RS UVS Niederösterreich 2008/12/03 Senat-AB-08-2040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2008
beobachten
merken
Rechtssatz

Wenn der Berufungswerber rechtfertigend im Nachhinein die ?Schuld? nicht bei sich selbst, sondern beim Betreuungspersonal sucht, so ist im konkreten Fall auch angesichts der Umstände, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch anlässlich seiner Vernehmung durch das Bundesasylamt nicht die Möglichkeit ergriff, sein Verhalten zu erklären, davon auszugehen, dass mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, sondern mit dem Entzug der Grundversorgung vorzugehen war.

Zuletzt aktualisiert am
27.10.2009
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten