RS OGH 2011/2/2 12Rs13/11k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.02.2011
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Norm

GebAG §34
GebAG §43 Abs1 Z12
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 43 heute
  2. GebAG § 43 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2020
  3. GebAG § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 43 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 43 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 43 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 43 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 43 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987

Rechtssatz

Die Beurteilung von Serien-Röntgenbildern in der Computertomographie (und genauso von vergleichbaren Schnittbildern in der Magnetresonanztomographie) ist mit der Befundung herkömmlicher Röntgenbilder nicht zu vergleichen, weil die Tätigkeit auf ganz andere Weise erfolgt und gerade nicht die Beurteilung jedes einzelnen Bildes, sondern die gesamthafte Beurteilung des Datensatzes zum Ziel hat, sodass die Heranziehung der in § 43 Abs 1 Z 12 GebAG normierten - am Einzelbild orientierten - Mühewaltungsgebühr bei der Befundung von Serienbildern zu einer völlig unangemessenen - zur Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens in keiner Relation stehenden - Entlohnung führen würde.Die Beurteilung von Serien-Röntgenbildern in der Computertomographie (und genauso von vergleichbaren Schnittbildern in der Magnetresonanztomographie) ist mit der Befundung herkömmlicher Röntgenbilder nicht zu vergleichen, weil die Tätigkeit auf ganz andere Weise erfolgt und gerade nicht die Beurteilung jedes einzelnen Bildes, sondern die gesamthafte Beurteilung des Datensatzes zum Ziel hat, sodass die Heranziehung der in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG normierten - am Einzelbild orientierten - Mühewaltungsgebühr bei der Befundung von Serienbildern zu einer völlig unangemessenen - zur Mühewaltungsgebühr für die Erstellung des Gutachtens in keiner Relation stehenden - Entlohnung führen würde.

Die deshalb gemäß § 34 GebAG zu bestimmende Mühewaltungsgebühr für die Beurteilung nicht selbst hergestellter CT- oder MRT-Aufnahmen kann nach der ab 1. Jänner 2008 maßgebenden neuen Rechtslage nicht mehr für die Befundung jeder einzelnen Bildserie (pro Körperregion) und daher für mehrere CT- oder MRT-Beurteilungen kumulativ, sondern nur noch nach dem dafür tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand für jede, wenn auch nur begonnene Stunde veranschlagt werden.Die deshalb gemäß Paragraph 34, GebAG zu bestimmende Mühewaltungsgebühr für die Beurteilung nicht selbst hergestellter CT- oder MRT-Aufnahmen kann nach der ab 1. Jänner 2008 maßgebenden neuen Rechtslage nicht mehr für die Befundung jeder einzelnen Bildserie (pro Körperregion) und daher für mehrere CT- oder MRT-Beurteilungen kumulativ, sondern nur noch nach dem dafür tatsächlich erforderlichen Zeitaufwand für jede, wenn auch nur begonnene Stunde veranschlagt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2011:RL0000100

Im RIS seit

18.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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