RS AsylGH Erkenntnis 2010/12/02 D3 416500-1/2010

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Veröffentlicht am 02.12.2010
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Ganz allgemein ist noch anzumerken, dass die aufschiebende Wirkung dem Rechtsinstitut der Beschwerde gewöhnlich innewohnt und der Zweck des Rechtsmittelverfahrens, nämlich die Überprüfung der Entscheidung des Bundesasylamtes durch den Asylgerichtshof unter Mitwirkung des Beschwerdeführers (etwa bei einer erforderlichen Verhandlung oder auch im Rahmen einer Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG) bei regelmäßiger Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vereitelt wäre, sodass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen verfügt werden sollte.

Schlagworte
aufschiebende Wirkung
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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