RS AsylGH Erkenntnis 2011/02/15 A11 312400-2/2009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.2011
beobachten
merken
Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

§ 3 Abs. 2 AsylG verlangt nicht, dass die bereits im Herkunftsstaat vorhandene Überzeugung den dortigen Behörden etwa zur Kenntnis gelangt sein muss; es genügt demnach auch eine bloß innere Überzeugung eines Antragstellers, die jedoch "nachweislich" bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss. Ein solcher "Nachweis" kann in Asylverfahren nach der GFK, in welchen regelmäßig die bloße Glaubhaftmachung von Umständen gefordert ist, nicht erst im Fall eines förmlichen Beweises gesehen werden, sondern liegt bereits im Falle einer Glaubhaftmachung vor; andernfalls würde man § 3 Abs. 2 AsylG einen GFK-widrigen Inhalt und weiters einen Normenkonflikt zu § 3 Abs. 1 AsylG unterstellen.

Schlagworte
Glaubhaftmachung
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten