TE AsylGH Erkenntnis 2011/03/28 E10 417780-1/2011

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.03.2011
beobachten
merken
Spruch

E10 417780-1/2011/11E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. ARMENIEN, vertreten durch RA Dr. Peter ZAWODSKY, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.01.2011, Zl. 1007.080-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2011 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 135/2009 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

 

I.1. Bisheriger Verfahrenshergang

 

I.1.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste laut seinen eigenen unwiderlegten Angaben am 10.08.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Im Rahmen der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.08.2010 brachte der BF auf der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST vor, dass sein Vater Mitglied einer oppositionellen Partei sei. Auf Grund dessen Tätigkeiten sei er in Armenien verfolgt worden. Im Jahr 2007 habe man ihn auf der Straße überfallen und geschlagen, wobei sein Wangenknochen gebrochen worden sei. Der Vorfall sei vor Gericht gekommen und sei der Täter verurteilt worden. Es habe sich herausgestellt, dass der Onkel des Täters väterlicherseits der regierenden Partei angehöre.

 

Am 01.03.2008 hätte der BF bei den Massendemonstrationen in XXXX Fotos gemacht und sei er deshalb von der Polizei für 24 Stunden festgehalten worden. Man habe die von ihm bereits ausgewechselte Filmrolle gewollt. Diese sei nach wie vor bei seinen Eltern zu Hause. Sein Vater und dessen Kollegen würden eine Revolution in Armenien planen. Die Aufnahmen würden dazu dienen, den derzeitigen katastrophalen Zustand in Armenien zu beweisen. Nach seiner Freilassung sei er ständig unter polizeilicher Beobachtung gestanden. Seit Anfang Jänner 2010 komme die Polizei drei bis vier Mal zu ihnen nach Hause. Er sei sehr oft mitgenommen, geschlagen und wieder freigelassen worden. Die letzte Festnahme sei vor ca. einem Monat erfolgt, wobei man in sechs bis sieben Stunden bei der Polizei angehalten und geschlagen habe. Man habe stets die Filmrolle gewollt. Da sein Leben in Armenien in Gefahr sei, habe sein Vater die Ausreise organisiert.

 

Der BF legte im Rahmen der Erstbefragung zum Nachweis seiner Identität einen armenischen Studentenausweis, ausgestellt im Jahr 2007, vor.

 

I.1.2. Bei einer daraufhin folgenden niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, gab der BF am 28.09.2010 im Wesentlichen Folgendes an [auszugsweise wörtliche Wiedergabe vorbehaltlich korrigierter Schreibfehler]:

 

"...

 

LA: Sind Sie gesund?

 

A: Ja.

 

LA: Haben Sie Verwandte in Österreich?

 

A: Nein.

 

LA: Schildern Sie Ihr Leben hier in Österreich, welche sozialen Kontakte haben Sie?

 

A: Ich lebe hier in Ruhe und habe Kontakte zu Armeniern, die in meiner Pension leben. Ich habe mich erkundigt, ob ich arbeiten darf, jedoch benötigt man dafür einen gewissen Status. Derzeit mache ich nichts.

 

...

 

LA: Wie ist ihr Familienstand?

 

A: Ledig.

 

LA: Haben Sie Verwandte im Heimatland?

 

A: Meine Eltern und mein Bruder und meine Schwester, die hauptsächlich in der Stadt M. leben, teilweise auch in E., mein Onkel väterlicherseits, der im Umfeld von M. lebt, meine Großmutter, die in M. lebt, meine Tante väterlicherseits, die zusammen mit der Großmutter lebt.

 

LA: Warum besitzt die Familie ein Haus in E.?

 

A: Dieses Haus ist in unserem Eigentum und das benützen wir ab und zu.

 

LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? Wie haben sie vor Ihrer Ausreise Ihren Lebensunterhalt finanziert?

 

A: Ich war Student und habe von der Unterstützung meiner Eltern leben können. Ich habe aber auch Teilzeitjobs gemacht, wo ich als Fotograf gearbeitet habe. Ich habe das Studium - Regisseur und Filmregie - studiert, habe jedoch das Studium nicht abschließen können.

 

LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Partei oder irgendeiner sonstigen Gruppierung?

 

A: Ich war nie bei einer Partei, habe jedoch an Demonstrationen teilgenommen. Ich war in der Region M. sieben Jahre lang Meister im Schwimmen.

 

LA: Leisteten Sie Militärdienst? Wenn ja, in welcher Verwendung?

 

A: Ich bin befreit. Weil ich einen Joch- und Nasenbeinbruch hatte, wurde ich aufgrund dieser Verletzungen vom Militärdienst befreit. Befragt gebe ich an, dass ich aufgrund dieser Verletzungen manchmal Beschwerden habe, ich habe manchmal Nasenbluten und wenn ich starke körperliche Arbeiten verrichte, dann bekomme ich Schmerzen.

 

LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre Ausreise waren? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild Ihrer Situation machen kann.

 

