RS AsylGH Erkenntnis 2010/10/29 S6 307658-1/2010

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Veröffentlicht am 29.10.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Die Annahme, dass die siebentägige Frist des § 37 Abs. 1 AsylG 2005 als aufschiebende Wirkung im Sinne der Dublin-Verordnung zu interpretieren sei, wäre auch gemeinschaftsrechtswidrig, weil sie der praktischen Wirksamkeit (effet utile) der Verordnung entgegenstünde. Wortlaut und Regelungszweck der Verordnung sehen nämlich einen grundsätzlichen Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen und lediglich die Möglichkeit zur nationalen Regelung der Zuerkennung in Einzelfällen vor. Aus dem Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation der nationalen Normen mit gemeinschaftsrechtsrelevantem Regelungsinhalt (vgl. bspw. EuGH 18. März 2004, Rs C-8/02, Leichtle, Randnr. 58, oder EuGH 11. September 2007, Rs C-287/05, Hendrix, Randnr. 57 und 58) folgt, dass die Frist des § 37 Abs. 1 iVm § 36 Abs. 1 AsylG 2005 nicht als gesetzlich normierte generelle aufschiebende Wirkung verstanden werden kann; sie stellt lediglich ein (temporäres) Durchführbarkeitshindernis der Ausweisung dar und ist deutlich abgegrenzt von einem behördlichen Akt der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung (vgl. auch Fahrner/Premiszl, das Fristensystem im "Dublin-Verfahren" nach dem Asylgesetz 2005, migralex, 2006, 62 [69]). In diesem Sinne nimmt auch der EuGH in der Frage der Überstellungsfrist als fristauslösendes Moment die Entscheidung über einen Rechtsbehelf nur dann an, wenn diesem aufschiebende Wirkung ausdrücklich ("durch das Gericht dieses Mitgliedstaats") beigelegt wurde (vgl. EuGH 29.01.2009, Rs C-19/08, Petrosian, Randnr. 42).

Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Fristen, Überstellungsfrist
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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