RS OGH 2011/2/2 12Rs13/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2011
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Norm

GebAG §34
GebAG §43 Abs1 Z12

Rechtssatz

Die Beurteilung von Serien-Röntgenbildern in der Computertomographie (und genauso von vergleichbaren Schnittbildern in der Magnetresonanztomographie) ist mit der Befundung herkömmlicher Röntgenbilder nicht zu vergleichen, weil die Tätigkeit auf ganz andere Weise erfolgt und gerade nicht die Beurteilung jedes einzelnen Bildes, sondern die gesamthafte Beurteilung des Datensatzes zum Ziel hat, sodass die Heranziehung der in § 43 Abs 1 Z 12 GebAG normierten - am Einzelbild orientierten - Mühewaltungsgebühr bei der Befundung von Serienbildern zu einer völlig unangemessenen - zur Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens in keiner Relation stehenden - Entlohnung führen würde.

Die deshalb gemäß § 34 GebAG zu bestimmende Mühewaltungsgebühr für die Beurteilung nicht selbst hergestellter CT- oder MRT-Aufnahmen kann nach der ab 1. Jänner 2008 maßgebenden neuen Rechtslage nicht mehr für die Befundung jeder einzelnen Bildserie (pro Körperregion) und daher für mehrere CT- oder MRT-Beurteilungen kumulativ, sondern nur noch nach dem dafür tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand für jede, wenn auch nur begonnene Stunde veranschlagt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2011:RL0000100

Im RIS seit

18.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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