A: Mein Vater war Mitglied der Partei XXX. Ich wurde dann von den Parteigegnern meines Vaters attackiert, der Vorfall ereignete sich im Jahr 2007, wann genau kann ich mich nicht mehr erinnern, ich war auf dem Weg zur Volleyballmeisterschaft, ich wurde gegenüber der zweiten Schule in E. angegriffen. Ich wurde mit einem Schlagring von hinten angegriffen, ich wurde auf der rechten Seite im Gesicht verletzt. Es waren ungefähr vier bis fünf Personen, es hat jedoch nur eine Person zugeschlagen. Der Schläger war wohnhaft in E., der Name des Täters ist T. H. Nachdem ich geschlagen wurde, sind alle geflohen. Ich flog zuerst um und dann bin ich doch ungefähr einen Kilometer blutüberströmt nach Hause gegangen, es war gegen 11.30 Uhr, als der Vorfall passierte. Ich ging nach Hause, habe mich gewaschen, meine Mutter brachte mich dann ins Krankenhaus in E. Im Krankenhaus hat man nur festgestellt, dass ich eine Schwellung habe, ich wurde auch nicht genäht. Sie sagten, es wäre nichts Schlimmes passiert, es gäbe keine Brüche. Beim Überfall auf mich habe ich diesen T. nicht gekannt, 15 Tage blieb ich dann zu Hause, dann bekam ich wieder Schmerzen, dann ging ich ins XXXX. Nach der Untersuchung hat man mich sofort operiert. Am nächsten Tag wurde ich operiert. Bis zur OP haben wir uns schon ans Gericht gewandt, mit der Beschwerde, dass sich an diesem Tag der Vorfall ereignet hat. Ich habe dann herausgefunden, noch vor der Beschwerde ans Gericht, dass es sich um den T. handelt, er war eine Zeitlang auf unserer Schule, ich habe ihn dann wieder erkannt. Ich habe dann die Polizei verständigt und seinen Namen angegeben, die Polizei hat ihn dann einvernommen und von dort an begannen dann die gerichtlichen Untersuchungen. Das Gericht 1. Instanz verurteilte ihn aufgrund einer mittelschweren Körperverletzung zu einem Jahr, jedoch bedingt. Wir, damit meine ich meine Familie, haben sich erkundigt und festgestellt, dass eine Verletzung im Gesicht bereits als schwere Körperverletzung geahndet wird. T. hat mit Hilfe seiner Familie und den Parteigegnern meines Vaters das Gericht bestochen. Wir haben dann gegen das Urteil Berufung eingelegt und haben ca. vier Mal berufen und landeten in XXXX bei Gericht. Die Gegenpartei meines Vaters hat T. ständig unterstützt und er wurde nie mit einer Freiheitsstrafe bestraft. Das Gericht hat dann den Fall abgeschlossen und somit war dieser Fall beendet. Am 1. März 2008 habe ich bei Demonstrationen teilgenommen und habe zu diesem Zeitpunkt Fotos der Demonstration geschossen. Ich hatte auch eine Kamera, mit der ich einige Aufnahmen gemacht habe. Ich habe vier oder fünf Kassetten Filmmaterial gehabt. Ich und ein Freund namens R. M. haben die Aufnahmen gemacht. Die Kassetten und die Fotos befanden sich bei ihm. R. hat dann diese Fotos und Kassetten zu meinem Vater gebracht, damit dieses Filmmaterial in Sicherheit gebracht wird. Bei diesem Filmmaterial sieht man, wie die Polizei das Feuer gegen die Bevölkerung eröffnet. R. kehrte dann zur Demonstration zurück und wir setzten unsere Aufnahmen fort. Ich und R. wurden dann von der Polizei festgenommen, sie haben meine Kamera und meinen Fotoapparat zerstört, sie schlugen uns und zerrten uns in den Polizeibus, dort waren noch andere fünf bis sechs Personen, man brachte uns zur Polizeistation in XXXX, ich glaube zum Gebäude des Nachrichtendienstes, dort wurden wir geschlagen, wir wurden 24 Stunden festgehalten, dann wurden wir freigelassen. Wir gingen dann nach Hause. Wir wurden in Folge von der Polizei in M. zwei bis drei Mal zur Einvernahme mitgenommen, dort hat man uns Fragen gestellt und sobald sie gemerkt hatten, dass wir die Opposition unterstützen, wurden wir auch geschlagen. Danach verging nicht ganz ein Jahr, ein paar Monate, und irgendwie haben dann die Polizisten von diesen Kassetten erfahren und dann begannen wieder die Einvernahmen bei der Polizei, ich wurde öfters mitgenommen, als mein Freund, sie fragten wo diese Kassetten sind, mein Freund verließ dann Armenien und nach seiner Flucht konzentrierten sich dann die Polizisten auf mich und nahmen mich ständig mit. Sie wollten immer die Herausgabe des Filmmaterials erzwingen, ich meinte, dass ich dieses Filmmaterial nicht hätte. Das Filmmaterial war für meinen Vater und die Partei wichtig, damit sie einen Machtwechsel im Land herbeiführen konnten. So hat mein Vater dann meine Ausreise organisiert. Das ist nun mein Fluchtgrund. Meine Familie lebt in Angst und Schrecken.

 

...

 

LA: Welche Probleme hatte Ihr Vater wegen seiner Parteimitgliedschaft?

 

A: Mein Vater hat immer versucht, einen Machtwechsel in Armenien zum Wohle des Volkes herbeizuführen. Die Probleme, die er hatte waren jene, dass man ihm diese Aufgabe erschwert hat. LA: Frage wird wiederholt. Geben Sie eine konkrete Antwort.

 

A: Man hat ihn einfach nicht arbeiten lassen.

 

LA: Konkrete Probleme hatte Ihr Vater also nicht, habe ich das richtig verstanden?

 

A: Nein.

 

LA: Wo befinden sich die Aufnahmen von der Demonstration derzeit?

 

A: Bei meinem Vater.

 

LA: Was meinen Sie damit?

 

A: Ich glaube, die sind zu Hause, damit meine ich in M.

 

LA: Welche Maßnahmen hatte die Polizei unternommen, um an die Filmaufnahme zu kommen?

 

A: Man hat mich oft mitgenommen und geschlagen. Ich habe immer angegeben, dass ich keine Kassetten oder Filmaufnahmen habe und die Kassetten von der Polizei mitgenommen worden waren. LA: Woher sollte die Polizei wissen, dass Filmaufnahmen existieren?

 

A: Das weiß ich nicht.

 

LA: Hat Ihr Vater die Filmaufnahmen schon einmal verwendet?

 

A: Nein, man will erst dieses Jahr diese Filmkassetten verwenden, warum kann ich nicht angeben, man hat das so beschlossen. Am 17. September 2010 hat eine Demonstration stattgefunden. Man hat diese Demonstration in Ruhe stattfinden lassen.

 

...

 

LA: Warum mussten Sie Ihr Studium abbrechen?

 

A: Aufgrund meiner Schwierigkeiten, die ich hatte und die große Sorge, die meine Familie mit mir hatte. Befragt gebe ich an, dass ich mein Studium im Juli 2010 unterbrochen habe.

 

LA: Es war Ihnen also möglich, von 2008 bis 2010 zu studieren?

 

A: Es kam vor, dass ich zwei bis drei Wochen nicht auf die Uni gehen konnte.

 

LA: Warum beendeten Sie gerade im Juli Ihr Studium?

 

A: Ich wurde schon zu sehr von der Polizei belästigt, ich blieb zuletzt zu Hause bis mein Vater die Ausreise organisiert hatte.

 

LA: Wann wurden Sie das letzte Mal von der Polizei verhört und mitgenommen?

 

A: Im Juli.

 

LA: Schildern Sie diesen letzten Vorfall?

