TE UVS Burgenland 2011/03/22 023/15/10001

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Veröffentlicht am 22.03.2011
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Dr. Zechmeister-Stehlik über die Berufung des Arbeitsinspektorates vom 18.01.2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 21.12.2009, Zl. 300-5871-2009, wegen der Strafhöhen in der Verwaltungsstrafsache C D-B, geboren am ***, wohnhaft in ***, wegen Bestrafungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Text

Dem Strafverfahren liegt die Strafanzeige des Arbeitsinspektorats für Bauarbeiten vom 10. Juni 2009 zugrunde.

 

Mit Strafverfügung vom 27.07.2009 wurde über den Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der C & R *** GmbH wegen Nichteinhaltung der Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes insbesondere der Bauarbeiterschutzverordnung Geldstrafen von je 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von je 50 Stunden) wegen der Beschäftigung von 6 namentlich genannten Arbeitnehmern mit Arbeiten auf dem Dach, wobei keine Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen vorhanden gewesen seien, verhängt.

 

Mit Schreiben vom 06. August 2009 erhob das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten Einspruch gegen diese Strafverfügung. Aufgrund dessen leitete die Bezirkshauptmannschaft das Ermittlungsverfahren ein, welches zu dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis führte. Mit diesem Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten gleichfalls Geldstrafen von je 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von 50 Stunden je Arbeitnehmer) verhängt.

 

Dagegen wurde vom Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten Berufung gegen die Strafhöhe mit näherer Begründung erhoben.

 

Hierüber wurde erwogen:

 

Aus § 49 Abs. 1 VStG ergibt sich, dass das Recht zur Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung dem Beschuldigten zusteht.

 

Gemäß § 11 Abs. 3 Arbeitsinspektionsgesetz steht dem Arbeitsinspektorat das Recht des Einspruches gegen Strafverfügungen zu.

 

Damit statuiert § 11 Abs. 3 ArbIG im Sinne einer lex speciales zu § 49 Abs. 1 ein besonderes Einspruchsrecht (vgl. Raschauer/Wessely, VStG, Rz 4 zu § 49 VStG).

 

Gemäß § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG darf in dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden, als in der Strafverfügung.

 

Dieses Verbot der reformatio in peius gilt auch dann, wenn andere (Amts)Parteien Einspruch erheben, auch wenn dies dem Zweck der besonderen Einspruchsermächtigungen nach Art des Arbeitsinspektionsgesetzes offenkundig entgegensteht (vgl. Rauschauer/Wessely, VStG, Rz 12 zu § 49 VStG).

 

Wie die Erstbehörde richtig erkannt hat, war es ihr aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 49 Abs. 2 VStG versagt, eine höhere als die in der Strafverfügung verhängte Geldstrafe zu verhängen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
reformatio in peius, Einspruch einer Amtspartei
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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