Erfolgt der Baubeginn für die Errichtung des Nebengebäudes lediglich acht Tage vor Rechtskraft des Genehmigungsbescheides, gegen den kein Rechtsmittel erhoben wurde, sodass die Übertretung, abgesehen von der Verkürzug der Wartefrist bis zur Rechtskraft des Baubewilligungbescheids, keine nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat, ist von einem lediglich geringfügigen Verschulden des Bw auszugehen, zumal der Bw diesfalls doch nur leicht fahrlässig gehandelt hat.