 

A: Die Polizei kam zu uns nach Hause. Mein Vater war nicht zu Hause. Meine Familie wollte mich der Polizei nicht übergeben, weil mein Vater nicht zu Hause war. Die Polizei erwiderte, dass ich bereits volljährig bin und mitkommen muss. Man brachte mich dann zur Polizei, man hat mich einvernommen, sie sagten zu mir, gib endlich auf und bring uns das Filmmaterial, dann lassen wir dich in Ruhe und müssen dich nicht zusammen schlagen. Ich sagte immer, alles was ich aufgenommen habe, ist vernichtet worden. Sie haben mich geschlagen. Dann musste ich mich ausziehen, sie schauten, ob ich blaue Flecken hatte und dann ließ man mich wieder frei.

 

..."

 

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden weitere Details erfragt und vom Beschwerdeführer ein Arztbrief Nr. 3 vom 06.03.2007, eine Beschwerde der Eltern des BF an die Staatsanwaltschaft vom 29.03.2007, eine Ablehnung der Beschwerde durch die armenische Polizei unter Hinweis auf eine Berufungsmöglichkeit bei der Staatsanwaltschaft vom 16.05.2007, eine Beschwerde über den Prozessverlauf durch die Mutter des BF vom 19.06.2007, eine Ladung der Mutter als Vertreterin des BF für den 21.06.2007 zum Gericht 1. Instanz, eine Ladung des BF für den 21.06.2007 zum Gericht 1. Instanz, eine Beschwerde an das Berufungsgericht vom 18.07.2007, eine Ladung zum Berufungsgericht XXXX für den 14.08.2007, eine Bestätigung über den Beschwerdeeingang beim Berufungsgericht ausgestellt am 23.08.2007, ein Urteil des Berufungsgerichtes vom 22.08.2007, ein Ausweis bezüglich des Vaters des BF zur Aufstellung zum Kandidaten zur Nationalratswahl, ausgestellt am 06.04.1990, eine Mandatsbestätigung der Partei bezüglich des Vaters des BF, ausgestellt am 02.12.2008, und Fotografien über die Verletzung des BF sowie Zeitungsartikel über die Kandidatur des Vaters des BF zum Abgeordneten in Vorlage gebracht.

 

I.1.3. Die verfahrensführende Referentin des BAA richtete in weiterer Folge am 29.09.2010 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes, welche darauf gerichtet war, Informationen zur Partei "Nor Schamanak" (= Neue Zeiten) zu erlangen bzw. herauszufinden, ob es Informationen gebe, dass die Mitglieder dieser Partei einer Verfolgung durch die Regierungspartei ausgesetzt wären.

 

Mit Schreiben vom 13.10.2010 erfolgte folgende Anfragebeantwortung:

 

Gibt es Informationen zur Partei Nor Zhamanakner?

 

SAPRA India Foundation: Central Asia and Caucasus News Summary: 10 - 16 January 2004 - New Armenian Political Party Registered, 16.01.2004, http://www.subcontinent.com/ research/centralasia/central_asia_weekly_news_20040116.html, Zugriff 13.10.2010

 

Die Partei Nor Zhamanakner unter Führung des Politikwissenschafters Aram Karapetian wurde am 8. Jänner formal registriert, nachdem der Antrag ein Monat zuvor beim Justizministerium eingebracht wurde. Bei der Präsidentschaftswahl 2003 erreichte Karapetian mit knapp unter drei Prozent der Stimmen den vierten Platz.

 

FCSD - Foundation for Civil and Social Development: Database on Political Parties of the Republic of Armenia March 2007 - "New Times" Party, http://www.fcsd.am/default.asp?

lang=en&page=party&dt=2007&id=70, Zugriff 13.10.2010

 

Auf dieser Seite befindet sich ein von der Partei ausgefüllter Fragebogen, in dem die folgenden allgemeinen Informationen zu finden sind: Die Partei wurde 2003 gegründet und hatte zum Zeitpunkt als der Fragebogen ausgefüllt wurde 24077 Mitglieder. Der Vorstand der Partei besteht aus sieben Mitgliedern und der Präsident ist Aram Karapetyan.

 

Armenian Diaspora: Nor Zhamanakner Party Representative Refutes Statement About Party's, 15.05.2006, http://www.armeniandiaspora.com/showthread.php?49333-Nor-Zhamanakner-Party-Representative-Refutes-Statement-About-Party-s, Zugriff 13.102010

 

Am 15. Mai 2006 sagte Alexan Minasian, der Vize-Vorsitzende der Nor Zhananakner Partei auf einer Pressekonferenz, dass niemand den Jugendflügel oder den Frauenvorstand der Partei verlassen habe.

 

A1plus.am: HUNGER-STRIKER BEATEN, 16.05.2008, http://www.a1plus.am/en/ print/politics/2008/05/16/7210, Zugriff 13.09.2010

 

Hrachia Sargsian, ein Mitglied des politischen Vorstands der Partei Nor Zhamanakner (NZhK) trat in der Nähe der Staatsanwaltschaft in Hungerstreik.

 

Armenia Liberty: Another Opposition Party To Appeal Election Results, 17.05.2007,

http://www.armenialiberty.org/content/Article/1588462.html, Zugriff 13.09.2010

 

Aram Karapetian, ein radikaler Oppositionsführer, sagte am Donnerstag, dass seine Partei Nor Zhamanakner beim Verfassungsgericht berufen werde, um die Ergebnisse der Parlamentswahlen zu annullieren.

 

Den vorläufigen Zahlen der zentralen Wahlkommission zufolge gewann die Partei etwa 3,5 Prozent der Stimmen und verpasste somit die 5 Prozent, die nötig sind um Parlamentssitze zu erhalten.

 

Der pro-russische Oppositionelle sagte, dass seine Partei viel mehr Stimmen erhalten hätte und behauptete, dass die von der Regierung kontrollierten Wahlkommissionen im Land die Stimmen bewusst falsch ausgezählt wurden.

 

Armenia Liberty: Armenian Opposition Renews Anti-Government Protests, 15.09.2008,

http://www.armenialiberty.org/content/Article/1597331.html, Zugriff 13.09.2010

 

Der Oppositionsführer Levon Ter-Petrosian versammelte tausende seiner Unterstützer bei der ersten Oppositionsversammlung, die die städtischen Behörden seit Monaten genehmigten, in Jerewan. Darunter war auch der Anführer der Oppositionspartei Nor Zhamanakner Aram Karapetian.

