TE AsylGH Erkenntnis 2011/03/18 D3 306596-3/2010

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Veröffentlicht am 18.03.2011
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Spruch

D3 306596-3/2010/5E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Vorsitzender und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.6.2010, Zl. 08 09.770 BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.3.2011 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 122/2009 auf Dauer unzulässig ist.

Text

Entscheidungsgründe:

 

Die minderjährige Beschwerdeführerin wurde am XXXX als Tochter der Asylwerber XXXX und XXXX in Österreich geboren. Sie ist georgische Staatsbürgerin und Angehörige der georgischen Volksgruppe. Ihre Mutter stellte am 17.08.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2006, Zl. 06 08.528-EAST Ost, wegen angenommener Zuständigkeit Ungarns zur Führung des Asylverfahrens als unzulässig zurückgewiesen wurde. Nachdem auch die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid des UBAS vom 03.11.2006, Zl. 306.596-C1/E1-VIII/40/06 abgewiesen wurde und der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schließlich mit Beschluss vom 8.11.2007, Zl. 2007/19/0019-6 ablehnte, stellte die Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin am 09.10.2008 den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wobei diese angab, ihr Ehemann sei in Georgien verfolgt worden und sie hätten sich in Österreich schon gut integriert. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um ihre Tochter.

 

Infolge der Zulassung des Asylverfahrens ihres Vaters wurde auch ihr Asylverfahren zugelassen.

 

Ihre Mutter gab bei den darauffolgenden Einvernahmen durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 21.11.2008 und am 27.8.2009 zusammengefasst an, dass sie nach ihrer Heirat gemeinsam mit ihrem Mann in eine Polizeikontrolle geraten sei, wo ihrem Mann eine Waffe unterschoben worden sei. Sie sei von einem Polizisten geschubst worden und ihr Mann sei verhaftet worden. Im Oktober 2004 seien ihnen bei einer Hausdurchsuchung Drogen unterschoben worden und seien sie daraufhin am 13.12.2004 zunächst in die Ukraine geflogen und dann mit dem Zug nach Ungarn weiter gefahren, wo sie bis zum 27.2.2005 aufhältig gewesen seien. Anschließend seien sie illegal nach Österreich gelangt. Eigene Fluchtgründe für die Beschwerdeführerin wurden nicht geltend gemacht.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 17.10.2010 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen und unter Spruchteil III. gemäß § 10. Abs. 1 leg. cit. die Antragstellerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen.

 

In der Begründung des Bescheides wurden die bereits oben zusammengefasst wiedergegebenen Einvernahmen sowie Feststellungen zu Georgien getroffen. Beweiswürdigend wurde anschließend ausgeführt, dass keine eigenen Fluchtgründe für die Antragsstellerin geltend gemacht worden seien und für sie dieselben Fluchtgründe wie für ihre Mutter gelten würden. Dazu wurde rechtlich begründend zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass aus dem gesamten Vorbringen keine Verfolgung der Person der Antragsstellerin oder ihrer Mutter zu Tage getreten sei und auch im Familienverfahren keinem anderen Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere ausgeführt, dass im vorliegenden Fall von einer Gefährdungslage iSd § 50 FPG nicht ausgegangen werden könne und dass keine Hinweise auf sonstige außergewöhnliche Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) bestünden und schließlich auch keinen Familienangehörigen im Familienverfahren der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass dieser Status nicht zu erkennen gewesen sei. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere dargelegt, dass im vorliegenden Fall kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden oder eine besondere Integration in Österreich vorliege und daher die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

 

Gegen diesen Bescheid wurde in einem gemeinsamen Schriftsatz, der sich auch (in erster Linie) gegen den Bescheid des Vaters, aber auch der Beschwerdeführerin richtet, Beschwerde erhoben und insbesondere darauf hingewiesen, dass auch die Mutter der Beschwerdeführerin einen Deutschkurs besucht habe und sehr gut integriert sei, sodass eine Ausweisung unverhältnismäßig wäre.

 

Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung für den 09.03.2011 an, zu der sich die Behörde

1. Instanz entschuldigen ließ. Die Mutter der Beschwerdeführerin erschien in Begleitung mehrerer österreichischer Staatsbürger, von denen eine auch als Vertrauensperson und eine als Zeugin für die bereits erfolgte Integration fungierte. Nach Erörterung der Rechtslage sowie Rechtsbelehrung und Besprechung mit der Vertrauensperson zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zu den Spruchteilen I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) zurück und beantragte die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Die Mutter der Beschwerdeführerin gab an, dass sie derzeit Hausfrau sei und sich um die Beschwerdeführerin kümmere. Diese habe keine gesundheitlichen Beschwerden nur zeitweilig Probleme mit den Mandeln. Ferner wurden eine Bestätigung für die Beschwerdeführerin über den Besuch des Kindergartens, datiert mit 31.01.2011, und ein Bericht vom 03.03.2011 darüber beigebracht.

 

Der Asylgerichtshof hat wie folgt festgestellt und erwogen:

 

Zur Person der Beschwerdeführerin wird Folgendes festgestellt:

 

Sie ist georgische Staatsbürgerin und Angehörige der georgischen Volksgruppe und wurde am XXXX in Österreich geboren und führt den im Spruch angeführten Namen. Sie ist die Tochter der Asylwerber XXXX und XXXX welche ihre Anträge jeweils hinsichtlich der Asylfrage und bezüglich des subsidiären Schutzes zurückgezogen haben. Mit Erkenntnissen vom heutigen Tag, Zlen D3 259127-3/2010/7E und D3 259128-2/1010/5E, wurde die Ausweisung der Eltern jeweils auf Dauer für unzulässig erklärt. Aufgrund der Einschränkung der Beschwerde der Beschwerdeführerin ist es nicht erforderlich, Feststellungen zu ihren Asylgründen zu treffen. Die Beschwerdeführerin besucht derzeit in Österreich den Kindergarten.

 

In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides war es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.

 

Beweiswürdigung:

 

Die obigen personenbezogenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus den glaubhaften Angaben der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vaters sowie durch Einsichtnahme in die bezughabenden Akten sowie insbesondere auch aus den für die Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten und Bestätigungen.

 

Rechtliche Beurteilung:

 

Zur Folge der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides, war es Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof nur mehr Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.6.2010, Zl. 08 09.770-BAT.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

 

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

 

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

 

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

 

d) der Grad der Integration;

 

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

 

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

 

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

 

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

(6) Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

 

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

 

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

 

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

 

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

 

die Bindungen zum Heimatstaat,

 

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

 

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

 

In Ergänzung dazu verleihen weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

 

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Geburt, somit mehr als 4 Jahre, ununterbrochen in Österreich aufhältig. Ihr erstes Asylverfahren hatte ausschließlich die Frage der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der europäischen Union zum Gegenstand und kann der Beschwerdeführerin weder eine Stellung mutwilliger Asylanträge noch eine unnötige Verfahrensverzögerung nachgesagt werden. Wenn die Beschwerdeführerin wohl noch über Verwandte in Georgien verfügt, so treten diese Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat, gegenüber den erworbenen Beziehungen zu Österreich in den Hintergrund: Sie besucht bereits den Kindergarten und lernt dementsprechend gut die deutsche Sprache. Die Ausweisung ihrer Eltern wurde mit Erkenntnissen vom heutigen Tag für auf Dauer unzulässig erklärt, sodass im Hinblick auf Art. 8 EMRK auch die Ausweisung der minderjährigen Beschwerdeführerin ohne ihre Eltern nicht in Betracht kommt.

 

Die in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung war daher zu beheben und die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung dauernd unzulässig, Integration, Interessensabwägung
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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