RS OGH 2011/2/18 4R43/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.2011
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Norm

UGB §283
UGB §906 Abs23
BBG 2011 Art34

Rechtssatz

Verstoßen die Organe einer Gesellschaft gegen die in § 283 Abs 1 UGB aufgezählten Offenlegungspflichten, so ist gemäß der Übergangsbestimmung des § 906 Abs 23 UGB schon dann nach der neuen Rechtslage (§ 283 UGB idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 2010/111) vorzugehen, wenn der Verstoß zwar vor dem 1.1.2011 gesetzt wurde, aber nach dem 1.1.2011 fortdauert. Die alte Rechtslage gilt folglich nur noch für Verstöße, die vor dem 1.1.2011 beendet wurden. Da eine Strafverfügung nach neuer Rechtslage erst ab dem 1.3.2011 erlassen werden kann, ist vom 1.1. bis 28.2.2011 für in diesem Zeitraum gesetzte oder fortdauernde Verstöße die Verhängung einer Zwangsstrafe nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2011:RW0000500

Im RIS seit

05.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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