 

Armenia Liberty: Non-parliamentary Forces Invited to Ad Hoc Commission, 19.06.2008,

http://www.armenialiberty.org/content/Article/1595860.html, Zugriff 13.10.2010

 

Die neue Kommission des armenischen Parlaments, die eine Untersuchung der Gewalt nach den Wahlen durchführt, entschied auch Kräfte einzuladen, die aktuell nicht im Parlament vertreten sind. Politische Kräfte, die mehr als drei Prozent der Stimmen bei der Wahl 2007 erhielten, können eine beratende Stimme in Kommission erhalten. Auch die Kandidaten der letzten Präsidentschaftswahl erhalten eine Einladung. Auch Aram Karapetian und seine Partei erhielten eine Einladung.

 

Gibt es Informationen, dass Mitglieder der Partei einer Verfolgung durch die Regierungspartei ausgesetzt sind?

 

AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien (Stand: August 2009), 11.08.2009

 

Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der (damalige) Präsident Kotscharjan rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus. Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet.

 

Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war. Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt. Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.

 

[...]

 

Es gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.

 

[...]

 

In der Vergangenheit kam es bei Demonstrationen der Opposition gelegentlich zu Gewaltanwendung durch Dritte, gegen die die Polizei im Einzelfall nicht bzw. nicht effektiv einschritt. Dies war auch im Rahmen des Präsidentschaftswahlkampfes wieder zu beobachten.

 

USDOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report, 11.03.2010

 

Die Behörden beschränkten bei der Bürgermeisterwahl in Jerewan das Recht der Bürger ihre Regierung frei zu ändern. Die Behörden verhafteten willkürlich Personen, besonders solche, die als politische Gegner betrachtet wurden, aufgrund ihrer politischen Aktivitäten. Die Regierung setzte weiterhin Belästigung und bürokratische Maßnahmen ein, um politische Gegner einzuschüchtern. Politische Demonstrationen wurden mit Gewalt aufgelöst.

 

Die Behörden beschränkten die Versammlungsfreiheit indem sei zahlreiche Ansuchen der Opposition zu Demonstrationen ablehnten und oft spontane Versammlungen der Bürger verhinderten.

 

AI - Amnesty International: Amnesty International Report 2010 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 28. Mai 2010

 

Das im März 2008 während des Ausnahmezustands eingeführte Verbot, im Zentrum der Hauptstadt Eriwan Demonstrationen abzuhalten, blieb in Kraft.

 

[...]

 

Am 19. Juni 2009 gewährte die Nationalversammlung eine Amnestie für Anhänger der Opposition, die im Zusammenhang mit den Ereignissen in Eriwan vom März 2008 inhaftiert worden waren. Die Amnestie galt für Personen, denen keine Gewalttaten zur Last gelegt wurden und die zu Haftstrafen von weniger als fünf Jahren verurteilt worden waren. Das Strafmaß von Gefangenen, die nicht unter die Amnestiebedingungen fielen, wurde halbiert. Bei Protesten gegen die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen vom 19. Februar, bei denen der oppositionelle Kandidat Levon Ter-Petrosjan dem Amtsinhaber Serge Sarkisjan unterlag, war es am 1. und 2. März 2008 in Eriwan zu gewaltsamen Ausschreitungen gekommen.

 

KAS - Konrad Adenauer Stiftung: Keine Aprikosen-Revolution, 03.09.2007,

http://www.kas.de//db_files/dokumente/auslandsinformationen/7_dokument_dok_pdf_11783_1.pdf?070904125010, Zugriff 13.09.2010

 

Analysiert wurde die Berichterstattung in allen zentralen und regionalen Fernsehsendern sowie in sämtlichen Radiosendungen und Zeitungen in der heißen Phase des Wahlkampfes, also vom 8. April bis zum 10. Mai 2007. Gemäß den Analysen konnten alle zur Wahl zugelassenen Parteien den Wählern ihre Partei- und Wahlprogramme ungehindert darstellen. Keiner Partei wurde die gesetzlich vorgeschriebene Zeit für kostenlose oder kostenpflichtige Werbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk gestrichen.

 

Dies trifft jedoch nicht für den Zeitraum vor April 2007 zu, als die Oppositionspolitiker von der Berichterstattung des überregionalen öffentlichen Fernsehens nahezu vollständig ausgeschlossen waren. Besonders diskriminiert wurden die Parteien Die Republik, Das Erbe und Neue Zeiten. Erst Mitte März 2007 wurden diese Parteien in den öffentlich-rechtlichen Medien erwähnt.

 

Armenia Liberty: Jailed Ter-Petrosian Allies Charged, 27.02.2008, http://www.armenialiberty.org/ content/Article/1593446.html, Zugriff 13.10.2010

 

Der prominente Oppositionelle Aram Karapetian ist mit strafrechtlicher Verfolgung aufgrund von "falscher Denunziation" konfrontiert.

 

Armenia Liberty: Sarkisian Speaks Out Against 'Political' Trials, 19.05.2008,

http://www.armenialiberty.org/content/Article/1595186.html, Zugriff 13.10.2010

 

Nur eine Handvoll prominenter Oppositioneller wurden bislang aus der Untersuchungshaft entlassen. Dutzende weitere bleiben aufgrund ihrer angeblichen Verwicklung in die Zusammenstöße in Jerewan am 1. März zwischen Polizisten und Demonstranten in Haft. Manche erhielten bereits Haftstrafen aufgrund dieser und anderer Anklagen in Zusammenhang mit Ter-Petrosians Protestkampagne nach der Wahl. Im letzten Monat kam es nahezu täglich zu Gerichtsverhandlungen.

 

Ein Gericht in Jerewan verlängerte die Untersuchungshaft von Aram Karapetian um weitere zwei Monate.

 

Armenia Liberty: Hospitalized Opposition Leader Freed, 26.05.2008, http://www.armenialiberty.org/content/Article/1595328.html, Zugriff 13.10.2010

 

Aram Karapetian, einer der mehreren Dutzend Oppositionspolitiker, die im Zuge der armenischen Präsidentschaftswahl verhaftet worden war, wurde am Montag, 10 Tage nachdem er mit schweren Herzproblemen ins Krankenhaus gebracht wurde, aus der Untersuchungshaft entlassen.

 

Karapetians Nor Zhamanakner Partei ist eine von mehr als zwei Dutzend Oppositionsgruppen, die bei den Präsidentschaftswahlen den ehemaligen Präsidenten Levon Ter-Petrosian unterstützten. Karapetian wurde am 24 Februar wegen "falscher Denunziation" verhaftet.

