RS UVS Steiermark 2010/11/22 30.3-33/2010

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Veröffentlicht am 22.11.2010
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Rechtssatz

Der Vorhalt,  als "Verantwortliche" eine nicht angemeldete Versammlung abgehalten zu haben, lässt noch nicht das wesentliche Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 2 Abs 1 VersammlungsG erkennen, wonach die Berufungswerberin als "Veranstalterin" der Versammlung tätig gewesen sei. Das Abhalten einer Versammlung wäre auch als bloße Leiter- oder Ordnerfunktion denkbar. Leiter oder Ordner einer Versammlung sind Adressaten anderer Ordnungsvorschriften und Strafbestimmungen des Versammlungsgesetzes (§§ 7, 9, 11 leg cit).

Schlagworte
Veranstalter; Versammlung; Verantwortlichkeit; Konkretisierung; Ordner; Leiter; Tatbestandsmerkmal
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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