RS AsylGH Beschluss 2011/01/12 C1 406113-3/2010

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Veröffentlicht am 12.01.2011
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Der Beschwerdeführer hat zwar sowohl den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.10.2009 als auch das gegenständliche Rechtsmittel persönlich eingebracht, allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die Bestellung eines Bevollmächtigten nicht ausschließt, dass der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt (§ 10 Abs. 6 AVG).

 

Auch die Angabe des Beschwerdeführers auf die Frage nach einem allfälligen Vertretungsverhältnis in der Einvernahme vom 27.07.2010 ist in Anbetracht der im Akt aufliegenden Vollmacht und dessen unklarer Angabe ("Das weiß ich nicht.") nicht geeignet, eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses darzulegen. Die ausdrückliche Verneinung einer anwaltlichen Vertretung schließt insbesondere eine weiterhin bestehende Bevollmächtigung des MigrantInnenvereins St. Marx nicht aus.

Schlagworte
Vertretungsverhältnis, Vollmacht
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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