 

Radio Free Europe/Radio Liberty: Armenia: Mutual Animosity, Mistrust Overshadow Presidential Election, 18.08.2008, http://www.rferl.org/articleprintview/1079371.html, Zugriff 13.10.2010

 

Von den insgesamt 12 Kandidaten, die anfangs versuchten sich für die Präsidentschaftswahl zu registrieren, waren neun erfolgreich. Der Parteichef von Nor Zhamanakner Aram Karapetian konnte sich nicht registrieren, da er im letzten Jahrzehnt nicht permanent in Armenien lebte. Es wurde nicht erklärt, wieso er sich trotzdem für die Wahl 2003 registrieren konnte, in der er mit 2,95 Prozent der Stimmen Vierter wurde.

 

I.1.4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des BAA vom 26.01.2011, Zahl: 10 07.080-BAT, gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt (Spruchpunkt III.).

 

I.1.4.1. Unter den Feststellungen führte die Erstbehörde aus, dass die Identität und Nationalität des BF verifiziert werden konnte. Er sei illegal in Österreich eingereist, ledig und gesund.

 

Die angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Armenien einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Fall der Rückkehr ausgesetzt sei.

 

Der BF hätte zahlreiche verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Heimatland. Er finde bei seinen Eltern eine Unterkunftsmöglichkeit vor und sei durch seine Arbeitsfähigkeit sein Lebensunterhalt gewährleistet.

 

Der BF verfüge hier über keine sozialen und familiären Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Er lebe von der Grundversorgung und hätte keine Kurse bzw. Vereine besucht. Seine Eltern und Geschwister würden im Heimatland leben.

 

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien traf das Bundesasylamt ausführliche Feststellungen, welche auch einen Länderüberblick, Ausführungen zur allgemeinen Lage, zu Politik/Wahlen, zur allgemeinen Sicherheitslage, zur regionalen Problemregion "Berg Karabach", zu den Menschenrechten, zur Opposition, zum Rechtsschutz, zur Justiz, zu den Sicherheitsbehörden und zur Grundversorgung/Wirtschaft sowie zur Behandlung nach Rückkehr mitumfassten.

 

I.1.4.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides erachtete die belangte Behörde das Ausreisevorbringen des BF aus folgenden Gründen als unglaubwürdig:

 

"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

 

Ihrem Vorbringen konnte nicht glaubhaft entnommen werden, dass Sie tatsächlich aus den von Ihnen genannten Gründen, einer jahrelangen Verfolgung durch die Polizei, die Heimat verlassen hätten. Ihre Angaben zur Bedrohungssituation wirkten konstruiert und waren allgemein gehalten.

 

Sie führten Ihre Teilnahme bei einer Demonstration am 1. März 2008 ins Treffen. Aufgrund von Filmaufnahmen während dieser Demonstration wären Sie seit diesem Zeitpunkt wiederholt von der Polizei mitgenommen und misshandelt worden. Ihre Angaben dazu waren sehr vage gehalten und konnten Sie auch der erkennenden Behörde nicht glaubhaft erklären, warum Sie als einziger in der Familie von der ortsansässigen Polizei verfolgt worden wären, obwohl Sie, im Gegensatz zu Ihrem Vater, nicht politisch engagiert waren. Ihre Teilnahme an der Demonstration, auch eine anschließende Inhaftierung kann glaubhaft stattgefunden haben, jedoch war Ihre jahrelange Verfolgung in keinster Weise glaubhaft nachvollziehbar. Ihr Vorbringen stützte sich auf den angeblichen Besitz von Filmaufnahmen, die für die Polizei von Bedeutung gewesen wären. Sie konnten jedoch weder glaubhaft noch logisch erklären, warum die Polizei davon ausging, dass Sie Filmaufnahmen besitzen würden, zumal diese Filmaufnahmen nie öffentlich verwendet worden waren. Ihre Schilderungen zu den polizeilichen Maßnahmen entbehrten jeglicher Logik noch entsprachen diese Schilderungen in keinster Weise einem konsequenten polizeilichen Vorgehen. So wären durchgeführte Hausdurchsuchungen und Befragungen der anderen Familienmitglieder eine logische Schlussfolgerung polizeilicher Maßnahmen. Sie stützten sich immer wieder auf die politische Tätigkeit Ihres Vaters, wodurch Sie Verfolgungen ausgesetzt gewesen wären. Da Ihr Vater, aber auch die anderen Familienmitglieder keine Schwierigkeiten, in welche Richtung auch immer, hatten und auch keiner Verfolgung ausgesetzt waren oder sind, war Ihr Vorbringen, als einziger in der Familie, durch die politische Gesinnung Ihres Vaters verfolgt zu werden, nicht glaubhaft. Auch war für die erkennende Behörde nicht glaubhaft nachvollziehbar, dass Ihr Vater die Filmaufnahmen zur Demonstration am 1. März 2008 nicht schon längst politisch verwendet hatte, zumal im Zuge dieser Demonstration Oppositionelle verhaftet worden waren und diese Filmaufnahmen dazu beitragen hätten können, die rechtswidrige Vorgehensweise der Polizei nachhaltig zu beweisen. Ein "Aufheben" dieses Filmmaterials für das Jahr 2010 war für die erkennende Behörde weder glaubhaft noch ist ein solches Vorgehen mit den politischen Ereignissen im Heimatland in Einklang zu bringen. Sie konnten auch der erkennenden Behörde nicht glaubhaft erklären, warum Sie mit der Ausreise so lange zugewartet haben.

 

Aufgrund obiger Ausführungen war Ihr Vorbringen, von der Polizei verfolgt worden zu sein, nicht glaubhaft und die erkennende Behörde gewann den Eindruck eines vorgebrachten Konstruktes zum Zwecke der Asylerlangung in Österreich. Da Sie bis zu Ihrer Ausreise Ihrem Studium nachgehen konnten, war eine gezielte Verfolgung Ihrer Person weder glaubhaft noch ersichtlich.

 

Ihr Vorbringen, wonach Sie wiederholt von Personen wegen der politischen Gesinnung Ihres Vaters belästigt worden waren bzw. im Jahr 2007 von Jugendlichen überfallen worden sind, stellt eine Verfolgung durch Private dar. Aus Ihren vorgelegten Dokumenten und den vorliegenden Länderfeststellungen ergibt sich zweifellos, dass die staatlichen Organe Verfolgungshandlungen Dritter nicht billigen oder tatenlos hinnehmen bzw. bekämpfen würden, sodass ausgegangen werden kann, dass eine Verfolgung durch private Personen durch die zuständigen Behörden geahndet wird.

 

Die erkennende Behörde verkennt letztendlich auch nicht, dass die Lage im Heimatland, wie auch in vielen hochentwickelten Staaten Osteuropas, hinsichtlich der Korruptionsproblematik unbefriedigend ist, doch ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung der vorgelegten Berichte eindeutig, dass die dortigen Verhältnisse nicht dieses Ausmaß erreichen, um von einer asylrelevanten Gefährdung ausgehen zu können. Durch die vorgelegten Dokumente ist die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der armenischen Behörden eindeutig belegt worden."

 

I.1.4.3. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass Spruchpunkt I. im Wesentlichen damit begründet wurde, dass eine Verfolgungsgefahr durch die Polizei nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Insoweit der BF eine Verfolgung durch Privatpersonen vorbrachte, beruhe diese nicht auf GFK-relevanten Gründen. Zudem sei von ausreichender Schutzfähigkeit und -willigkeit der armenischen Behörden auszugehen. Dass die armenischen Behörden auch bereits seien, einen entsprechenden Schutz zu bieten, sei durch die vorgelegten Gerichtsurteile dokumentiert worden. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde festgestellt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher liege durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vor.

 

I.1.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 08.02.2011 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und sämtliche Spruchpunkte des Bescheides des BAA wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. mangelhafter und inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

 

Zunächst wurde von Seiten des Beschwerdeführervertreters moniert, dass es das BAA unterlassen habe, Erhebungen in Armenien - unter Verwendung der personenbezogenen Daten des BF - durchzuführen, womit dessen Angaben leicht verifiziert hätten werden können. Im Zusammenhang mit seinem Vater habe der BF zudem Zeitungsartikel vorgelegt, die vom BAA ebenfalls unberücksichtigt gelassen worden seien.

 

Ein weiterer Verfahrensmangel bestehe darin, dass die vom BAA eingeholte Länderdokumentation keinen Bezug zu den wesentlichen Teilen seines Asylvorbringens aufweise, wobei zur Partei seines Vaters überhaupt jegliche Feststellungen fehlen würden. Beträchtliche Teile der Länderdokumentation seien überdies veraltet. Es wäre daher die Aufgabe des BAA gewesen, umfassende Länderfeststellungen, die in Korrelation zu seinem Asylvorbringen stehen, einzuholen und sich dabei auf durchwegs aktuelle Quellen zu beziehen.

 

Die rechtliche Beurteilung sei verfehlt und stehe im Widerspruch zu den Feststellungen des BAA. Die gegen den BF gerichteten Verfolgungshandlungen seien ausreichend asylrelevant gewesen, von überdurchschnittlicher Intensität und hätten sich auch über einen nicht zu langen Zeitraum erstreckt, sodass nicht davon die Rede sein könne, dass er mit einer Ausreise zu lange zugewartet habe. Schließlich sei das jugendliche Alter des BF und die notwendigen Vorbereitungen einer Ausreise zu berücksichtigen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher das BAA davon auszugehen gehabt, dass unmittelbare politische Verfolgung stattgefunden habe und in diesem Sinne auch weiterhin drohe.

 

Er beantrage daher, dass seiner Berufung stattgegeben und seinem Asylantrag Folge gegeben werde, in eventu, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

 

I.1.6.1. Der BF wurde mit Ladung vom 22.2.2011 (zugestellt am 23.2.2011) zu einer Beschwerdeverhandlung am Montag, dem 14.3.2011 geladen. Bereits mit der Ladung wurden dem BF Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus wurde er manuduziert und aufgefordert, am Verfahren mitzuwirken.

 

I.1.6.2. Am Donnerstag dem 10.3.2011 langte um 17.05 per E-Mail ein Vertagungsgesuch in Bezug auf die oa. Verhandlung ein. Demnach befand sich der BF vom 25.2. bis 5.3.2011 im Landesklinikum XXXX und wurden im dort am 2.3.2011 zwei Schrauben in der linken Nasenhöhle entfernt. "Da [er] an postoperativen Beschwerden leide, sei er nicht in der Lage, an der Verhandlung teilzunehmen.

 

Der BF bescheinigte den Aufenthalt im Landesklinikum XXXX und die Entfernung der Schrauben aus der Nasenhöhle am 2.3.2011.

 

Ebenso legte der BF einen Ambulanzbrief des Landesklinikums XXXX vom 8.3.2011 vor, wonach ihm an diesem Tage zur Nahtentfernung erschienen seien. Der BF sei subjektiv beschwerdefrei, keine weitere Therapieempfehlung, HNO-Kontrolle in zwei Wochen.

 

Der BF legte trotz ausdrücklicher mittels der Ladung zur Verhandlung erfolgte Manuduktion und anwaltlicher Vertretung keine Bescheinigung vor, dass er zum Ladungstermin nicht Fähig sei, zum Ort der Ladung anzureisen und an der Verhandlung teilzunehmen.

 

I.1.7.3. Seitens des erkennenden Gerichts erfolgte keine Mitteilung an den BF, dass seinem Vertagungsgesuch entsprochen werde.

 

Am 14.03.2011 führte der Asylgerichtshof eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.

 

Nachdem nach Aufruf der Sache weder der BF, noch dessen Vertreter erschienen und aufgrund des unter den Punkten I.1.7.2 und I.1.7.3. beschriebenen Sachverhalt von einem unentschuldigten Fernbleiben des BF im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG auszugehen war, wurde gem. § 42 Abs. 4 leg. cit in dessen Abwesenheit verhandelt.

 

Der wesentlicher Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wieder gegeben:

 

" ...

 

Der BF ist bis dato daher unentschuldigt ferngeblieben und der VR ordnete daher die Fortsetzung der Beschwerdeverhandlung an.

 

Der VR stellt fest, dass eine Recherche der ho. Länderdokumentation ergab, dass über die Demonstration in einer vielfältigen Weise berichtet wurde. Repräsentativ hierfür werden Folgende Quellen angeführt:

 

...

