kunden aus diesen Bankgeschäften kein Schaden entstanden ist. Bei der Strafherabsetzung wurde auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Berufungswerber bloß ein Einzelunternehmen mit nur einer Angestellten betreibt und seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (der Berufungswerber hat in der Verhandlung angegeben, ca. 2.000,-- Euro monatlich zu verdienen, ein Einfamilienhaus zu besitzen und für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig zu sein) als bloß durchschnittlich zu qualifizieren sind. Einer noch weiterreichenden Strafherabsetzung standen der oben ausführlich dargelegte hohe Grad des den Berufungswerber treffenden Verschuldens, der keineswegs bloß unbedeutende objektive Unrechtsgehalt der Tat, der erörterte Erschwerungsgrund einer im Tatzeitraum rechtskräftig gewordenen einschlägigen Vormerkung sowie generalpräventive Überlegungen entgegen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die zwingenden Rechtsvorschriften der §§ 64 und 65 VStG.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am
24.02.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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