RS AsylGH Beschluss 2011/03/25 D1 260422-3/2011

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Veröffentlicht am 25.03.2011
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Rechtssatz

Rechtssatz 1

 

Im gegenständlichen Fall ging das Bundesasylamt nach der durch den Antragsteller verursachten Vereitelung des Abschiebeversuchs vom 10.03.2011 in der Folge offenbar davon aus, dass diesem nunmehr ein faktischer Abschiebeschutz zukomme und hob diesen mit dem nun vom Asylgerichtshof gemäß § 41a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, ex lege zu überprüfenden mündlich verkündetem Bescheid vom 16.03.2011 gemäß § 12a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, auf.

 

Tatsächlich lässt sich aber weder dem Wortlaut der Bestimmung des § 12a Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, die jener des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 122/2009, als Spezialnorm vorgeht und nach der das Bundesasylamt wegen Vorliegens sämtlicher dort angeführter Voraussetzungen zunächst richtigerweise vorgegangen ist, noch den diesbezüglichen erläuternden Bemerkungen ein Hinweis darauf entnehmen, dass ein Fremder, dem der faktische Abschiebeschutz (§12 AsylG 2005) schon bei seiner Antragstellung auf internationalen Schutz ex lege nicht zukam, diesen trotz weiteren Vorliegens der Voraussetzungen gemäß der Z 1 bis 3 des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 in weiterer Folge - etwa wegen Ablaufs einer Frist - erlangen könne.

 

Vielmehr ist in Übereinstimmung mit Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, S. 464, K45. davon auszugehen, dass bei einem Fremden, dem der faktische Abschiebeschutz wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 nicht zukommt, der aber am festgelegten Abschiebetermin - aus welchen Gründen auch immer - nicht abgeschoben werden kann, "die rechtsverhindernde Wirkung des Abs. 3 bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen" (wobei hier dem Gesetzeswortlaut nach nur die Ziffern 1 - 3 gemeint sein können) auch weiterhin aufrecht bleibt und "der Fremde (...) bei unverändertem Sachverhalt abgeschoben werden (kann)".

 

Die nachfolgende Entscheidung des Bundesasylamtes, dem Antragsteller einen ihm tatsächlich nie zugekommenen faktischen Abschiebeschutz mit mündlich verkündetem Bescheid (wieder) abzuerkennen, hätte aber, da ein solcher in Verfahren über Folgeanträge in Bezug auf "Dublin-Verfahren" (§ 12a Abs. 1 AsylG 2005), aber auch in den Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 schon ex lege nicht besteht und - bei weiterhin aufrechtem Bestehen der Voraussetzungen - auch weder durch das Bundesasylamt noch den Asylgerichtshof zuerkannt werden kann (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 5. Auflage, S. 794, K8.), nicht getroffen werden dürfen und war der Bescheid vom 16.03.2011 deshalb ersatzlos zu beheben.

Schlagworte
Bescheidbehebung, faktische Unabschiebbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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