 

Der VR stellt weiters fest, dass der Berichtslage nicht entnommen werden kann, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegen Personen vorgegangen würde, welche über die Demonstrationen im März 2008 und die dabei begangenen Menschenrechtsverletzungen berichteten.

 

Die ua. exemplarisch angeführten Quellen bezeugen, dass die Partei Nor Schamanak bzw. sich deren Proponenten unbehelligt am öffentlichen Leben bzw. der öffentlichen Meindungsbildung beteiligen.

 

...

 

Dem BF wurden bereits gemeinsam mit der Ladung Feststellungen zu Lage in Armenien übermittelt. Diese enthalten auch Feststellungen zur Lage der Opposition. Mangels gegenteiliger Berichte geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Lage der Partei "Nor Schamanak" nicht anders darstellt, als jene der übrigen Oppositionsparteien.

 

Der VR trifft folgende Verfahrensanordnung:

 

1.) Eine Gleichschrift des Verhandlungsprotokolls wird dem BFV am heutigen Tage per E-Mail übermittelt.

 

2.) Dem BF wird die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer Frist von einer Woche (einlangend) durch eine fachärztliche Stellungnahme zu bescheinigen, dass er

 

-

am 14.3.2011 aufgrund des an 2.3.2011 stattgefundenen operativen Eingriffes nicht in der Lage war, nach Linz, Derfflingerstraße 1 zu reisen und

 

-

an der voraussichtlich maximal zweistündigen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen,

 

in der seine Aufgabe überwiegend darin bestanden hätte, das Ermittlungsergebnis zur

 

Kenntnis zu nehmen.

 

..."

 

I.1.8.1. Das Verhandlungsprotokoll wurde dem BFV am 15.3.2011 per E-Mail übermittelt.

 

I.1.8.2. Mit Fax vom 21.3.2011 legte der BF über seinen Vertreter ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, wonach der BF vom "5.2. bis 5.3.2011 wegen einer Gesichtsoperation" im XXXX

HNO-Abteilung aufhältig gewesen und "wegen starker Schmerzen ... am

14.3.2011 nicht zum Asylgerichtshof nach Linz zur Verhandlung fahren" konnte.

 

I.1.9. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

I.2. Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende Feststellungen zu treffen:

 

I.2.1. Der Beschwerdeführer

 

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen armenischen Staatsbürger, der sich zum christlichen Glauben, Armenisch-Apostolischer Zweig, bekennt. Der Beschwerdeführer spricht die armenische Sprache und ist ein arbeitsfähiger Mann mit einer - wenn auch unter Umständen auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage und familiären und privaten Anknüpfungspunkten in dessen Herkunftsstaat.

 

Der Beschwerdeführer ist seit ca. siebeneinhalb Monaten im Bundesgebiet aufhältig und möchte sein weiteres Leben hier verbringen. Er ist unbescholten und verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen. Die BF ist nicht selbsterhaltungsfähig und geht keiner Beschäftigung nach. Der bisherige Aufenthalt war nur durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages und wahrheitswidrigen Angaben im Asylverfahren möglich. Aktuelle Behandlungsbedürftigkeiten liegen beim BF nicht vor.

 

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

 

I.2.2. Die Lage im Herkunftsstaat Armenien

 

I.2.2.1. Allgemein

 

The Functioning of Democratic Institutions in Armenia (Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009)

 

USDOS, 2009 Human Rights Report: Armenia, 25.2.2009; 2001 Human

Rights Report : Armenia 3.11.2010: International Religious Freedeom Report 2009, 26.10.2009

 

Berichte über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien des Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland vom 02.02.2006, 20.3.2007, 18.6.2008, 11.8.2009, 8.11.2010)

 

Amnesty International Report Armenia 2009, 2010

 

Auswärtiges Amt Berlin an das VG Düsseldorf vom 8.6.2006, GZ. 508.516.80/44613

 

BAA Staatendokumentation: Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007

 

USDOS, Trafficking in Persons Report 2009 -Armenia- 24.6.2009

 

Dr. Abadjian, Expert Opinion, jeweils v. 21.5.2009 zu Zlen.: E19

242.537 u. E10 316.310

 

OSCE, ... violence against journalists in Armenia, 30.4.2009

 

IOM, Anfragebeantwortung zu E9 304.620 v. 12.5.2009

 

IOM, Anfragebeantwortung vom 8.3.2007 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zur Rückkehrsituation einer 73jährigen Frau

 

http://www.devdir.org/asia_middle_east.htm, Directory of Development Organizations, Edition 2010

 

Country of Return Information Project, Country Sheet Armenia, Feb. 2009,

 

aktualisiert Juni 2009

 

Die im Text genannten Quellen

 

Politik und Menschenrechtslage

 

Armenien hat seit seiner Aufnahme in den Europarat wichtige Reformvorhaben im gesetzgeberischen Bereich verwirklicht und insofern Fortschritte bei der Erfüllung seiner Europaratsverpflichtungen gemacht. Die praktische Umsetzung dieser Rechtsvorschriften geht aber nur langsam voran. Nicht zuletzt aufgrund der geringen Gehälter der Staatsbediensteten gibt es häufig Korruption. Seit der Amtsübernahme von Präsident Kotscharian wird diese aber verstärkt strafrechtlich verfolgt. Es wurde mit finanzieller Unterstützung von Weltbank und der USA eine Kommission beim Präsidenten zur Bekämpfung der Korruption eingerichtet. Ende 2003 wurde ein Korruptionsbekämpfungsprogramm verabschiedet, das mit Hilfe internationaler Experten und der OSZE erarbeitet worden war. (Auswärtiges Amt vom 02.02.2006; ähnlich BAA Staatendokumentation:

Bericht FFM Armenien, Georgien, Aserbaidschan vom 1.11.2007).

 

Der Präsident Armeniens ist seit 9.4.2008 Serge Sarkisian.

 

Bisher wurden alle Wahlen in Armenien wegen zahlreicher Manipulationen und Wahlfälschungen von der internationalen Gemeinschaft kritisiert. Die Präsidentenwahl 2008 wurde trotz positiven Tenors ("mostly in line") deutlich kritischer bewertet als die Parlamentswahl 2007.

