RS UVS Burgenland 2011/02/01 195/02/10001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.2011
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Rechtssatz

Das bloße Verlangen der BH, ein Büro zu betreten, um im Rahmen von Ermittlungen betreffend die Rundfunkgebührenpflicht nachzuschauen, ob dort ein Fernseher betrieben wird, ist mangels Befolgungsanspruch keine Maßnahme, die mit Beschwerde nach § 67a Z 2 AVG bekämpft werden kann.

SW-Maßnahmenbeschwerde, Zulässig, bloße Aufforderung, Zutritt zu gewähren, Befolgungsanspruch

Zuletzt aktualisiert am
10.02.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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