RS UVS Oberösterreich 2011/02/01 VwSen-252679/3/Py/Pe

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Veröffentlicht am 01.02.2011
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Rechtssatz

§ 26 Abs 1 AuslBG, § 26 Abs 2 AuslBG sowie § 26 Abs 4 AuslBG umschreiben jeweils ein unterschiedliches Tatverhalten. Durch Verstöße gegen diese Vorschriften werden auch verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt, sodass damit selbständige Delikte begangen werden, die auch getrennt zu bestrafen sind.

Zuletzt aktualisiert am
29.03.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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