 

Levon Ter-Petrossian, der bis 1998 Staatspräsident war, unterlag mit 21,5 % der Stimmen und erkannte das Wahlergebnis nicht an. Im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen kam es auf dem Freiheitsplatz im Zentrum Eriwans zu tagelangen Protestdemonstrationen unter seiner Führung, die am 01.03.2008 von Sicherheitskräften gewaltsam aufgelöst wurden. Bei anschließenden Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften gab es nach amtlichen Angaben 10 Todesopfer, 210 Polizeikräfte und 55 Zivilisten wurden verletzt. Der(damalige) Präsident Kotscharian rief daraufhin einen auf 20 Tage befristeten Ausnahmezustand für die Stadt Eriwan aus.

 

Mehr als hundert Personen, überwiegend Anhänger von Ter-Petrossian, wurden verhaftet. Derzeit findet der Prozess gegen 7 prominente Angeklagte statt, darunter 3 Abgeordnete, denen am 04.03.2008 die Immunität entzogen worden war.

 

Nach Änderungen des Strafgesetzbuches im März 2009 waren einige Anklagepunkte (Vorwurf des geplanten Staatsstreichs) fallen gelassen sowie das bisher gemeinsame Verfahren in Einzelverfahren aufgeteilt worden. In den bisher abgeschlossenen Gerichtsverfahren wurden bis Mai 2009 5 Personen zu Geldstrafen verurteilt, 38 auf Bewährung freigelassen und 54 zu Haftstrafen verurteilt. 28 Personen wurden inzwischen per Präsidialdekret begnadigt.

 

Am 19.06.2009 hat das Parlament eine Amnestie beschlossen, in deren Zuge auch die meisten der wegen der Märzereignisse verurteilten Personen frei gelassen worden sind. (Stand 8.7.2009: 384 Freilassungen oder Reduzierungen der Haftzeit). Das Strafmaß von Personen die nicht unter diese Amnestieregeln fielen wurde halbiert. Dennoch befinden sich weiterhin einige Oppositionelle in Haft, weil ihre Gesamtstrafe 5 Jahre übersteigt oder sie wegen Vorschriften verurteilt worden sind, die nicht unter die Regelungen der Amnestie fallen.

 

Wegen Gewalt gegen Zivilisten bei den Demonstrationen vom 1.3.2008 wurden im Oktober 4 Polizeibeamte unter Anklage gestellt.

 

(Auswärtiges Amt vom 11.8.2009; The Functioning of Democratic Institutions in Armenia; Council of Europe, Parliamentary Assembly, Doc. 11962, 22.6.2009; Amnesty International Report Armenia 2009, 2010).

 

Aktuelle Lage der Opposition

 

Es gibt immer wieder Berichte über Belästigungen und Ungleichbehandlungen der Oppositionsparteien. Besonders im Vorfeld des Präsidentschaftswahlkampfes, aber auch während der eigentlichen Kampagne wurde regelmäßig beobachtet, dass sie Schwierigkeiten bei der Anmietung von Sälen für Großveranstaltungen hatten und dass ihnen der Zugang zu Fernsehen und Radio kaum möglich war. Im Vergleich hierzu hat sie die Situation bei den Stadtratswahlen in Eriwan am 31.05.2009 sehr verbessert. Hauptproblem der Opposition bleibt jedoch, dass sie mangels Programm und Strategie aus Sicht zahlreicher Beobachter für weite Teile der Bevölkerung keine Alternative darstellt und ihr überzeugende Führungspersönlichkeiten fehlen.

 

Spätestens nach der gewaltsamen Auflösung der Demonstration seiner Unterstützer am 01.03.2008 wurde allerdings der unterlegene Präsidentschaftskandidat Levon Ter-Petrossian zu einer Symbolfigur für die Opposition. Viele, die ihn zwar ansonsten nicht unbedingt schätzen, stützen aufgrund des wenig geschickten Vorgehens der Regierung nun Ter-Petrossian. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser in irgendeiner Form in den politischen Prozess eingebunden werden könnte: zum einen verfügt er über keine Abgeordneten in der Nationalversammlung und er hat sich geweigert, die seiner Bewegung zustehenden Sitze im Stadtrat von Eriwan, bei der der ANC nur auf den dritten Platz kam (17,4% der Stimmen) anzunehmen, zum anderen besteht immer noch eine tiefe Kluft zwischen Regierung und außerparlamentarischer Opposition.

 

(Quelle: Auswärtiges Amt Berlin über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien vom 11.8.2009)

 

Waffenstillstand mit Aserbaidschan

 

Der Waffenstillstand zwischen Armenien und Aserbaidschan hinsichtlich des Status von Berg-Karabach wird im Grundsatz respektiert. An der Waffenstillstandslinie kommt es gleichwohl regelmäßig zu lokalen Schusswechseln mit zivilen und militärischen Opfern auf armenischer wie aserbaidschanischer Seite (bis zu 25 Tote pro Jahr). Außerdem gibt es gelegentlich noch Minenopfer.

 

Wirtschaft, Versorgungslage

 

Nach dem fast völligen Zusammenbruch der Industrieproduktion nach Erlangung der Eigenstaatlichkeit wuchs von 1994 bis 2008 die armenische Wirtschaft jedoch ohne Unterbrechungen, in den Jahren 2001 bis 2007 durchschnittlich 13% pro Jahr, erreichte allerdings erst im Jahre 2004 wieder den Stand von 1990.

 

Die Arbeitslosenquote lag im Juni 2009 offiziell bei 6,7% (2008: 6,3%). Die tatsächliche Arbeitslosigkeit ist jedoch erheblich höher. Es sind sehr viele Menschen im informellen Sektor tätig, Einkommen werden oft nicht versteuert.

 

Die durchschnittliche Inflationsrate betrug 2008 9% (2007: 4,4%) und fiel für den Zeitraum Januar bis Juni 2009 auf 2,7%.

 

Aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise kam es neben einem massiven Verfall des Dram zu einem Einbruch von Rücküberweisungen, Direktinvestitionen und privaten Kapitalzuflüssen. Einer der Gründe hierfür sind die Auswirkungen der Krise in Russland. Die armenische Diaspora dort umfasste bislang bis zu ca. 2 Millionen Menschen, darunter viele Arbeitsmigranten, die traditionell Geld, meist für den privaten Konsum, an ihre Familien in Armenien übersandt hatten.

 

 

(http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Armenien/Wirtschaft.html; Stand Oktober 2009, Zugriff: 16.8.2010)

 

In Armenien ist ein breites Warenangebot in- und ausländischer Herkunft vorhanden. Auch umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zu Verbesserungen der Lebenssituation bei. Die Gas-, Strom- und Wasserversorgung ist grds. gewährleistet.

 

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten