Wenn der Berufungswerber rechtfertigend im Nachhinein die ?Schuld? nicht bei sich selbst, sondern beim Betreuungspersonal sucht, so ist im konkreten Fall auch angesichts der Umstände, dass er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist und auch anlässlich seiner Vernehmung durch das Bundesasylamt nicht die Möglichkeit ergriff, sein Verhalten zu erklären, davon auszugehen, dass mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden konnte, sondern mit dem Entzug der Grundversorgung vorzugehen war.